4. Modul Flashcards

Bauvergaberecht, Bauvertragsrecht

1
Q

Kurzdefinition für das “Vergaberecht”

A

Verfahrensrecht für den Einkauf mit öffentlichen Mitteln

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2
Q

elementare Prinzipien des europäischen und deutschen Vergaberechts

A
  • Wettbewerbsprinzip
  • Transparenzprinzip
  • Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Mittelstandsförderung
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3
Q

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Vergaberechts

A
  • Auftrag zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen
  • Beschaffungsakt
  • Entgeltlichkeit
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4
Q

Vergabegrundsätze

A
  • Wettbewerbsprinzip
  • Transparenzgebot
  • Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Vergabe an leistungsfähige Unternehmen, § 97 Abs. 3 GWB
  • Berücksichtigung mittelständischer Interessen, § 97 Abs. 4 GWB
  • Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot
  • Nichtberücksichtigung vergabefremder Aspekte
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5
Q

Schwellenwerte für Bauleistungen zur europaweiten Ausschreibung

A

5.548.000 Euro netto

darüber: europaweite Ausschreibung

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6
Q

Rechtsgrundlage zur Vergabe von Bauleistungen durch die öffentliche Hand

A

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A 2016)

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7
Q

Vergabearten

A

europaweit (VOB/A-EU)
• Offenes Verfahren
• Nicht offenes Verfahren
• Verhandlungsverfahren (mit/ohne Teilnahmewettbewerb)

national (VOB/A 1. Abschnitt)
• Öffentliche Ausschreibung (Regelverfahren)
• Beschränkte Ausschreibung (mit/ohne Teilnahmewettbewerb)
• Freihändige Vergabe

Ferner (EU-weit, nahezu keine praktische Bedeutung)
• wettbewerblicher Dialog
• Innovationspartnerschaft

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8
Q

Was hat Vorrang bei europaweiter Ausschreibung?

A

offenes Verfahren und nicht offenes Verfahren sind nach dem Teilnahmewettbewerb gleichranging

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9
Q

Was hat Vorrang bei nationaler Ausschreibung?

A

öffentliche Ausschreibung als Regelverfahren

strenger als europaweit

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10
Q

Verfahrensarten bei besonderer Dringlichkeit

A
  • Freihändige Vergabe

* Verhandlungsverfahren ohne TW

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11
Q

Voraussetzung für freihändige Vergabe oder Verhandlungsverfahren ohne TW

A
  • nicht vorhersehbare Umstände
  • Gründe nicht dem AG anzulasten
  • Besondere Dringlichkeit (Fristen [selbst Beschleunigtes Verfahren] können nicht eingehalten werden)
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12
Q

Phasen im Verhandlungsverfahren (EU)/ nicht offenen Verfahren (EU)

A
  • Vorbereitungsphase
  • Publizitätsphase
  • Teilnahmewettbewerb
  • Angebots- und Verhandlungsphase (Prüfung, Wertung, Verhandlung)
  • Zuschlagsphase
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13
Q

Phasen des offenen Verfahren (EU) / der öffentlichen Ausschreibung (national)

A
  • Vorbereitungsphase
  • Publizitätsphase
  • Angebotsphase
  • Prüfungs-/Wertungsphase
  • Zuschlagsphase
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14
Q

Unternehmereinsatzformen

A
  • Einzelunternehmer
  • Generalunternehmer
  • Generalübernehmer
  • Totalunternehmer
  • Totalübernehmer
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15
Q

Vergütungsformen

A
  • Einheitspreisvertrag
  • Pauschalvertrag
  • Detail-Pauschalvertrag
  • Global-Pauschalvertrag
  • Stundenlohnvertrag

• Selbstkostenerstattung mit/ohne GMP

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16
Q

Voraussetzungen einer Abnahme

A
  • im Wesentlichen fertige Leistung
  • keine wesentlichen Mängel
  • kein Fehlen wesentlicher vereinbarter Beschaffenheitsmerkmale
  • kein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik
  • keine wesentlichen gebrauchsbeeinträchtigenden Fehler
17
Q

Formen der Abnahme

A
  • Stillschweigende Abnahme
  • Formlose Abnahme auf Verlangen
  • Förmliche Abnahme
  • Fiktive Abnahme
18
Q

fiktive Abnahme

A
  • Unternehmer setzt angemessene Frist zur Abnahme

* Besteller verweigert Abnahme nicht unter Angabe von min. eines Mangels

19
Q

Rechtsfolgen der Abnahme

A
  1. Übergang der Leistungs- und Preisgefahr auf den AG
  2. Beweislastumkehr für Mängel
  3. Beginn der Verjährung der Mängelansprüche
  4. Verlust nicht vorbehaltener Ansprüche wegen
  5. 1 bekannter Mängel (ausgenommen Schadensersatz)
  6. 2 Vertragsstrafe
  7. Werklohnfälligkeit
  8. Wegfall der Vorleistungspflicht des AN
  9. Beschränkung des Erfüllungsanspruchs
20
Q

Was ist seit 2018 ein Novum im BGB?

A

Anordnungsrecht des Bestellers gem. § 650b BGB

  • „Änderungen des vereinbarten Werkerfolges“
  • NICHT: „Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind“