1/9 (Grundlagen, Vertrag zugunsten Dritter) Flashcards
Schuldverhältnis im weiteren vs im engeren Sinn
- im weiteren Sinn: Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner
- im engeren Sinn: Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner in Ansehung einer einzelnen Forderung (Forderung als schuldrechtlicher Anspruch)
Hauptleistungspflicht vs Nebenleistungspflicht
- Hauptleistungspflichten: charakterisieren die Eigenart und den Typus des jeweiligen Schuldverhältnisses (essentialia negotii) und stehen in einem Austauschverhältnis
- Nebenleistungspflichten: sind auf die Hauptleistungspflicht bezogen und sollen deren Erfüllung unterstützen und fördern
- > idR aus Vereinbarung der Parteien (§ 157) oder aus Treu und Glauben (§ 242) zu ermitteln
Primäre vs sekundäre Leistungspflichten
- nach Zeitpunkt der Entstehung
- > primär: durch Parteivereinbarung
- > sekundär: durch Verantwortlichkeit der Verletzung einer primären Leistungspflicht
P: Möglicher Inhalt der Leistungspflicht (§ 241)
- eA: Leistung nur als bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
- aA: auch Zuwendung nicht vermögenswerter Vorteile umfasst
pro: historisch
pro: Wortlaut nimmt keine Einschränkung vor
Leistungspflicht vs Schutzpflicht
- Leistungspflicht: Veränderung der Güterlage
- Schutzpflicht: Bewahrung der gegenwärtigen Güterlage der Beteiligten vor Beeinträchtigungen
Doppelnatur der Pflichten
- vielfach schützen Pflichten aus einem Schuldverhältnis sowohl das Leistungs- als auch das Integritätsinteresse des Gläubigers
Obliegenheit
- kein Anspruch auf Erfüllung, sondern Rechtsordnung stellt frei, ob Obliegenheit nachgekommen wird oder nicht
- Adressat wird gewissen Rechtsnachteilen ausgesetzt, handelt aber weder rechtswidrig noch macht er sich schadensersatzpflichtig
- > § 377 HGB
- > § 573 III BGB
- > § 254 BGB (Mitverantwortlichkeit des Geschädigten)
- > auch vertraglich möglich (va VersicherungsvertragsR)
Schuldrechtlicher Charakter des Herausgabeanspruchs
- hM: (-), sondern rein dinglicher Anspruch
pro: unmittelbare Durchsetzung des Eigentums als Ziel
con: gegen bestimmte Person gerichtet - > sofern Interessenlage vergleichbar und keine Sonderregeln: Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts analog
- -> (+) bspw. Schuldnerverzug (§§ 286ff.), vgl. § 990 II
- -> (-) bspw. § 285, da § 816 I 1
P: Reichweite von § 242
- eA: bezieht sich nur auf die Modalitäten der Erfüllung
pro: Wortlaut
pro: historischer Wille des Gesetzgebers - aA: allgemeiner Rechtsgedanke, wonach jeder bei der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat, insbesondere dass er auf die berechtigten Interessen des anderen Teils Rücksicht nimmt
con: Billigkeitsrechtsprechung, was die Gesetzesbindung des Richters (Art. 20 III, 97 I GG) bedroht - > dagegen con: restriktive Handhabung, Fallgruppenbildung
pro: Bedürfnis der Einbeziehung von Billigkeitsgesichtspunkten insbesondere auch bei neuartigen Interessenskonflikten (Flexibilität)
P: Anwendungsbereich des § 242
- eA: Schuldverhältnis
- aA: rechtliche Sonderverbindung
con: Treu und Glauben stellt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar - wA: irgendwie qualifizierter sozialer Kontakt
con: rein tatsächlicher Kontakt würde rechtliche Rahmung ergeben
con: gegen Jedermann existieren mit den guten Sitten (§ 826) bereits Verhaltensstandards - neA (Looschelders): Kombination: § 242 direkt bei Schuldverhältnisses, Treu und Glaube als Rechtsgedanke in übrigen Fällen nach Einzelfall zu prüfen
§ 242: Treu und Glauben
- Zielrichtung: Gewährleistung eines gerechten Interessensausgleichs
- > sozialethische Prinzipien
- -> normativ zu bestimmen: relevant sind die in der gesamten Rechtsordnung verankerten sozialethischen Wertungen, insbesondere die GR
§ 242: Verkehrssitte
- tatsächlich in der Gesellschaft oder in bestimmten Verkehrskreisen beachteten Verhaltensregeln
- > Sonderfall: § 346 HGB
§ 242 vs. § 157
- § 157: Auslegung von WE, § 242 ist nur mittelbarer Maßstab (Wille im Zweifel kongruent mit dem Maßstab des § 242)
- § 242: unmittelbarer Maßstab für Schuldverhältnis
Funktionen des § 242
- Konkretisierungs- und Ergänzungsfunktion
- Schrankenfunktion
- Kontroll- und Korrekturfunktion
Fallgruppen des § 242: Konkretisierungs- und Ergänzungsfunktion
- Hauptpflichten
- > Leistungszeit und Leistungsort (keine Leistung zur Unzeit)
- Nebenpflichten
- > bspw. allgemeine Nebenleistungspflicht, alle Handlungen zu unterlassen, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Schuldverhältnisses beeinträchtigen
- > Schutzpflichten vor Normierung des § 241 II
Fallgruppen des § 242: Schrankenfunktion
- Fehlendes schutzwürdiges Interesse (dolo agit)
- Unverhältnismäßigkeit (keine sinnvolle Relation von Nutzen und Schaden bzw. milderes Mittel zur Rechtsdurchsetzung)
- Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen
- Unredlicher Rechtserwerb (v.a. Evidenz) und Zugangsvereitelung
- Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium)
- Verwirkung (Zeitmoment und Umstandsmoment)
Fallgruppen des § 242: Kontroll- und Korrekturfunktion
- Inhaltliche Kontrolle und Korrektur von Verträgen durch Richter
- > heute vielfach normiert, bspw. AGB-Recht, Störung der Geschäftsgrundlage
P: Existenz eines “Gefälligkeitsverhältnisses mit rechtsgeschäftlichem Charakter”
- eA: (+)
pro: Privatautonomie - aA: (-) bzw. nur, sofern ein Fall der § 311 II, III vorliegt
pro: SEA nach §§ 280, 241 II setzt Schuldverhältnis voraus
pro: Figur des “rein sozialen Kontakts” ist abzulehnen, da dieser keine rechtliche Sonderverbindung begründen kann
pro: Deliktsrecht
P: Haftungsmilderung im Deliktsrecht bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen
- eA: Rechtsgedanke der §§ 521 (Schenkung), 599 (Leihe), 690 (Verwahrung)
pro: Haftung für jede leichte Fahrlässigkeit passt nicht für Gefälligkeiten des täglichen Lebens
con: trotz Unentgeltlichkeit keine Haftungserleichterung beim Auftrag (gegen Gesamtanalogie) - aA (Rspr): allenfalls Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit durch ergänzende Vertragsauslegung
pro: Flexible Lösungen (bspw. wohl kein Haftungsausschluss, wenn Schädiger haftpflichtversichert, s. Gefälligkeitsfahrten)
-> Kriterien: Haftungsmilderung, wenn
1 . Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz hat
2. ein für ihn nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestünde
3. besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht besonders naheliegend machen - wA: Keine Privilegierung
pro: Gesamtanalogie spiegelt keinen allgemeinen Rechtsgedanken des BGB wider
pro: konkludenter Haftungsausschluss als Willensfiktion
Anwendungsbereich: § 241a: Falschlieferung
- bewusst: Lieferung einer anderen als der bestellten Sache (+)
- unbewusst: (-)
pro: aliud-Lieferung nach § 434 III lex specialis
pro: Telos der Verbraucherrechte-RL, die an RL über unlautere Geschäftspraktiken anknüpft (irrtümliche Falschlieferung keine unlautere Geschäftspraxis)
Rechtsfolgen des § 241a: Ausschluss gesetzlicher Ansprüche
- eA: auch gesetzliche Ansprüche
pro: e contrario § 241a II
pro: systematische Stellung - aA (mM): nicht § 985
pro: interessensgerecht, wenn der Verbraucher die Sache ohne Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen herausgeben kann und der Unternehmer sie auf eigene Kosten abholt
pro: Verbraucher wird nicht Eigentümer der Sache
con: Verbraucher darf Sache behalten und mit ihr nach Belieben verfahren
con: Wille des Gesetzgebers
con: Telos der Norm: Abschreckung von aufdringlichen Verkaufspraktiken
pro: Umsetzung der Verbraucherrechte-RL als Vollharmonisierung -> weitergehender Verbraucherschutz richtlinienwidrig - > dagegen con: RL betrifft nur vertragliche Ansprüche; Rückabwicklung über gesetzliche Ansprüche kann der Gesetzgeber selbst regeln
Kontrahierungszwang aus § 826
- hM: Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249)
- > neuere Lit: verschuldensunabhängiger Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch (pro: Schutz vor zukünftigen Beeinträchtigungen)
- Keine spezielle Regelung
- Verweigerung sittenwidrig
- > insbesondere bei Versorgung mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen
- > Verstoß gegen Diskriminierungsverbote (Art. 3 I, III GG; AGG)
- > auch tw. iVm AGG-Normen befürwortet
P: Anwendungsbereich des § 311b III: einzelne Gegenstände
- eA: (+), wenn sie nahezu gesamtes Vermögen ausmachen
pro: Vermögensschutz umfassend zu verstehen - aA: (-) bei einzelnen Gegenständen
pro: Telos des Formzwangs: Schutz vor Verträgen, bei denen keine sichere Vorstellung über den Umfang der Verpflichtung besteht
Vorvertragliches SV: Vertragsanbahnung
- Geschädigter hat dem anderen Teil in Hinblick auf die in Aussicht gestellte geschäftliche Beziehung die Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen ermöglicht
- > Keine feste Kaufabsicht erforderlich
- > Bloßer Informationswille ausreichend
- > (-) bei geschäftsfremden Zwecken (Diebstahl, Wetterschutz)
Vorvertragliches SV: Ähnliche geschäftliche Kontakte
- im Vorfeld eines Vertragsschlusses
- auch bei nichtigen Verträgen
- geschäftliche Kontakte, die nicht auf einen Vertragsschluss abzielen (va: Erteilung von Bankauskünften an Nichtkunden)
Vorvertragliches SV: Nichtzustandekommen eines günstigen Vertrages
- grds. keine Haftung für Abbruch der Vertragsverhandlungen
- anders, wenn besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde (Vertragsschluss “reine Formsache” etc), und dadurch der andere zu vermögensschädigenden Dispositionen veranlasst wurde
- > idR Vertrauensinteresse (Pflichtverletzung ist nicht Abbruch der Vertragsverhandlungen, sondern Schaffung des Vertrauenstatbestandes), außer wenn feststeht, dass bei pflichtgemäßen Verhalten der Vertrag zustande gekommen wäre (dann Erfüllungsinteresse)
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: dogmatische Einordung
- eA (Lit/Rspr): Analogie zu den Vorschriften über Vertrag zugunsten Dritter
con: es geht gerade nicht um Leistungspflichten, sondern um Schutzpflichten - aA (neuere Rspr): Ergänzende Vertragauslegung
con: idR keine Gedanken über Dritte
con: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter soll auch im vorvertraglichen Bereich gelten; hier besteht jedoch kein Vertrag, der ergänzend ausgelegt werden könnte - wA (Looschelders): rechtsgeschäftsähnliches SV
pro: kommt kraft Gesetzes zustande, § 311 III 1 (S. 2 steht dem nicht entgegen, da “insbesondere”-Regelung)
-> Streit kann dahinstehen, da keine Auswirkungen auf Voraussetzungen
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Prüfung
- Grds: restriktiv, da Durchbrechung schuldrechtlicher Relativität
- Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten: Risiko der Leistung betrifft Dritten so wie den Gläubiger (Einwirkungsnähe)
- > Arbeitnehmer
- > Angehörige des Mieters im selben Haushalt, nicht aber Besucher und Gäste - Berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten: wenn der Gläubiger für das “Wohl und Wehe” des Dritten verantwortlich ist, weil dessen Schädigung auch ihn trifft, indem er ihm gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist
- > auch bei gegenläufigen Interessen denkbar (Expertenhaftung für Gutachten) - Erkennbarkeit und Zumutbarkeit
- > keine genaue Kenntnis
- > überschaubarer und klar abgegrenzter Personenkreis - Schutzbedürftigkeit des Dritten: Dritter hat keinen vergleichbaren vertraglichen Anspruch wegen des schädigenden Ereignisses
- > bspw. (-) bei Untermieter wegen § 536a I
P: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Rechtsfolge
- Bei Schutzpflichtverletzung: Drittem steht eigener vertraglicher Anspruch zu
- > eA: Mitverschulden des Gläubigers anrechenbar
pro: Rechtsgedanke des § 334 (hM)
con: § 334 betrifft das Leistungsinteresse - Wertungen aus dem Vertrag zugunsten Dritter nicht einfach übertragbar
- > aA: nur, wenn Gläubiger Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter des Geschädigten ist
pro: Grundsatz bei Schutzpflichtverletzung - Bei Leistungspflichtverletzung: aufgrund der Doppelnatur vieler Leistungspflichten kann die Verletzung der Leistungspflicht ggü dem Gläubiger sich als Verletzung einer Schutzpflicht ggü dem Dritten darstellen
Voraussetzungen der Dritthaftung (§ 311 III S. 2)
- Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens
- > muss über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehen - Erhebliche Beeinflussung der Verhandlungen oder des Vertragsschlusses (kausaler Zusammenhang)
- Wirtschaftliches Eigeninteresse des Dritten am Vertragsschluss (tw. Rspr. - im Grunde wird Dritter in eigeer Sache tätig; bloß mittelbares wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus) - “procurator in rem suam”
Dritthaftung (§ 311 III S. 2): Haftung von Vertretern und Verhandlungsgehilfen
- insb. Gebrauchtwagenhändler verkauft Auto im Namen des Kunden (prüfe: Umgehungsgeschäft - (-), wenn Kunde letztlich das Risiko des Verkaufs trägt und keine missbräuchliche Praxis vorliegt)
P: Dritthaftung (§ 311 III S. 2 vs. VSZD): Haftung von Sachverständigen und Experten
- eA (wohl mM): § 311 III S. 2
con: erforderlich ist eine konkrete Beeinflussung des Sachverständigen auf die Vertragsverhandlungen, die oft nicht vorliegt
con: Haftung geht über im Gutachtervertrag übernommene Sorgfaltspflichten hinaus (Privatautonomie)
pro: Vertrauen ist von Drittem unabhängig von Gutachtervertrag inden Gutachter gelegt worden
pro: von Vertragsverhältnis unabhängiger Schutz des Dritten
pro: besserer Schutz vor nachteiligen Vereinbarungen* - aA (wohl hM): VSZD
con: problematisch wegen oft mangelndem Interesse des Gläubigers an Schutz des anderen -> Rspr: gleichlaufende Interessen (aussagekräftiges Gutachten als Vertrauensgrundlage der Parteien)
pro: Gutachter hat im Gutachtervertrag Sorgfaltspflichten übernommen, sodass es konsequent ist, Sorgfaltspflichten ggü Dritten aus diesem Verhältnis zu bestimmten - Wirksamkeit von AGB-Bestimmungen ggü Drittem:
- > nach eA: dispositives Recht (§ 311 III S. 2) kann nur durch Vereinbarung mit Drittem eingeschränkt werden
- > nach aA: wenn sich Rechte des Dritten aus VSZD herleiten, steht es auch diesen frei hierüber zu disponieren
Dritthaftung (§ 311 III S. 2): Sachwalterhaftung
= die Eigenhaftung von Personen, die im Rahmen von Verhandlungen anderer Personen über wirtschaftlich bedeutsame Geschäfte auf der Seite einer der Parteien in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nehmen und dadurch dem anderen Teil eine zusätzliche persönliche Gewähr für das Zustandekommen und die Erfüllung des Vertrags bieten
-> Hinweis dieser „Verhandlungsgehilfen“ auf ihre besondere Sachkunde oder Zuverlässigkeit, so dass der andere Teil in ihnen geradezu den „Garanten der Vertragsdurchführung“ selbst für den Fall sieht, dass der eigentliche Vertragspartner sich nicht als vertrauenswürdig erweist
Abgrenzung zwischen echtem vs unechtem Vertrag zugunsten Dritter
- Unechter Vertrag zugunsten Dritter (Dritter hat kein eigenes Recht):
- > Vertragspartner darf an beide leisten
- > Vertragspartner darf nur an Dritten leisten (dieser hat jedoch kein eigenes Recht)
- Parteivereinbarung
- falls (-): mutmaßlicher Wille
- > Auslegungsregeln der §§ 329, 330
- > wenn Schenkung erwähnt: idR eigenes ForderungsR des Dritten
- > Abkürzung des Leistungsweges: idR unechter Vertrag
Zulässigkeit: Vertrag zulasten Dritter bzw. Vertrag zugunsten Dritter mit mittelbaren Belastungen
- Vertrag zulasten Dritter (unmittelbare Beeinträchtigung der Interessen des Dritten durch Vertrag): unzulässig, negative Vertragsfreiheit, Art. 2 I GG
- Vertrag zugunsten Dritter mit mittelbaren Belastungen: zulässig, da lediglich Beschränkung der Zuwendung
- > bspw. Recht wird mit Verpflichtung eingräumt: das Recht des Dritten entsteht erst mit der Übernahme der Verpflichtung (§ 333 findet keine Anwendung, da Recht noch nicht existent)
Vertrag zugunsten Dritter:
a) Deckungsverhältnis
b) Valutaverhältnis
c) Vollzugsverhältnis
a) Zwischen Gläubiger (=Versprechensempfänger) und Schuldner (=Versprechender)
b) Zwischen Gläubiger und Drittem (=Rechtsgrund für das Zukommen der Leistung aus dem Deckungsverhältnis)
- > meist Schenkung
- > bei fehlendem Valutaverhältnis: idR keine Auswirkung, außer bei § 313 oder § 158 I
c) Zwischen Schuldner und Drittem
VZD: Vollzugsverhältnis: Dogmatische Einordnung
- hM: kein eigenständiges Vertragsverhältnis
pro: Dritter ist keine Vertragspartei - > jedoch: schuldrechtliche Sonderverbindung zwischen Drittem und Schuldner, sodass wechselseitige Schutzpflichten bestehen
- -> vertragsähnliches Verhältnis
P: VZG: Geltendmachung von Leistungsstörungsrechten durch den Dritten: Rücktritt
- Unstr.: Ansprüche auf Ersatz des Integritätsinteresses und Verzugsschaden
- Fristsetzungsbefugnis
- > ganz hM: Dritter kann Frist setzen
pro: Gläubiger des Anspruchs, für den Frist gesetzt wird (kann Zeitpunkt der Bereitschaft, Leistung noch anzunehmen, besser einschätzen als Versprechensempfänger)
pro: Fristsetzung berührt noch nicht SV im Ganzen - > P: kann daneben auch Versprechensempfänger Frist setzen
pro: § 335 (Versprechensempfänger hat Forderungsrecht)
con: Gläubiger sieht sich ggf. zwei (unterschiedlichen) Fristen ausgesetzt - Inhaber des Rücktrittsrechts / Erklärungsbefugnis
- > eA (hM): Versprechensempfänger, darf aber nur mit Zustimmung des Dritten zurücktreten (sofern das Recht des Dritten unentziehbar ist)
pro: Leistungen nur der Vertragsparteien sind synallagmatisch verknüpft, sodass der Vertrag im Ganzen nur in deren Disposition steht - “Herr des Synallagma”
pro: Zustimmungserfordernis: Dritter hat nach § 328 eigenes Recht - > aA: Dritter ist Inhaber
pro: echtes Leistungsstörungsrecht, das dem Leistungsempfänger zusteht (nach der Vertragsordnung ist es seine Angelegenheit)
pro: Interessenssphäre des Versprechensempfängers nicht hinreichend berührt, da sich für ihn entweder Entfallen der Gegenleistungspflicht oder Rückgewähranspruch ergibt
pro: wenn Recht des Dritten unwiderruflich ist, kann Rücktritt nur mit Zustimmung des Dritten ausgeübt werden (hM) sowie § 334 -> parteiähnliche Stellung
pro: wenn man Primäranspruch hat, soll man auch Sekundäranspruch haben –> dagegen con: zirkelschlüssig - Inhaber des Anspruches aus § 346 I: Versprechensempfänger (ganz hM)
pro: Vertragsparteistellung
pro: idR will Versprechensempfänger dem Dritten die Leistung zuwenden, nicht aber seine Gegenleistung (idR Geld) -> Ausgleich erfolgt ggf. im Valutaverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Drittem (bspw. Nichterfüllung des Schenkungsvertrages)
pro: explizite, gegenteilige Vereinbarung bleibt dennoch möglich (bspw. durch Abtretung)
VZG: Zeitpunkt des Rechtserwerbs
- eA: erst mit Annahme des Vertrages durch den Dritten
con: Dritter soll nach Regelungszweck des VZG nicht beteiligt werden müssen
con: § 333 bestimmt, dass Dritter nur bei der Ablehnung des Rechts tätig zu werden braucht - aA: nach Auslegung gem. § 328 II, im Zweifel sofort
P: VZG auf den Todesfall (va Lebensversicherung): Formerfordernis
- eA: Erbrechtliche Formerfordernisse
pro: mit VZG auf den Todesfall wird dasselbe rechtliche Ergebnis erreicht wie bei dem Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301)
pro: Benachteiligung der Nachlassgläubiger durch Umgehung - > dagegen con: Vermögensopfer wird bereits zu Lebzeiten erbracht, sodass das Missbrauchsrisiko geringer ist
con: Beweis- und Klarstellungsfunktion ohnehin gewahrt, da Dokumente beim Versicherungsunternehmen hinterlegt sind - aA: keine spezielle Form (Rspr)
pro: VZG wären eines beträchtlichen Anwendungsbereiches beraubt, was Gesetzgeber nicht intendiert hat
pro: § 331 als Sondervorschrift zu § 2301
P: VZD: Verfügungen zugunsten Dritter
- ganz hM: §§ 328 ff. direkt (-)
- eA (Rspr): auch §§ 328 ff analog (-), außer Bewilligung einer Vormerkung zugunsten Dritter
- aA (Lit): Differenzierend nach Verfügungen
- > Dingliche Verfügungen
- -> pro: kein Verstoß gegen numerus clausus, da lediglich bereits bestehende sachenrechtliche Institute auf Dritte ausgeweitet werden
- -> con: Publizitäterfordernis, das den äußeren Akt in der Person des Erwerbers voraussetzt
- -> con: bei Grundstücken: Bedingungsfeindlichkeit nach § 925 II (in Ansehung von § 333 würde eine ähnliche Schwebelage entstehen)
- > Schuldrechtliche Verfügungen (Abtretung, Erlass)
- -> con (Rspr): andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar (bspw Erlass und Neubegründung einer Forderung statt Abtretung zugunsten Dritter)
- -> pro: durch alternative Gestaltungsoptionen würden Nebenrechte verloren gehen
- -> pro: sachliches Bedürfnis nach Anwendbarkeit (bspw. Gesamtschulderlass (§ 423): setzt als Ausnahme auch Verfügung zugunsten Dritter voraus)
- -> pro: a fortioro § 328: wenn schon die Begründung einer Forderung für Dritte möglich ist, so muss erst recht die bloße Änderung der Zuständigkeit für eine Forderung möglich sein
- -> bei Abtretung zugunsten Dritter: Schuldnerbeteiligung erforderlich (Schuldnerschutz)
Behandlung von gemischttypischen Verträgen
- eA: Schwerpunkttheorie
pro: einheitliche Behandlung - aA: Kombinationstheorie: nach den jeweils einschlägigen Normen für das jeweilige Vertragselement
pro: differenzierte Behandlung - wA (wohl vorzuziehen): differenzierend
- > für LeistungsstörungsR: nach Kombinationstheorie
- > für Gegenleistungsanspruch (oft Vergütungsanspruch): Schwerpunkttheorie
P: VZG: Geltendmachung von Leistungsstörungsrechten durch den Dritten: SE statt der Leistung
- Fristsetzungsbefugnis: s. Rücktritt
- Geltendmachung des SEA statt der Leistung
- > eA (hM): (-)
pro: Leistungen nur der Vertragsparteien sind synallagmatisch verknüpft, sodass der Vertrag im Ganzen nur in deren Disposition steht (nach der Differenzmethode beeinflusst Dritter das Deckungsverhältnis, da der Gegenleistungsanspruch des Versprechenden durch die Verrechnung untergeht) - > aA: zumindest SEA nach der Surrogationsmethode
- > wA: (+) in vollem Umfang
- > Meier: wenn SEA statt der Leistung pur: Surrogationsmethode (-> Dritter disponiert hier nicht über Deckungsverhältnis!); wenn SEA statt dL plus Rücktritt: Differenzmethode
pro: wenn Rücktritt schon erfolgt ist, ist über das Schicksal des Vertrages im Ganzen schon entschieden, sodass der SEA des Dritten den Vertrag im Ganzen gar nicht mehr berühren kann