6/9 (Rückabwicklung und Auflösung von SV, Stellung der Beteiligten im Mehrpersonenverhältnis) Flashcards
Wirksamkeit des Aufhebungsvertrag
- Aufhebungsfreiheit als notwendiges Gegenstück zur Vertragsfreiheit aus § 311 I BGB
- Grds. Formfreiheit, auch wenn Begründung formbedürftig war
- > Ausnahme: § 623 BGB (Arbeitsverhältnisse)
- > Ausnahme: § 311 b BGB (wenn Auflassung oder Anwartschaftsrecht bereits vorliegen)
Wirkung des Aufhebungsvertrages
- ex nunc vs. ex tunc: aus Vertragsauslegung
a. bzgl. Dauerschuldverhältnis, dessen Ausführung bereits begonnen hat: idR ex nunc
b. bzgl. einmaligem Leistungsaustausch (in der Vergangenheit erfolgt): idR ex tunc, Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB
Verschulden bei § 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund)
- nicht erforderlich, kann jedoch bei der Interessensabwägung zur Feststellung eines wichtigen Grundes herangezogen werden
P: Teleologische Reduktion des § 314 II S. 1 BGB, der eine Fristsetzung oder Abmahnung dem Wortlaut auch bei Schutzpflichtverletzung fordert
- con: Fristsetzung/Abmahnung nur dann nicht angezeigt, wenn ?
- > Lerngruppe
§ 314 BGB: Konkurrenzen
- Sonderregeln zur Kündigung aus wichtigem Grund gehen vor
- bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen: § 314 geht §§ 323, 324 vor (hM)
pro: idR ist Rückabwicklung nicht interessensgerecht
- > sollte berechtigtes Interesse an Rückabwicklung bestehen: Wertung des § 323 V S. 1 (nur, wenn Gläubiger aufgrund der Pflichtverletzung kein Interesse an bereits erbrachter Leistung hat) - Störung der Geschäftsgrundlage
- > Grds. Vorrang des § 313 III S. 1 (Verweis auf S. 2 erst, wenn sich keine Vertragsanpassung durchführen lässt)
P: Rechtsfolge, wenn Schuldner den empfangenen Gegenstand veräußert/umgestaltet/belastet/… hat, dies aber wieder rückgängig machen könnte (§ 346)
- eA: Wertersatzpflicht
pro: Wortlaut
pro: § 346 II lex specialis zu § 275, wonach abgegrenzt werden soll
pro: insb. bei § 346 II S. 1 Nr. 3 ist fraglich, ob Rückgewährschuldner wirklich zur Beseitigung der Verschlechterung verpflichtet sein soll (Telos des § 346 II -> Wertersatz, keine vorrangige Wiederherstellung)
pro: Privilegierungsregelungen des § 346 III werden unterlaufen
pro: Rückgaberecht in natura auch über § 242 konstruierbar - aA: teleologische Reduktion des § 346 II S. 1 Nr. 2 BGB
pro: Telos: wenn Schuldner die Sache in Natur herausgeben kann, soll er diese Rechtsfolge auch herbeiführen (Ziel des Rücktrittsfolgenrechts und des Schutzes des rückerwerbswilligen Rückgewährschuldners)
pro: Abgrenzung zwischen § 346 I und II richtet sich nach § 275 (gilt für alle SV, nicht nur für vertragliche Leistungsansprüche)
Begriff der “Ingebrauchnahme” in § 346 II S. 1 Nr. 3 BGB
- lediglich derjenige Wertverlust, der durch Überführung des Status der Sache von “neu” in “gebraucht” entstanden ist, ist erfasst
- darüber hinausgehender Gebrauch ist als Nutzung gem. § 346 I, II zu ersetzen bzw. herauszugeben
Reichweite des § 346 II S. 1 Nr. 3 BGB
- Analog auch auf sonstige Fälle der Unmöglichkeit anzuwenden (bspw. Diebstahl)
pro: wertende Betrachtung ergibt keinen relevanten Unterschied, ob Gegenstand untergegangen oder gestohlen wurde
P: Nutzungsherausgabe bzw. -ersatz auch bei Lieferung einer mangelhaften Sache?
- Verbrauchsgüterkauf:
- > bei Nacherfüllung: § 475 III S. 1 nimmt Nutzungsherausgabe und -ersatz aus §§ 439 V, 346 I, II aus
- > keine Nacherfüllung, sondern direkter Rücktritt: Nutzungsherausgabe und -ersatzpflicht besteht (BGH, MüKo)
pro: Unionsrecht will verhindern, dass Käufer angesichts Nutzungsherausgabe oder -ersatz keine Ersatzlieferung begehrt; bei einer begehrten Rückabwicklung erhält er jedoch Kaufpreis samt Zinsen und muss somit auch Nutzungen ausgleichen - Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs
- > bei Rücktritt wegen Sachmangels: Nutzungsherausgabe und -ersatzpflicht (+), es sei denn, Gläubiger ist wegen Nutzungsausfall schadensersatzberechtigt (hM, str.)
P: Anwendung des § 346 II S. 2 Hs 1 (Wert als vertraglich vereinbarte Gegenleistung zugrundezulegen), wenn Rücktrittsgegner den Rücktrittsgrund zu verantworten hat und objektiver Wert der Sache deutlich höher als ursprüngliche Gegenleistung
- eA: teleologische Reduktion
pro: Rücktritt soll sich nicht zum Vorteil des Rücktrittsgegners auswirken - aA: (-) (BGH)
pro: Rücktretender wird nicht benachteiligt, da er durch Kaufvertrag bereits gezeigt habe, dass die Sache für ihn keinen höheren Wert hat
pro: ursprüngliches Verhandlungsgeschick des Rücktrittsgegners soll ihm durch Rücktritt nicht genommen werden
Anwendung des § 346 II S. 2 Hs 1 (Vertraglich vereinbarte Gegenleistung zugrundezulegen), wenn Rücktritt wegen Sachmangels erfolgt
- Käufer soll nicht den vollen Kaufpreis (vertraglich vereinbarte Gegenleistung) für die mangelhafte Sache zahlen müssen, sondern nur den Wert der mangelhaften Sache ersetzen müssen
- > § 441 III analog (Minderung)
pro: Wortlaut “zugrunde zu legen” in § 346 II zwingt nicht zu starrer Rückabwicklung anhand des ursprünglichen Kaufpreises
P: Stellvertretendes commodum bei § 346 II II S. 1 Nr. 2,3
- eA (hM): § 285 anwendbar
pro: Gesetzgeber wollte laut Materialien die von der Rspr. anerkannte Anwendung des § 285 in diesen Fällen nicht ausschließen - aA: § 285 nicht anwendbar, da Rücktrittsfolgenrecht abschließende Regelungen normiert
- wA: Diff: vor Rücktrittserklärung treffen die §§ 346 III S. 2, 818 Sonderregelungen; nach Rücktrittserklärung findet § 285 Anwendung
P: Diligentia quam in suis bei § 346 III S. 1 Nr. 3 auch bei Verkehrsunfällen?
- (+)
- > BGH: bei Teilnahme im Straßenverkehr zwar grds. kein individueller Sorgfaltsmaßstab (Haftpflichtversicherer des Schädigers soll nicht entlastet werden)
- > aber: diese ratio greift nicht im Verhältnis zwischen Rückgewährschuldner und -gläubiger, da Risikoverteilung im Straßenverkehr irrelevant für deren SV ist
§ 346 IV: Pflichten und Verschulden bei SE
- zu differenzieren:
1. Schädigendes Ereignis nach Rücktrittserklärung - > unproblematisch ist die Verletzung der Rückgewährpflicht aus § 346 I, II BGB Anknüpfungspunkt
- Schädigendes Ereignis vor Rücktrittserklärung
- > Rückgewährpflicht noch nicht entstanden, aber Pflichten aus § 241 II denkbar
a. Vertragliches Rücktrittsrecht: sorgfältiger Umgang erforderlich, da jederzeitiger Rücktritt (idR) möglich
b. Gesetzliches Rücktrittsrecht: grds. darf Rücktrittsberechtigter von der Endgültigkeit des Erwerbs ausgehen; anders jedoch, wenn er vom Umstand Kenntnis erlangt, der zum Rücktritt berechtigt, oder wenn er den Umstand hätte kennen müssen (hM; Looschelders: dann aber strenger Maßstab des “geradezu Aufdrängens”)
Abgrenzungen: Abtretung vs.
a) Vertragsübernahme
b) Einziehungsermächtigung
a) nicht nur Forderungsrecht, sondern gesamte Vertragsposition wird übertragen -> nicht nur Gläubiger, sondern auch Schuldnerwechsel
b) Ermächtigung eines Dritten, dass dieser die Forderung im eigenen Namen, aber für die Rechnung des Gläubigers geltend macht
- > Rspr: § 185 (geht 407 immer vor!)
- > Lit: Richterliche Rechtsfortbildung
Stille Zession
- Altgläubiger tritt Forderung an Neugläubiger ab und wird zugleich zur Einziehung ermächtigt
- > Schuldner erfährt daher nicht, dass Altgläubiger gar nicht mehr Inhaber der Forderung ist
- > Legitimation/Grund: Schuldner soll keine nachteiligen Schlüsse über Bonität des Altgläubigers ziehen
Abtretung: Voraussetzungen
- Vertrag
- Existenz der Forderung
- Inhaberschaft des Zedenten
- Bestimmbarkeit der Forderung
- Übertragbarkeit der Forderung
Abtretung: Voraussetzungen: Vertrag (Wirksamkeit)
- grds. formlos (außer § 1154 I)
- bei Verbotsgesetz: Diff. zwischen Verbot der Übertragbarkeit der Forderung (§ 400) und Verbot der Abtretung (bspw. § 134)