4 Landmanagement Flashcards
1
Q
Definition Umlegung
A
- gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren
- Eigentumsrecht wird beibehalten, Eigentumsgegenstand wird getauscht
- dient im Wesentlichen der Baulandbereitstellung
2
Q
Definition vereinfachte Umlegung
A
§ 80-84 BauGB
- unmittelbar aneinandergrenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke können untereinander getauscht oder Grundstücke einseitig zugeteilt werden
- meist auf Antrag
- meist nur wenige Flächen
- meist schneller als Regelverfahren
3
Q
Definition städtebaulicher Vertrag
A
x
4
Q
die fünf Prinzipien der Umlegung
A
- Konformität = Rechteverhältnisse sind den verbindlichen Plänen anzupassen
- Solidarität = Grundflächen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen sind von allen Grundstückseigentümern zu gleichen Anteilen mitzutragen
- Konservationsp. = Wert des Grundeigentums wird Grundsätzlich nicht vermindert, sondern bleibt für den jeweiligen Inhaber erhalten
- Gebot der Privatnützigkeit = Umlegung steht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der privaten Eigentümer
- Surrogation = Eigentumsrecht setzt sich ungebrochen an einem verwandelten Grundstück durch Beschluss nach öffentlichem Recht fort
5
Q
Zuständigkeit Umlegung
A
§46 BauGB
- Gemeinde = Umlegungsstelle
- Befugnis kann auf eine geeignete Behörde übertragen werden
6
Q
Unterschied vereinfachte und Regelumlegung
A
- strengere gesetzliche Voraussetzungen
- Gemeinde muss vereinfachte Umlegung nicht anordnen
- Umlegungsbeschluss entfällt
- keine Verfügungs- und Veränderungssperre
- kein Achtungsvermerk
- muss nicht in die KfB
- kein Bestandsverzeichnis/Bestandskarte
- kein Vorwegabzug für örtliche öffentliche Flächen
- nur zwei VA: §82 BauGB Beschluss und §83 BauGB Bekanntmachung
7
Q
Ablauf vereinfachte Umlegung
A
- Anregung
- Verhandlungen mit den Beteiligten
- Erörterung der vereinfachten Umlegungsregelung
- Aufstellung des Beschlusses
- Inkraftsetzung des Beschlusses
- Abwicklung
8
Q
Definition städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
A
§§ 165 - 171 BauGB
- Gesamtmaßnahme soll im Rahmen eines auf die Realisierung gerichteten Verfahrens die Entwicklung der Stadt zügig vorantreiben
- neu geordneten Baugrundstücke werden an Bauwillige verkauft (vorrangig frühere Eigentümer)
9
Q
Baustufenplan
A
- Pläne vor 1960 (erstmaliges Inkrafttreten BauGB)
- gelten als übergeleitete B-Pläne fort
- geringere Regelungsdichte
- keine Festsetzungen zu Verkehrsflächen –> “einfache B-Pläne”
10
Q
Teilbebauungsplan
A
- zwischen 1927 und 1961 auf Grundlage des B-Plan-Gesetzes von 1923 erlassen
- gelten als übergeleitete B-Pläne fort
- nur wenige Regelungen
- vorrangig Bau- und/oder Straßenlinien
- manche enthalten weitergehende Festsetzungen
- gelten als einfache B-Pläne, können mit einem Baustufenplan zusammen ein Gebiet qualifiziert überplanen
11
Q
Durchführungsplan
A
- nach Zerstörung durch 2. WK wurden schnell 1951-61 Durchführungsplänen erlassen
- wurden dann aufgestellt, wenn Festsetzungsmöglichkeiten der Baustufenpläne und Teilb-pläne nicht ausreichten
- zusätzliche textliche Erläuterungen
- kleines Plangebiet
12
Q
Wie gestaltet sich der Ablauf der Erstellung eines Bebauungsplans nach BauGB?
A
§§ 2 - 4 BauGB
- Normales Verfahren
- Aufstellungsbeschluss
- Gemeinde ermittelt und bewertet Belange
- Umweltprüfung
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger TöB
- Planentwurf + Umweltbericht
- Auslegung
- Beschluss
- Zusammenfassende Erklärung
- Öffentliche Bekanntmachung - Vereinfachtes Verfahren
- bei Änderung oder Ergänzung, z.B. Lückenschließung
- Umweltprüfung entfällt
- frühzeitige Beteiligung entfällt
- öffentliche Auslegung und Beteiligung verkürzt - Beschleunigtes Verfahren
- Innenentwicklung, Wiedernutzbarmachung, Nachverdichtung
- Erleichterungen wie vereinfachtes Verfahren
13
Q
Was sind die Rechtsgrundlagen der Bauleitplanung?
A
- BauGB
- regelt Städtebaurecht
- Senat hat Recht zur Aufstellung an Bezirke abgetreten - BauNVO
- Bundesgesetz zur Regelung der Nutzungsarten, Maß der baulichen Nutzung - PlanzVO
- Bundesrecht zur einheitlichen Planzeichnung - Bauleitplanungsfeststellungsgesetz
- landesrechtliche Regelungen, wie Bundesrecht in Hamburg anzuwenden ist
- Übertragung der Planungskompetenz
14
Q
Wie gestaltet sich der Ablauf der Erstellung eines Bebauungsplans nach BauGB in Hamburg?
A
- Planungsanstoß, erstes Konzept
- von jedermann - Grobabstimmung der Behörden
- betroffene Behörden
- Ausarbeitung eines Entwurfs - Aufstellungsbeschluss
- durch Bezirksamtsleitung oder Senat
- Bekanntmachung amtlicher Anzeiger
- evtl. Veränderungssperre - frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
- durch Stadtplanungsausschuss der Bezirke
- Einbringen von Belangen und Anregungen - B-Plan-Entwurf
- detailliertere Ausarbeitung
- Aufstellung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - Beteiligung Behörden und TöB
- Arbeitskreis I
- Klärung aller Rahmenbedingungen
- Entscheidung durch Bezirksamt - Auslegungsbeschluss
- Zustimmung der Bezirksversammlung notwendig - Öffentliche Auslegung
- 1 Monat
- Bekanntmachung im amtlichen Anzeiger
- frei zugänglich - Auswertung von Stellungnahmen
- Arbeitskreis II
- Erörterungspapier - Fertigstellung des Entwurfs
- nach Auswertung
- von Bezirksversammlung beschlossen - Genehmigungsprüfung
- durch BSW
- 1 Monat Frist - Feststellung und Verkündung
- Leiter des Bezirksamt stellt den Plan fest (Rechtsverordnung)
- Verkündung im amtlichen Anzeiger
- Rechtskraft am Folgetag der Veröffentlichung des Blattes - Schlussmitteilung
- an alle, die Stellungnahmen abgegeben haben
- kein VA!
15
Q
Was sind Baulasten? (Beispiele, Rechtsgrundlagen)
A
- begründet bei der zuständigen Bauprüfdienststelle
- öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Staat
- Führung und Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis beim LGV
- HBauO - Verpflichtungserklärung
- Beispiele: Zuwegung als Sicherung einer Belegenheit, Abstandsflächen, Leitungsrechte, Überbauduldung, Sicherung von Stellplätzen
- BauGB -> auf Gebiet eines laufenden oder geplanten Umlegungsverfahrens; Aufheben, Ändern etc. bei Umlegung