1/4 (Erkenntnisverfahren, Sachurteilsvoraussetzungen I) Flashcards

1
Q

Zivilprozess: Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung

A
  1. Erkenntnisverfahren
    - Konkretisierung des abstrakten Sollenssatzes in einen konkreten Sollenssatz (bindende Entscheidung)
  2. Zwangsvollstreckung
    - Überführung des konkreten Sollenssatzes in die Seinssphäre
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2
Q

Prozessmaximen und Verfahrensgrundrechte: Überblick

A
  • Dispositionsmaxime
  • Beibringungsgrundsatz
  • Mündlichkeitsgrundsatz
  • Unmittelbarkeitsgrundsatz
  • Öffentlichkeitsgrundsatz
  • Rechtliches Gehör
  • Gesetzlicher Richter
  • Waffengleichheit der Parteien
  • Beschleunigungsgrundsatz (Konzentrationsmaxime)
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3
Q

Prozessmaximen und Verfahrensgrundrechte: Dispositionsmaxime

A

= Verfügungsbefugnis der Parteien über den Streitgegenstand

  • prozessuale Entsprechung zur materiell-rechtlichen Privatautonomie
  • vielfältige Ausprägung, bspw. ne ultra petita (§ 308 ZPO)
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4
Q

Prozessmaximen und Verfahrensgrundrechte: Beibringungsgrundsatz

A

= Beibringung des Tatsachenstoffes obliegt den Parteien
Untersuchungs- bzw. Inquisitionsgrundsatz (bspw. § 86 VwGO)

  • Bindung des Gerichts an den übereinstimmenden Sachvortrag, §§ 138 III, 288 ZPO
  • rechtliche Würdigung obliegt allein dem Gericht (iura novit curia)
  • Anordnung von Beweiserhebung dennoch im normierten Rahmen möglich
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5
Q

Prozessmaximen und Verfahrensgrundrechte: Mündlichkeitsgrundsatz

A

= Sachvortrag und Prozesshandlungen der Parteien sowie Beweisaufnahme und Urteilsverkündung erfolgen innerhalb der mündlichen Verhandlung

  • Aufweichung in der Praxis (Einbeziehung von Aktenstücken und Schriftensätzen)
  • Grds. Unterscheidung von Beschlüssen (ohne mündliche Verhandlung) und Urteilen (nach mündlicher Verhandlung)
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6
Q

Prozessmaximen und Verfahrensgrundrechte: Unmittelbarkeitsgrundsatz

A

= mündliche Verhandlung einschließlich Beweisaufnahme erfolgt unmittelbar vor dem erkennenden Gericht

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7
Q

Prozessmaximen und Verfahrensgrundrechte: Beschleunigungsgrundsatz (Konzentrationsmaxime)

A

= Zivilprozess ist in angemessener Zeit zu erledigen
-> aus Art. 6 I S. 1 EMRK, Art. 47 II 1 GRCh, allgemeiner Justizgewährleistungsanspruch, Art. 2 I iVm Art. 20 III GG

  • Obliegenheit der Parteien zur Prozessförderung, vor allem rechtzeitiges Beibringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln (bei Verzögerung droht Präklusion, vgl. § 296 ZPO)
  • > Gemeines Recht: Eventualmaxime (fristgerechtes Einbringung aller möglicherweise relevanten Mittel)
  • > Mündlicher Verhandlungsgrundsatz: allein Ausschluss von prozesshindernden Einreden
  • > heutiger Mittelweg: Verzögerungslösung mit gewissem Verschuldenserfordernis, §§ 282, 296 ZPO
  • P: Verzögerung?
  • > Rspr: Absoluter Verzögerungsbegriff = wenn der Rechtsstreit bei Zulassung des Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Ausschluss (regelmäßig bei Entscheidungsreife)
  • > Lit: Relativer/ kausaler Verzögerungsbegriff = wenn der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen kürzer gedauert hätte als bei Zulassung des verspäteten
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8
Q

Zivilprozess: Klagearten

A
  1. Leistungsklagen = gerichtet auf Erlass eines Leistungsurteils und damit auf Eröffnung der Zwangsvollstreckung (§ 704 ZPO)
    - > auch Klagen auf Abgabe einer WE (§ 894)
  2. Feststellungsklagen = gerichtet auf die rechtskräftige Feststellung von Rechtsverhältnissen (und ggf. Echtheit von Urkunden) (§ 256 I ZPO)
    - > kein vollstreckbares Urteil
  3. Gestaltungsklage = gerichtet auf die unmittelbare Einwirkung auf ein Rechtsverhältnis
    - > bedarf keiner weiteren Vollstreckung
    - > v.a. Gesellschaftsrecht, Familienrecht (Aufhebung der Ehe, Ehescheidung, Vaterschaftsanfechtung)
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9
Q

Zivilprozess: Urteilsarten

A
  1. Kontradiktorische vs. Versäumnisurteile
    - kontradiktorische grds. nur nach beidseitiger mündlicher Verhandlung, Versäumnisurteile grds. nur nach Säumnis
  2. Anerkenntnis- und Verzichtsurteile
    - nach §§ 306, 307 möglich: Urteil ohne gerichtliche Prüfung
  3. Sach- und Prozessurteil
    - Prozessurteil = wenn das Gericht die Zulässigkeit ganz oder teilweise verneint und daher in der Hauptsache keine rechtskräftige Entscheidung treffen kann
  4. End- und Zwischenurteil
  5. Unbedingte und bedingte Urteile
    - Bedingtes Urteil als ein Endurteil
    - > materiell-rechtlich: unter Vorbehalt der Aufrechnung, § 302 ZPO
    - > prozessual: unter Vorbehalt einer weiteren Beweisaufnahme, § 599 ZPO
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10
Q

Zivilprozess: Urteilsarten: End- und Zwischenurteil

A
  • Endurteil
  • > ergeht, wenn Rechtsstreit ganz oder teilweise entscheidungsreif ist, §§ 300 I, 301 I ZPO
  • > Teilurteil bei teilweiser Entscheidungsreife
  • Zwischenurteil
  • > entscheidet nicht über den Streitgegenstand, sondern über einen (prozessualen) Zwischenstreit
  • > Bsp: Zulassung der Klageänderung (§ 268 ZPO)
  • > keine abschließende Klärung von materiellen Vorfragen (seit 1924)
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11
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen: Ordentlicher Rechtsweg

A
  • §§ 13, 17, 17a GVG
  • Entscheidet sich nach der Natur des Sachverhalts
  • Gericht entscheidet nach § 17a I GVG selbst über die Zulässigkeit des Rechtswegs (Kompetenzkompetenz)
  • ggf. Verweisung an einen anderen Rechtsweg, § 17a II GVG
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12
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen: Örtliche Zuständigkeit

A
  1. Allgemeiner Gerichtsstand, §§ 12, 13, 17 ZPO
    - Wohnsitz nach BGB: Niederlassung und Domizilwillen
  2. Besonderer Gerichtsstand
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand
    - §§ 24, 29a, 802 ZPO
    - treten an die Stelle von sowohl allgemeinen als auch besonderen Gerichtsständen
  4. (Abweichende) Zuständigkeitsvereinbarung
    a. Gerichtsstandsvereinbarung, § 38 ZPO
    b. Rügelose Einlassung, § 39 S. 1 ZPO
    c. Kein Ausschluss, § 40 ZPO
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13
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen: Örtliche Zuständigkeit: Besonderer Gerichtsstand bei unerlaubter Handlung

A
  • Neben Deliktsrecht auch Ansprüche aus Gefährdungshaftung und Unterlassungsklagen wegen Eingriff in ein unerlaubtes Recht
  • Distanzfälle: sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort begründen einen Gerichtsstand (Ubiquitätsprinzip)
  • > Pressedelikte: Erfolgsort ist jeder Erscheinungsort des Presseerzeugnisses
  • Kognitionsbefugnis des Gerichts auch über konkurrierende Ansprüche, vgl. § 17 II GVG (BGH - con: Erst-recht-Schluss unzulässig, da Frage des Rechtswegs und Frage der örtlichen Zuständigkeit alia sind)
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14
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen: Bindende Verweisung, § 17a II GVG, § 281 ZPO

A
  • Verweisung an anderes Gericht ist (nur) im Umfang der Verweisung grds. bindend
  • > Findet die Verweisung nur in Ansehung des örtlichen Zuständigkeit statt, kann das verwiesene Gericht dennoch die sachliche/instanzielle Zuständigkeit korrigieren und seinerseits verweisen
  • Bindungswirkung verfassungskonform auszulegen (Art. 101 I S. 2 - gesetzlicher Richter; Art. 103 I GG - rechtliches Gehör): dann (-), wenn Verweisungsbeschluss nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar
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15
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen: Parteibegriff

A

[Materieller Parteibegriff = Subjekt mit rechtlichem oder wirtschaftlichem Interesse an Rechtsstreit]

= Formeller Parteibegriff (§ 253 III Nr. 1): wer vom Kläger (als Partei) in der Klageschrift als die andere Partei bezeichnet wird
-> ggf. durch Auslegung zu ermitteln

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16
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen: Parteifähigkeit

A

= Fähigkeit, Subjekt eines Prozessrechtsverhältnisses zu sein

  • > entspricht der materiell-rechtlichen Rechtsfähigkeit
  • § 50
  • > auch nicht rechtsfähiger Verein, § 50 II
  • > nicht bei Bruchteilsgemeinschaft oder Erbengemeinschaft
17
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen: Prozessfähigkeit

A

= Fähigkeit, eine Prozess selbst oder durch einen selbst (!) bestellten Vertreter zu führen und Prozesshandlungen vorzunehmen und entgegenzunehmen

  • > entspricht der materiell-rechtlichen Geschäftsfähigkeit (und bemisst sich auch nach dieser, § 52)
  • § 51
18
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen: Postulationsfähigkeit

A

= Fähigkeit, vor Gericht selbst (!) Prozesshandlungen vornehmen zu können

  • grds. ist jede prozessfähige Person auch postulationsfähig
  • Ausnahme: Anwaltszwang, § 78 ZPO, § 114 FamFG
19
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen: Prozessführungsbefugnis

A

= Recht, einen Prozess im eigenen Namen (!) über ein eigenes oder fremdes Recht als Partei zu führen

  • > entspricht der materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis
  • idR einhergehend mit Sachlegitimation (Begründetheit), Auseinanderfallen von Befugnis und Sachlegitimation
    a. Gesetzliche Prozessführungsbefugnis/Prozessstandschaft
    aa. Rechtsfremde Personen (bspw. Insolvenzverwalter)
    bb. Teilberechtigte Personen (wenigstens ein Dritter ist noch neben dem Rechtsinhaber sachlegitimiert, bspw. Miteigentümer)
    cc. (-) bei gesetzlichen Vertretern (bspw. Eltern Minderjähriger: führen in fremdem Namen den Prozess!)
    b. Gewillkürte Prozessstandschaft - Ermächtigung und eigenes rechtliches Interesse erforderlich
20
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen: Bestimmtheit des Streitgegenstandes, § 253 II Nr. 2

A
  • herrschend: Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff, also Bestimmung nach
    1. Klageantrag (durch die Klage begehrte Rechtsfolge)
    2. Klagegrund (dem Begehren zugrundeliegender Lebenssachverhalt)
  • > abgrenzbarer Lebenssachverhalt muss vom Kläger geschildert werden
  • > Teilklagen: genaue Bezeichnung des Teils des Gesamtanspruches
  • Ausprägung des Bestimmtheitserfordernisses in Abhängigkeit von der begehrten Rechtsschutzform
  • > insb. Anträge bei Leistungsklagen müssen so genau bezeichnet werden, dass die Vollstreckung aus diesem Titel möglich ist
21
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen: Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1

A
  • Rechtshängigkeitssperre (lis pendens), § 261 III Nr. 1
  • Erhebung der Widerklage aber auch neben Feststellungsklage möglich, da Gefahr der widersprüchlichen Entscheidung im selben Prozess nicht besteht
22
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen: Keine entgegenstehende Rechtskraft: Grundsatz und objektive Grenzen

A
  • Grundsatz des “ne bis in idem”, § 322
  • > begrenzt jedoch vom Telos, dass die angestrebte Entscheidung nicht im Widerspruch zum Vorprozess stehen darf und das Rechtsschutzbedürfnis im Vorprozess erfüllt wird
  • Objektive Grenzen
  • > § 322 I beschränkt die Rechtskraft objektiv auf den Anspruch (der geltend gemachte Anspruch - bspw. aus § 985 oder § 433 II - besteht oder besteht nicht)
  • > keine Erstreckung der Rechtskraft auf Bestehen oder Nichtbestehen präjudizieller Rechtsverhältnisse (bspw. Eigentümerstellung oder wirksamer Vertragsschluss) -> Grundsätzlich erwächst nur der Tenor in Rechtskraft, nicht die Entscheidungsgründe (!)
  • -> jedoch entsprechende Klageänderung nach § 256 II auf Feststellung möglich
  • Maßgeblich auch die Bestimmung des Streitgegenstandes, über den entschieden wird, nach Abgrenzung des jeweiligen Lebenssachverhalts
  • > gesamter historischer Lebensvorgang mit allen Tatsachen, die nach natürlicher Anschauung dazugehören
  • > bspw. Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs (hinsichtlich aller bei Entscheidung zu berücksichtigenden Schadensfolgen)
23
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen: Keine entgegenstehende Rechtskraft: subjektive Grenzen

A
  • Rechtskraft grds. nur inter partes und nach §§ 325-327 auch gegenüber dem Rechtsnachfolger
  • > § 325 II lässt den gutgläubigen Erwerb nach materiellem Recht von § 325 I unberührt
  • > hM: auch möglich, wenn Veräußerer zu Unrecht als Nichtberechtigter angesehen worden ist (erst-recht-Schluss)
  • > Gutgläubigkeit muss sich nach ganz hM auch auf die fehlende Rechtshängigkeit beziehen
24
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen: Keine entgegenstehende Rechtskraft: Zeitliche Grenzen und Überwindung der Rechtskraft

A
  • Zeitlich: keine Rechtskraftssperre, wenn neue Klage sich auf neue Tatsachen stützt, die zum ersten Prozess objektiv (!) noch nicht gegeben waren und nach der Begründung (!) des ersten Urteils erheblich sind
  • Ausnahmsweise Überwindung der Rechtskraft
  • > Abwehr gegen die Vollstreckung aus § 826 BGB gegen einen rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel, wenn der Gläubiger den Titel sittenwidrig erschlichen hat oder sittenwidrig ausnutzt (restriktiv)
25
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen: Rechtsschutzbedürfnis

A
  1. Leistungsklagen
    - > regelmäßig aus der Behauptung, dass fälliger Anspruch nicht erfüllt ist
    - > fehlt, wenn andere, einfachere Rechtsschutzmöglichkeit(en)
    - > künftige Leistungsklage nur in den Fällen der §§ 257, 258 oder wenn ausnahmsweise die begründete Besorgnis besteht, dass der Schuldner bei Fälligkeit nicht leistet
  2. Feststellungsklage
    - > rechtliches Interesse, § 256 I, das idR fehlt, wenn Leistungsklage möglich (Subsidiarität)
    - -> bei SEA, solange Schaden noch nicht endgültig bezifferbar
    - -> wenn zu erwarten ist, dass Beklagter nach rechtskräftiger Feststellung auch ohne Zwangsvollstreckung erfüllt (insb. bei öffentlich-rechtlichen Institutionen wegen Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 III GG)
    - > negative Feststellungsklage: wenn sich der Gegner eines Anspruchs berühmt (entfällt jedoch, wenn dieser Leistungsklage erhebt)
    - > Zwischenfeststellungsklage (§ 256 II): (-), wenn mit dem Urteil über Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (bspw. Klage auf volle Kaufpreiszahlung und Zwischenfeststellungsklage auf Bestehen des Vertragsverhältnisses idR mangels weitergehendem Interesse unzulässig, aber wenn nur Klage auf teilweise Kaufpreiszahlung, dann negative Zwischenfeststellungsklage zulässig, da sich Bestehen des Vertragsverhältnisses auch auf restliche Kaufpreisforderung auswirkt)