4/4 (Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen; Arten der Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsabwehrklage; Drittwiderspruchsklage) Flashcards

1
Q

Zwangsvollstreckung: Allgemeine Charakterisierung

A
  • Teil des Justizgewährungsanspruches (Art. 2 I, 20 III GG) auf Durchsetzung der im Erkenntnisverfahren erkannten subjektiven Rechte
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der Bindung staatlicher Justizorgane an die Grundrechte (Art. 1 III GG)
  • > bspw. besonderer Schutz bei Durchsuchung von Wohnungen, Art. 13 II GG, § 758a
  • Strenge Formalisierung des Verfahrens
  • > Enge Auslegung des Vollstreckungstitels (grds. nur Tenor)
  • > Gerichtsvollzieher prüft bei Sachpfändung nur Gewahrsam (Dritte müssen ihre Recht ggf. selbst geltend machen)
  • Vollstreckungsorgane
  • > insb. Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgericht
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2
Q

Zwangsvollstreckung: Vollstreckungsvereinbarungen

A

= Unterfall der Prozessverträge, die die Vollstreckungsbefugnis erweitern, beschränken oder ausschließen

  • Beschränkung und Ausschluss als Ausdruck der Privatautonomie unbedenklich (Vollstreckungshindernis - wenn nicht gleichzeitig eine materiell-rechtliche Stundung vereinbart, dann durch Titelgegenklage durchzusetzen)
  • Erweiterung der Vollstreckung
  • > eA: generell unwirksam
    pro: Schuldnerschutzvorschriften (bspw. § 765a - Vollstreckungsschutz) nicht disponibel
  • > aA: anhand einzelner Vorschriften zu bestimmen, ob Schuldnerschutz zur Disposition des Schuldners (bspw. Unpfändbarkeitsvorschriften, aber mM)
  • Funktionsweise der Zwangsvollstreckung
  • > nicht disponibel
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3
Q

Zwangsvollstreckung: Voraussetzungen: Übersicht

A

I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

  1. Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 ff. GVG
  2. Vollstreckungsantrag, § 754
  3. Parteifähigkeit, § 50
  4. Prozessfähigkeit, § 51
  5. Prozessführungsbefugnis
  6. Rechtsschutzbedürfnis, insb. § 777

II. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

  1. Vollstreckungstitel: §§ 704, 794; §§ 201 II, 257 InsO; § 93 ZVG
  2. Vollstreckbare Ausfertigung, §§ 724 ff.
  3. Zustellung, § 750 I
  4. Wartefrist, § 750 II, III

III. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

  1. Eintritt des Kalendertags, § 751 I
  2. Sicherheitsleistung, § 751 II
  3. Zug um Zug Leistungen, §§ 756, 765
  4. Vollstreckung in besondere Vermögensmassen, §§ 727 ff. (Rechtsnachfolge etc.)

IV. Durchführung der Vollstreckung

  1. Differenzierung nach Art des zu vollstreckenden Anspruchs
  2. Differenzierung nach Vollstreckungsgegenstand
  3. Funktionell zuständiges Vollstreckungsorgan
  4. Vollstreckungsbeschränkungen (§§ 811, 850 ff.)

V. Vollstreckungshindernisse

  1. Vollstreckungsimmunität
  2. Vollstreckungsvereinbarung
  3. Einstellung/Beschränkung der Vollstreckung (§§ 775, 573, 570, 732 II, 765a, 766 II, 767, 771 III, 796)
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4
Q

Zwangsvollstreckung: Voraussetzungen: Vollstreckungstitel: Rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Endurteil

A
  • Rechtskraft nach § 705
  • > auch bei nicht zur Berufung zugelassenen Endurteilen, e con § 713
  • Erklärung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (bei erstinstanzlichen Urteilen) grds. nur gegen Sicherheitsleistung, § 709 S. 1
  • > Absicherung des (verschuldensunabhängigen) SEA des Titelschuldners gegen Titelgläubiger, der (“auf eigene Gefahr”) vollstreckt, § 717 II
  • > Ausnahme nach § 708 (ohne Sicherheitsleistung, jedoch grds. Abwendungsbefugnis der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung vom Titelschuldner, § 711)
  • -> Vollstreckung dennoch möglich, wenn auch Titelgläubiger Sicherheitsleistung erbringt
  • -> Sicherheitsleistung (beiderseits) auch durch Prozessbürgschaft möglich (Bürge für Titelforderung und Kosten)
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5
Q

Zwangsvollstreckung: Voraussetzungen: Durchführung der Vollstreckung: Übersicht

A

I. Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a-882h; ZVG)

  1. in das beweglich Vermögen (§§ 803-863)
    a) in bewegliche Sachen (§§ 808-827)
    b) in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828-863)
  2. in das unbewegliche Vermögen (§§ 864-871; ZVG)

II. Vollstreckung wegen sonstiger Forderungen (§§ 883-898)

  1. wegen Herausgabe von Sachen (§§ 883-886)
  2. wegen Handlungen und Unterlassungen (§§ 887-893)
  3. zur Abgabe einer WE (§§ 894-898)
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6
Q

Zwangsvollstreckung: Wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen: Pfändungspfandrecht

A
  • Pfandrechtstheorien haben Auswirkung auf den Eigentumserwerb durch den Ersteher, die Zuordnung des Erlöses und die Rangordnung unter mehreren Gläubigern
  • Pfandrecht kraft Hoheitsakt entsteht nur nach öffentlich-rechtlicher Theorie auch an schuldnerfremden Sachen

I. Eigentum (bei Versteigerung schuldnerfremder Sache)

  1. Privatrechtliche Theorie = Pfändung nur als Substitut der dinglichen Einigung nach § 1205 I BGB (Gläubiger als Pfandrechtsinhaber), sodass Eigentumserwerb nach §§ 1228, 1242, 929 S. 1 BGB
    - > ggf. gutgläubiger Erwerb nach §§ 1244, 932 II BGB
  2. Öffentlich-rechtliche Theorie = Eigentumserwerb kraft hoheitlicher Zuweisung durch Ablieferung der Sache, § 817 II (hM); § 1244 BGB nicht anwendbar
    con: verfassungsrechtlich bedenklich, wenn schuldnerfremdes Eigentum zugewiesen wird (ohne Gutglaubenserfordernis)
    pro: bei positiver Kenntnis des Erwerbers hat Dritter Anspruch auf Rückübereignung nach §§ 826, 249 I BGB

II. Zuordnung des Erlöses (bei Versteigerung schuldnerfremder Sache)

  1. Strenge öffentlich-rechtliche Theorie (mM) = Erlös wird Gläubiger zur Befriedigung zugewiesen; vorheriger Rechtsinhaber muss nach § 816 I BGB bei Schuldner kondizieren, da dieser durch die Verfügung als Nichtberechtiger von einer Verbindlichkeit befreit wurde
  2. Direktkondiktion des vorherigen Rechtsinhabers bei Gläubiger nach § 812 I S. 1 Alt. 2
    pro: Tilgung der Titelforderung ist mit fremdem Eigentum nicht zu legitimieren
    pro: Keine hinreichende Kompensation trotz Eingriff in Art. 14 GG (§ 816 I BGB kein hinreichender Ersatz, Invsolvenzrisiko)
    a. gemäßigt öffentlich-rechtliche Theorie: Pfandrecht ist nur als Grundlage für die Verwertung anzusehen, aber nicht als Rechtsgrund für die Auskehr (und das Behalten) des Erlöses
    b. gemischte Theorie: Eigentumserwerb ist öffentlich-rechtlich; Berechtigung an der Pfandsache und am Erlös bestimmt sich aber nach § 1247 BGB: Erlös ist mit dinglicher Surrogationswirkung insoweit im Eigentum des vorherigen Eigentümers, als Pfandgläubiger (Titelgläubiger) das Pfandrecht nicht zusteht - bei schuldnerfremdem Sachen steht ihm dies jedoch nie zu (kein Pfandrecht nach § 804 an schuldnerfremden Sachen), sodass Erlös allein vorherigem Eigentümer zugewiesen ist
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7
Q

Zwangsvollstreckung: Wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen: Grenzen der Sachpfändung

A
  • Nur bewegliche Sachen

- Grds. nichtig, wenn Sache als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks nicht sonderrechtsfähig ist, § 94 BGB

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8
Q

Zwangsvollstreckung: Wegen Geldforderungen in Forderungen

A
  • Durch Pfändung und Überweisung an den Gläubiger, §§ 829, 835
  • > durch Pfändung: Arrestatorium und Inhibitorium
  • > Überweisung zur Einziehung (Regelfall): nach §§ 835 I, 836 I hat Titelgläubiger Einziehungsermächtigung (vgl. § 185 BGB) und kann (neben dem Titelschuldner) die Forderung gegen Drittschuldner geltend machen
  • > Überweisung an Zahlungs statt: nach § 835 I, II geht Forderung auf Titelgläubiger über (vgl. § 398 BGB)
  • -> bei Einziehung bleibt also Titelschuldner Inhaber der Forderung und trägt Bonitätsrisiko des Drittschuldners, während dieses bei an Zahlungs statt der Titelgläubiger als neuer Forderungsinhaber trägt (daher Einziehung Regelfall)
  • Pfändung erfolgt hinsichtlich der ganzen Forderung, auch wenn sie höher als die Titelforderung ist, damit Drittschuldner nicht schuldbefreiende Teilleistung an Titelschuldner erbringen kann, bevor vorrangier (§ 804 III) Titelgläubiger befriedigt worden ist
  • > Ausnahme: wenn Bonität des Drittschuldners zweifelsfrei ist, § 803 I S. 2 (Erforderlichkeit der Reichweite der Pfändung)
  • > Überweisung nach §§ 835 I, 836 nur in Höhe der Titelforderung
    pro: § 1282 I S. 2 BGB lässt Einziehung durch Pfandgläubiger nur in der Höhe zu, in der sie zur Befriedigung erforderlich ist
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9
Q

Zwangsvollstreckung: Wegen Geldforderungen in sonstige Vermögensrechte

A
  • kein Drittschuldner im engeren Sinn, aber dennoch Zustellung nach § 829 III an funktional vergleichbare Drittbetroffene (bspw. Miteigentümer)
  • Mobiliaranwartschaft: Rechtspfändung (hM) nach § 857, obwohl “wesensgleiches Minus” zum Eigentum
  • Nießbrauch: Verweis auf § 851, weil Nießbrauch grds. nicht übertragbar, § 1059 S. 1 BGB
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10
Q

Zwangsvollstreckung: Wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen

A
  • nur rudimentär in §§ 864 ff. geregelt, v.a. im ZVG normiert
  • Zwangsversteigerung
  • > Übernahmeprinzip: § 52 I S. 1 ZVG (Aufrechterhaltung von Rechten, die vom geringsten Gebot nach § 44 ZVG berücksichtigt sind) -> Betrag dieser Rechte muss vom geringsten Gebot gedeckt sein (Deckungsprinzip, §§ 44, 10 ZVG); diese werden dann vom Erwerber übernommen, wobei der Erwerber nur das Bargebot, § 49 ZVG, zu zahlen hat
  • > Schuldübernahme nach §§ 53 ZVG, 415, 416 BGB möglich
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11
Q

Zwangsvollstreckung: Wegen Herausgabe von Sachen

A
  • nach §§ 883-885; Sonderfall des Anspruchs auf Vornahme einer vertretbaren Handlung, § 887 III
  • > Räumung der Wohnung/Grundstücke: auch hinsichtlich Mobiliar nach § 885 (lex specialis zu §§ 887, 888)
  • > bei (mitbesitzenden) Mitbewohnern: auch Herausgabetitel gegen diese erforderlich; ggf. einstweilige Räumungsverfügung, §§ 940a II, 936, 920 II
  • bei (Mit-)Gewahrsam eines Dritten: Pfändung des Herausgabeanspruches des Schuldners gegen den Dritten und Überweisung an Gläubiger, § 886
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12
Q

Zwangsvollstreckung: Zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen

A
  • §§ 887, 888, 890-982: Grundregeln
  • > §§ 884-886, 889, 894: leges speciales
  • Abgrenzung zwischen vertretbaren unvertretbaren Handlung tw. schwierig, bpsw. Dienstpflicht des Arbeitnehmers
  • > früher: generell § 888 III
  • > heute: Differenzierung danach, ob Tätigkeit im Wesentlichen in gleicher Weise auch von Dritten erbracht werden kann
  • Klassischer Fall der unvertretbaren Handlung: Auskunftsansprüche
  • Frage der Verhältnismäßigkeit bei der Handlungsvollstreckung von größerer Bedeutung
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13
Q

Zwangsvollstreckung: Zur Abgabe einer WE

A
  • Sonderfall der Handlungsvollstreckung
  • Grds. Fiktion der Abgabe der WE mit Rechtskraft des Titels, § 894 S. 1
  • > Erforderlich ist jedoch die strenge Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes der zu fingierenden Erklärung
  • Übereignungsanspruch
  • > Einigung: Fiktion nach § 894 S. 1
  • > Übergabe: zusätzlich Herausgabevollstreckung (§ 883), Übergabefiktion mit Wegnahme durch Gerichtsvollzieher (§ 897 I)
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14
Q

Rechtsschutz: Überblick

A
  • Grundsatz der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens strukturiert Rechtsschutzmöglichkeiten
  1. Rechtsschutz zur Einhaltung des formalisierten Vollstreckungsverfahrens
    - > Erinnerung
    - > Grundbuchbeschwerde
    - > sofortige Beschwerde: §§ 567, 793
    - -> gegen jede Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren (auch Beschluss über Erinnerung!)
  2. Rechtsschutz durch Überwindung der Erkenntnismöglichkeiten innerhalb des formalisierten Vollstreckungsverfahrens (durch eigenes Erkenntnisverfahren im Wege der Klage)
    - > Vollstreckungsabwehrklage
    - > Drittwiderspruchsklage
    - > Klauselklage
    - > Klauselgegenklage
    - > Titelgegenklage
    - > Klage auf vorzugsweise Befriedigung
  3. Rechtsschutz eigener Art
    - > allgemeiner Vollstreckungsschutzantrag
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15
Q

Rechtsschutz: Klauselerinnerung, § 732

A

= Zur Beseitigung einer vollstreckbaren Ausfertigung bzw. einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733)

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit
-> Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
II. Erinnerungsbefugnis
-> Ausgewiesener Schuldner nach Klausel
III. Rechtsschutzbedürfnis
-> (-) bei Aufhebung des Urteils oder der Vollstreckbarkeitserklärung

B. Begründetheit
= wenn kein Vollstreckungstitel vorliegt bzw. dieser keinen vollstreckbaren Inhalt hat bzw. wenn die Klausel von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder eine sonstige formelle (!) Voraussetzung nach §§ 726-729 nicht eingehalten wurde

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16
Q

Rechtsschutz: Vollstreckungserinnerung, § 766

A

= Zur Erklärung der Unzulässigkeit einzelner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit
-> Abgrenzung von der sofortigen Beschwerde (§ 793)
II. Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, § 766
III. Rechtsschutzbedürfnis
-> vom unmittelbaren Bevorstehen bis zum Ende der Maßnahme
-> auch beim bloßen Anschein einer wirksamen Pfändung
IV. Antrag, § 569 II, III analog
V. Erinnerungsbefugt
-> Schuldner
-> Dritte, sofern Berufung auf drittschützende Normen (bspw. Gewahrsamsinhaber bei § 809)

B. Begründetheit

= wenn Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder wenn die Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren nicht beachtet wurden

17
Q

Rechtsschutz: Vollstreckungsabwehrklage, § 767: Prüfung

A

= prozessuale Gestaltungsklage mit dem Ziel, die Vollstreckung aus dem Titel ganz oder teilweise für unzulässig zu erklären

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit
-> Gegen vollstreckungsfähigen Titel
-> Abgrenzung vom Ziel, den Titel selbst für unwirksam erklären zu lassen (Titelgegenklage, § 767 analog)
-> Keine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen des titulierten Anspruchs, jedoch negative Zwischenfeststellungsklage (§ 256 II) möglich
II. Prozessführungsbefugnis
III. Örtliche und (!) sachliche Zuständigkeit, §§ 767 I, 802
-> bei Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheid, § 796 III
-> bei Vollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden, § 797 V
IV. Sonstige Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage (v.a. ordnungsgemäße Klageerhebung)
V. Rechtsschutzbedürfnis
-> bei abstrakter Möglichkeit der Zwangsvollstreckung (Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen) bis zum Abschluss der Vollstreckung
-> nicht bei bloßem Feststellungsinteresse der Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung

B. Begründetheit
I. Materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch
II. Keine Präklusion nach § 767 II
III. Keine Präklusion nach § 767 III

18
Q

Rechtsschutz: Vollstreckungsabwehrklage, § 767: Streitgegenstand

A
  • eA: einheitliches prozessuales Gestaltungsrecht, einzelne Einwendungen sind nur Begründungselemente
  • aA: einzelne Einwendungen
  • > Auswirkung auf Ausschluss von Einwendungen, deren Voraussetzungen schon zum Zeitpunkt einer ersten Vollstreckungsabwehrklage objektiv vorlagen
  • -> eA: aus § 322 I
  • -> aA: aus § 767 III
  • § 767 III führt nach keiner Auffassung dazu, dass eine innerprozessuale Präklusion eintritt (Einwendung können nach Klageerhebung nach den allgemeinen Präklusionsvorschriften nach §§ 282, 296 geltend gemacht werden)
19
Q

Rechtsschutz: Vollstreckungsabwehrklage, § 767: Begründetheit

A
  • Prüfung der Einwendung gegen den Anspruch
  • Prüfung der Präklusion nach § 767 II
  • > Telos: Schutz der Rechtskraft (daher nicht einschlägig bei nicht rechtskraftfähigen Titeln wie vollstreckbare Urkunde, § 797 V)
  • > Maßgeblicher Zeitpunkt: Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. Schriftsatzfristende, §§ 283, 296a S. 2
  • > bspw. neue Tatsachen, die rechtshemmende oder rechtsvernichtende Einwendungen bedeuten: Erfüllung, § 313, nachträgliche Unmöglichkeit, auflösende Bedingung, Stundungsvereinbarung, nachträgliche Verjährung der Hauptforderung beim Bürgen (§ 768 I 1 BGB)
20
Q

Rechtsschutz: Vollstreckungsabwehrklage, § 767: P: Präklusion von Gestaltungsrechten, die vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des § 767 II entstanden sind, aber erst danach ausgeübt werden

A
  • Rspr: Zeitpunkt der Entstehung maßgeblich
  • hL: Zeitpunkt der Ausübung maßgeblich
  • > allerdings Einschränkung nach Sachdienlichkeit bzw. Verletzung der Prozessförderungspflicht durch verspätete Ausübung möglich
  • Widerrufsrecht
  • > wenn keine Belehrung erfolgte und solange noch nicht erloschen: unionsrechtskonforme Auslegung verlangt Ausschluss der Präklusion
    pro: effet utile
  • > auch wenn Widerrufsrecht nicht (mehr) durch Unionsrecht determiniert ist, gleiche Handhabung
    pro: Telos der Widerrufsbelehrung
21
Q

Rechtsschutz: Titelgegenklage, § 767 analog

A

= zur Geltendmachung materieller Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Titels

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit
-> Klauselerinnerung (-), nur bei Rüge formeller Fehler
-> Vollstreckungsabwehrklage (-), da materielle Einwendung nicht Anspruch, sondern Titel betrifft
II. Prozessführungsbefugnis
III. Örtliche und sachliche Zuständigkeit, §§ 767 I, 802 analog
-> bei Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheid, § 796 III analog
-> bei Vollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden, § 797 V analog
IV. Sonstige Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage (v.a. ordnungsgemäße Klageerhebung)
V. Rechtsschutzbedürfnis

B. Begründetheit
= soweit materiellrechtliche Eiwendungen bestehen, bspw
-> Fehlende Prozessvollmacht
-> Unwirksamkeit durch Vergleich
-> Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung nicht hinreichend konkret bzw. AGB-rechtlich unwirksam (§ 307 BGB)

22
Q

Rechtsschutz: Klauselgegenklage, § 768, und Klauselklage, § 731

A
  • Klauselgegenklage
  • > neben Klauselerinnerung
  • > Einwendung gegen Erteilung einer qualifizierten Klausel, die im Rahmen der Klauselerinnerung wegen strenger Formalisierung nicht geprüft werden können (bspw. materielle Voraussetzungen der §§ 727 ff.)
  • Klauselklage
  • > Klage auf Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen der Klauselerteilung durch Titelgläubiger (durch andere als die bereits vorgelegten Beweismittel)
23
Q

Rechtsschutz: Drittwiderspruchsklage, § 771: Prüfung

A

= Abwehr von Eingriffen durch die Zwangsvollstreckung in das Vermögen Dritter, die aufgrund der Formalisierung der Sachpfändung (§ 808) formell rechtmäßig wären (= prozessuales Pendant zu § 1004 I S. 2 BGB)
-> prozessuale Gestaltungsklage, mit der die Vollstreckung in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig erklärt werden soll

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit
-> Geltendmachung eines die Veräußerung hindernden Rechts
II. Prozessführungsbefugnis
-> auch gewillkürte Prozessstandschaft (bspw. Sicherungsgeber anstatt Sicherungsnehmer)
III. Örtliche Zuständigkeit, §§ 771, 802
IV. Sachliche Zuständigkeit, §§ 23, 71 GVG, § 6 ZPO
V. Sonstige Sachurteilsvoraussetzungen (insb. ordnungsgemäße Klageerhebung)
VI. Rechtsschutzbedürfnis
-> ab Beginn der Zwangsvollstreckung durch Pfändung bis zur Beendigung durch Auskehr/Freigabe
-> Versteigerung einer Pfandsache: keine Beendigung, da sich dingliche Rechte am Erlös fortsetzen, § 1247 BGB
-> ebenso bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
-> auch bei unwirksamem Vollstreckungsakt, da § 771 den möglichen Anschein einer wirksamen Pfändung beseitigen soll
-> neben Vollstreckungserinnerung möglich

B. Begründetheit

I. Interventionsrecht
II. Einwand der unzulässigen Rechtsausübung

24
Q

Rechtsschutz: Drittwiderspruchsklage, § 771: Begründetheit: Interventionsrecht

A

= die Veräußerung hinderndes Recht = bevorstehende Veräußerung des Rechts wäre dem Kläger gegenüber rechtswidrig

  • Eigentum
  • > Widerspruch gegen Pfändung der Sache oder eines Herausgabeanspruches hierauf; der Eintragung einer Sicherungshypothek; Beschlagnahme eines Grundstückes
  • Inhaberschaft (bei Forderungen und sonstigen Rechten)
  • Beschränkte dingliche Rechte
  • > (-) bei Grundstücken, weil speziellere Regelungen (vorrangige Rechte an Grundstücken bleiben bestehen)
  • > (-) bei bloß schuldrechtlichem Anspruch auf Eigentumsverschaffung oder Besitzverschaffung (bspw. des Mieters)
  • > Nießbrauch, §§ 1030 (an Sachen), 1068 (an Rechten)
  • > Herausgabeansprüche des Vermieters u.a.
  • > Miteigentum
  • > Eigentumsvorbehalt
  • -> Vorbehaltsverkäufer bis zum Bedingungseintritt Eigentümer
  • -> Pfändung der Anwartschaft beim Vorbehaltskäufer möglich (wenn Vorbehaltskäufer der Schuldner)
  • -> Anwartschaft des Vorbehaltskäufers (+) (wenn Vorbehaltsverkäufer der Schuldner und seine Sache bei ihm gepfändet wird), da durch Versteigerung der Sache (des Vorbehaltsverkäufers) die durch § 161 I S. 2 geschützte Anwartschaft verloren ginge
25
Q

Begründetheit: Interventionsrecht: Sicherungseigentum

A
  • Auch Sicherungseigentum (+) - Charakterisierung: fiduziarische Sicherung: Sicherungsnehmer ist Eigentümer, jedoch durch Sicherungsabrede ggü Sicherungsgeber gebunden (in dessen Vermögen die Sache auch wirtschaftlich bleibt und bilanziert werden muss, vgl. § 246 I S. 2 HGB)
  1. Pfändung der Sache beim Sicherungsgeber (idR, da Besitz verbleibt)
    - > mM: § 805 ZPO (Klage auf vorzugsweise Befriedigung)
    pro: in der Insolvenz nur (wie Pfandgläubiger) Recht auf abgesonderte Befriedigung, §§ 50, 51 Nr. 1 InsO
    - > hM: § 771 ZPO
    pro: Sicherungsnehmer ist rechtlich Eigentümer
    pro: Kann Herausgabe aus § 985 verlangen und freihändig verkaufen (bei Pfandgläubiger nicht möglich, §§ 1228 I, 1235 I BGB) - diese Befugnis würde durch § 805 vereitelt
  2. Pfändung beim Sicherungsnehmer
    - Interventionsrecht folgt aus der Sicherungsvereinbarung
    - > Endet, wenn Sicherungsnehmer selbst Sache nach Sicherungsvereinbarung verwerten darf
26
Q

Rechtsschutz: Drittwiderspruchsklage, § 771: Begründetheit: Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, § 242 BGB

A
  • regelmäßig, wenn Kläger materiell-rechtlich selbst zur Zahlung, Duldung der Zwangsvollstreckung in den Gegenstand oder zu dessen Herausgabe an den Gläubiger verpflichtet ist
  • > bspw. Verpflichtung als Gesamtschuldner, Bürge oder Firmenübernehmer
27
Q

Rechtsschutz: Drittwiderspruchsklage, § 771: Ansprüche bei Verwertung schuldnerfremder Sachen

A
  1. Gegen Vollstreckungsgläubiger
    - eA: Pfändung als Schuldverhältnis sui generis, §§ 280 I, 241 II BGB
    - aA: Vorrang der gesetzlichen Haftungsregime
    - > Eingriffskondiktion (Vollstreckungserlös - tritt durch dingliche Surrogation anstelle des Vollstreckungsgegenstandes)
    - > Deliktsrecht bzw. §§ 990, 989 (Vollstreckungsgläubiger wird durch Pfändung mittelbarer Fremdbesitzer)
    - > ggf. Geschäftsanmaßung
  2. Gegen Ersteher
    - § 826 bei Kenntnis
    - andere Ansprüche scheitern idR (hM: hoheitliche Eigentumszuweisung an Ersteher: damit keine dinglichen oder bereicherungsrechtlichen Anpsprüche)
28
Q

Rechtsschutz: Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805

A

= gegen den Vollstreckungsgläubiger zur Befriedigung des Inhabers eines besitzlosen Pfand- oder Vorzugsrechts entsprechend seinem Verwertungsvorrang

  • > Ausschluss von § 771
  • > vor allem: Vermieterpfandrecht, § 562 BGB
29
Q

Rechtsschutz: Vollstreckungsschutz, § 765a

A
  • Rechtsmissbrauchsgedanke und Einbruchsstelle für GR
  • Subsidiär ggü den speziellen Schutzvorschriften
  • ultima ratio
  • Abwägung mit GR des Gläubigers (idR Art. 14 I GG)
  • > es dürfen keine Aufgaben der Sozialfürsorge auf den Gläubiger abgewälzt werden
30
Q

Rechtsschutz: Einstweiliger Rechtsschutz: Überblick

A

I. Spezialregelungen

  1. Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 707, 719
  2. Einstweiliger Rechtsschutz in weiteren Klageformen, §§ 769, 770

II. Allgemein

  1. Arrest
  2. Einstweilige Verfügung
31
Q

Rechtsschutz: Einstweiliger Rechtsschutz: Arrest, §§ 916ff.

A

I. Arrestanordnung

  1. Arrestanspruch, § 916
  2. Arrestgrund, § 917
  3. Arrestverfahren, §§ 920, 919

II. Arrestvollziehung, §§ 928, 803 ff.

32
Q

Rechtsschutz: Einstweiliger Rechtsschutz: Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff.

A

I. Verfügungsverfahren, §§ 936, 937
-> Verweis auf Arrestvorschriften

II. Verfügungsarten

  1. Sicherungsverfügung, § 935
  2. Regelungsverfügung, § 940

III. Vollziehung der einstweiligen Verfügung