4 Landmanagement Flashcards

1
Q

Definition Umlegung

A
  • gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren
  • Eigentumsrecht wird beibehalten, Eigentumsgegenstand wird getauscht
  • dient im Wesentlichen der Baulandbereitstellung
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2
Q

Definition vereinfachte Umlegung

A

§ 80-84 BauGB

  • unmittelbar aneinandergrenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke können untereinander getauscht oder Grundstücke einseitig zugeteilt werden
  • meist auf Antrag
  • meist nur wenige Flächen
  • meist schneller als Regelverfahren
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3
Q

Definition städtebaulicher Vertrag

A

x

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4
Q

die fünf Prinzipien der Umlegung

A
  1. Konformität = Rechteverhältnisse sind den verbindlichen Plänen anzupassen
  2. Solidarität = Grundflächen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen sind von allen Grundstückseigentümern zu gleichen Anteilen mitzutragen
  3. Konservationsp. = Wert des Grundeigentums wird Grundsätzlich nicht vermindert, sondern bleibt für den jeweiligen Inhaber erhalten
  4. Gebot der Privatnützigkeit = Umlegung steht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der privaten Eigentümer
  5. Surrogation = Eigentumsrecht setzt sich ungebrochen an einem verwandelten Grundstück durch Beschluss nach öffentlichem Recht fort
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5
Q

Zuständigkeit Umlegung

A

§46 BauGB

  • Gemeinde = Umlegungsstelle
  • Befugnis kann auf eine geeignete Behörde übertragen werden
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6
Q

Unterschied vereinfachte und Regelumlegung

A
  • strengere gesetzliche Voraussetzungen
  • Gemeinde muss vereinfachte Umlegung nicht anordnen
  • Umlegungsbeschluss entfällt
  • keine Verfügungs- und Veränderungssperre
  • kein Achtungsvermerk
  • muss nicht in die KfB
  • kein Bestandsverzeichnis/Bestandskarte
  • kein Vorwegabzug für örtliche öffentliche Flächen
  • nur zwei VA: §82 BauGB Beschluss und §83 BauGB Bekanntmachung
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7
Q

Ablauf vereinfachte Umlegung

A
  1. Anregung
  2. Verhandlungen mit den Beteiligten
  3. Erörterung der vereinfachten Umlegungsregelung
  4. Aufstellung des Beschlusses
  5. Inkraftsetzung des Beschlusses
  6. Abwicklung
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8
Q

Definition städtebauliche Entwicklungsmaßnahme

A

§§ 165 - 171 BauGB

  • Gesamtmaßnahme soll im Rahmen eines auf die Realisierung gerichteten Verfahrens die Entwicklung der Stadt zügig vorantreiben
  • neu geordneten Baugrundstücke werden an Bauwillige verkauft (vorrangig frühere Eigentümer)
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9
Q

Baustufenplan

A
  • Pläne vor 1960 (erstmaliges Inkrafttreten BauGB)
  • gelten als übergeleitete B-Pläne fort
  • geringere Regelungsdichte
  • keine Festsetzungen zu Verkehrsflächen –> “einfache B-Pläne”
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10
Q

Teilbebauungsplan

A
  • zwischen 1927 und 1961 auf Grundlage des B-Plan-Gesetzes von 1923 erlassen
  • gelten als übergeleitete B-Pläne fort
  • nur wenige Regelungen
  • vorrangig Bau- und/oder Straßenlinien
  • manche enthalten weitergehende Festsetzungen
  • gelten als einfache B-Pläne, können mit einem Baustufenplan zusammen ein Gebiet qualifiziert überplanen
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11
Q

Durchführungsplan

A
  • nach Zerstörung durch 2. WK wurden schnell 1951-61 Durchführungsplänen erlassen
  • wurden dann aufgestellt, wenn Festsetzungsmöglichkeiten der Baustufenpläne und Teilb-pläne nicht ausreichten
  • zusätzliche textliche Erläuterungen
  • kleines Plangebiet
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12
Q

Wie gestaltet sich der Ablauf der Erstellung eines Bebauungsplans nach BauGB?

A

§§ 2 - 4 BauGB

  1. Normales Verfahren
    - Aufstellungsbeschluss
    - Gemeinde ermittelt und bewertet Belange
    - Umweltprüfung
    - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger TöB
    - Planentwurf + Umweltbericht
    - Auslegung
    - Beschluss
    - Zusammenfassende Erklärung
    - Öffentliche Bekanntmachung
  2. Vereinfachtes Verfahren
    - bei Änderung oder Ergänzung, z.B. Lückenschließung
    - Umweltprüfung entfällt
    - frühzeitige Beteiligung entfällt
    - öffentliche Auslegung und Beteiligung verkürzt
  3. Beschleunigtes Verfahren
    - Innenentwicklung, Wiedernutzbarmachung, Nachverdichtung
    - Erleichterungen wie vereinfachtes Verfahren
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13
Q

Was sind die Rechtsgrundlagen der Bauleitplanung?

A
  1. BauGB
    - regelt Städtebaurecht
    - Senat hat Recht zur Aufstellung an Bezirke abgetreten
  2. BauNVO
    - Bundesgesetz zur Regelung der Nutzungsarten, Maß der baulichen Nutzung
  3. PlanzVO
    - Bundesrecht zur einheitlichen Planzeichnung
  4. Bauleitplanungsfeststellungsgesetz
    - landesrechtliche Regelungen, wie Bundesrecht in Hamburg anzuwenden ist
    - Übertragung der Planungskompetenz
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14
Q

Wie gestaltet sich der Ablauf der Erstellung eines Bebauungsplans nach BauGB in Hamburg?

A
  1. Planungsanstoß, erstes Konzept
    - von jedermann
  2. Grobabstimmung der Behörden
    - betroffene Behörden
    - Ausarbeitung eines Entwurfs
  3. Aufstellungsbeschluss
    - durch Bezirksamtsleitung oder Senat
    - Bekanntmachung amtlicher Anzeiger
    - evtl. Veränderungssperre
  4. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
    - durch Stadtplanungsausschuss der Bezirke
    - Einbringen von Belangen und Anregungen
  5. B-Plan-Entwurf
    - detailliertere Ausarbeitung
    - Aufstellung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen
  6. Beteiligung Behörden und TöB
    - Arbeitskreis I
    - Klärung aller Rahmenbedingungen
    - Entscheidung durch Bezirksamt
  7. Auslegungsbeschluss
    - Zustimmung der Bezirksversammlung notwendig
  8. Öffentliche Auslegung
    - 1 Monat
    - Bekanntmachung im amtlichen Anzeiger
    - frei zugänglich
  9. Auswertung von Stellungnahmen
    - Arbeitskreis II
    - Erörterungspapier
  10. Fertigstellung des Entwurfs
    - nach Auswertung
    - von Bezirksversammlung beschlossen
  11. Genehmigungsprüfung
    - durch BSW
    - 1 Monat Frist
  12. Feststellung und Verkündung
    - Leiter des Bezirksamt stellt den Plan fest (Rechtsverordnung)
    - Verkündung im amtlichen Anzeiger
    - Rechtskraft am Folgetag der Veröffentlichung des Blattes
  13. Schlussmitteilung
    - an alle, die Stellungnahmen abgegeben haben
    - kein VA!
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15
Q

Was sind Baulasten? (Beispiele, Rechtsgrundlagen)

A
  • begründet bei der zuständigen Bauprüfdienststelle
  • öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Staat
  • Führung und Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis beim LGV
  • HBauO - Verpflichtungserklärung
  • Beispiele: Zuwegung als Sicherung einer Belegenheit, Abstandsflächen, Leitungsrechte, Überbauduldung, Sicherung von Stellplätzen
  • BauGB -> auf Gebiet eines laufenden oder geplanten Umlegungsverfahrens; Aufheben, Ändern etc. bei Umlegung
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16
Q

Was ist ein Vollgeschoss?

A
  • Definition HBauO §2
  • Geschosse, deren Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländefläche hinausragt und die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben
  • im Dachraum, wenn Höhe über mindestens 2/3 der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses
17
Q

Was ist eine Veränderungssperre?

A
  • Rechtsverordnung einer Bezirksversammlung
  • Verhinderung von wertbeeinflussenden Änderungen an Grundstücken
  • kann bei Aufstellungsbeschluss erlassen werden
  • maximal 3 Jahre, Entschädigung bei >4 Jahre
  • Vorhaben nach §29 BauGB dürfen nicht durchgeführt werden
  • bauliche Anlagen dürfen nicht beseitigt werden
18
Q

Was ist ein Verkehrswert?

A

§194 BauGB

  • Marktwert
  • durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt der Ermittlung zu erzielen wäre
  • gewöhnlicher Geschäftsverkehr
  • ohne Rücksicht auf persönliche oder ungewöhnliche Verhältnisse
  • Berücksichtigung von Lage, rechtlichen Gegebenheiten, tatsächlichen Eigenschaften und sonstigen Beschaffenheiten
19
Q

Beschreiben Sie drei Wertermittlungsverfahren.

A
  1. Vergleichswertverfahren
    - Preisvergleichsrechnung
    - Was kosten ausreichend vergleichbare Grundstücke?
    - Daten der Gegenwart!
    - direktes Verfahren: Kauffälle weisen selbe Kriterien auf
    - indirektes Verfahren: nicht alle Kriterien identisch, Angleichung durch Faktoren
    - multiple Regression
  2. Ertragswertverfahren
    - Renditeberechnung
    - Welcher Barwert ergibt sich aufgrund der Miete, Restnutzungsdauer und Zinssatz?
    - Daten der Zukunft
    - Wert der baulichen Anlagen wird getrennt vom Bodenwert auf Grundlage des Ertrags ermittelt
  3. Sachwertverfahren
    - Substanzwertberechnung
    - Was kosten Grundstücke und Gebäudesubstanz?
    - Daten der Vergangenheit
    - Ermittlung aus Herstellungswert der baulichen Anlage und Bodenwert
20
Q

-Antwortschreiben: Käufer füllt Fragebogen zur Immobilie nicht aus. Gibt es rechtliche Handhabung? Androhung von Ordnungsgeld möglich?

A
  • Ausfüllen ist verpflichtend
  • Zwangsmaßnahme von 100€ möglich
  • Kontrolle der wahrheitsgemäßen Ausfüllens nicht möglich
21
Q

Was ist ein Anliegerbeitrag?

A
  • die Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers wegen des Ausbaus von Straßen, an die sein Grundstück grenzt
  • von Finanzbehörde erhoben
  • Erschließungsbeitrag