2/4 (Sachurteilsvoraussetzungen II; Mehrheit von Parteien, Parteiwechsel und Drittbeteiligung; Prozessuale Sondersituationen) Flashcards

1
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Besondere Sachurteilsvoraussetzungen: Objektive Klagehäufung, § 260

A
  • Mehrzahl von Anträgen oder Mehrzahl von Lebenssachverhalten
  • > nicht bei materieller Anspruchskonkurrenz (mehrfach begründeter einheitlicher Anspruch)
  • Kumulative Klagehäufung: zwei oder mehrere Streitgegenstände werden unbedingt verfolgt
  • > auch bei Erweiterung des Klageantrags um Feststellung präjudizieller Rechtsverhältnisse, § 256 II
  • Eventualklagehäufung: mindestens ein Streitgegenstand wird unter einer bestimmten Bedingung verfolgt (und mind. ein Streitgegenstand unbedingt, da Prozessrechtsverhältnis als solches nicht bedingt werden kann)
  • > Prozesshandlungen grds. bedingungsfeindlich, jedoch innerprozessuale Bedingungen möglich, idR Entscheidung über den Hauptantrag (hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird auflösend bedingt rechtshängig, bei Eintritt der Bedingung ex tunc nicht rechtshängig geworden, § 269 III analog)
  • Eventuelle subjektive Klagehäufung (Klage gegen einen, hilfsweise gegen den anderen): unzulässig, da Prozessrechtsverhältnis zu anderer Partei nicht bedingt sein kann
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2
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Besondere Sachurteilsvoraussetzungen: Klageänderung, §§ 263, 264

A
  • nach §§ 263, 264 zulässig
  • bei Beschränkung des Klageantrags durch Teilrücknahme (§ 269 (analog)
  • > eA: Kumulationstheorie: nach Beginn der mündlichen Verhandlung ist zusätzlich nach § 269 I Einwilligung des Gegners erforderlich
  • > aA: Kumulationstheorie mit § 267 analog (rügelose Einlassung)
  • > wA: Kumulationstheorie nur bei quantativer Beschränkung, nicht bei qualitativer Beschränkung (bspw. Umstellung von Leistung auf Feststellung)
  • > neA: Kumulationstheorie weder bei qualitativer noch quantitativer Beschränkung
    pro: auch bei quantitativer Beschränkung ist nicht zu besorgen, dass - was § 269 I garantieren will - der Prozess einseitig beendet wird; vielmehr kann der Beklagten hinsichtlich des weggefallenen Teils sogar negative Feststellungswiderklage erheben
  • bei unzulässiger Klageänderung: neu geltend gemachter Anspruch ist durch Prozessurteil abzuweisen, alter Anspruch nach § 139 zu bestimmen, ob Kläger an ihm festhalten will
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3
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Besondere Sachurteilsvoraussetzungen: Widerklage, § 33: Grundsatz

A
  • Gerichtsstand des Prozessgerichts, § 33 (forum reconventionis)
  • > str. auch sachlich/instanzielle Zuständigkeit?
    con: Systematischer Zusammenhang legt örtliche Zuständigkeitsregelung nahe
    pro: Wortlaut § 33 “Gericht der Klage”
    pro: Telos: vor gleichem Gericht
  • Auch zur Feststellung präjudizieller Rechtsverhältnisse möglich
  • Auch in Kombination mit Prozessaufrechnung zur Geltendmachung der restlichen Gegenforderung möglich
  • Auch zur Verteidigung gegen eine possessorische Klage (§§ 861, 862 BGB) möglich, als petitorische Widerklage können Einwendungen angeführt werden, die nach materiellem Recht beim possessorischen Anspruch unberücksichtigt blieben, § 864 II analog (!)
  • > bspw. Vermieter wird von Mieter (nach wirksamer Kündigung) auf Wiedereinräumung des Besitzes nach § 862 verklagt und erhebt Widerklage zur Geltendmachung seines Herausgabeanspruches
  • Zeitpunkt: Klägernanspruch muss rechtshängig geworden sein und darf Rechtshängigkeit noch nicht eingebüßt haben
  • > unterliegt nicht der Präklusion nach § 296
  • Zusammenhang: keine Konnexität erforderlich
    pro: Systematik
    pro: § 145 II (“kein rechtlicher Zusammenhang”)
  • > jedenfalls nach §§ 39, 295 ZPO durch rügelose Einlassung heilbar (BGH)
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4
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Besondere Sachurteilsvoraussetzungen: Widerklage, § 33: Sonderkonstellationen

A
  1. Drittwiderklage = jedenfalls auch gegen einen Dritten erhobene (Wider)Klage des Beklagten
    a. Parteierweiternde Drittwiderklage (bei Streigenossenschaft)
    b. Isolierte Drittwiderklage (Ausnahme bei engem Sachzusammenhang und keinen entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen Dritter)
    - > v.a. Zessionsfälle
  2. Eventualwiderklage = Entscheidung über Widerklage steht unter einer innerprozessualen Bedingung, die an die Entscheidung über die Klage anknüpft
    - > v.a. bei Prozessaufrechnung: Gegenforderung wird über Widerklage für den Fall geltend gemacht, dass die Hauptforderung (des Klägers) unabhängig von der Aufrechnung verneint wird
  3. Wider-Widerklage
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5
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Besondere Sachurteilsvoraussetzungen: Prozessaufrechnung

A
  • Zulässigkeit (+), da keine Bedingung iSd § 388 S. 2, sondern Anknüpfen an Existenz der Hauptforderung und damit an tatbestandliche Voraussetzung von § 387
  • Dogmatik (unklar): hemmt Verjährung der Gegenforderung, aber begründet keine Rechtshängigkeit
  • Doppelnatur
  • > Erfüllungssurrogat nach § 389 BGB
  • > Verteidigungsmittel nach § 282 I ZPO
  • -> ggf. nach § 296 ZPO Präklusion -> nach § 139 BGB analog tritt damit auch die materiell-rechtliche Wirkung der Aufrechnung nach § 389 nicht ein (Gleichlaufargument)
  • Bei Aufrechnung mit umstrittener Gegenforderung
  • > Vollstreckungstitel durch Vorbehaltsurteil nach § 302 (auflösend bedingtes Endurteil)
  • > Bedingung tritt ein, wenn Aufrechnungseinwand im Nachverfahren für begründet erachtet wird
  • > bei Klage und Widerklage: über jeden selbständig geltend gemachten Anspruch kann durch Teilurteil entschieden werden § 301
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6
Q

Sachurteilsvoraussetzung: Prüfung

A

I. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 253, 130

II. Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen

  1. Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 ff. GVG
  2. Internationale Zuständigkeit
  3. Zivilrechtsweg, § 13 GVG, §§ 2, 2a ArbGG, § 40 VwGO
  4. Örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff.
    a. Ausschließlicher Gerichtsstand
    b. Gerichtsstandsvereinbarung und rügelose Einlassung
    c. Allgemeiner Gerichtsstand, wahlweise
    d. Besonderer Gerichtsstand
  5. Sachliche Zuständigkeit, §§ 23, 71 GVG
  6. Bindende Verweisung, § 17a II GVG, § 281

III. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

  1. Parteifähigkeit, § 50
  2. Prozessfähigkeit, § 51
  3. Postulationsfähigkeit, § 78
  4. Prozessführungsbefugnis/Prozessstandschaft

IV. Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen

  1. Außergerichtlicher Schlichtungsversuch, § 15a EGZPO
  2. Bestimmtheit des Streitgegenstandes, § 253 II Nr. 2
  3. Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1
  4. Keine entgegenstehende Rechtskraft, §§ 322, 705
  5. Rechtsschutzbedürfnis

V. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

  1. Objektive Klagehäufung, § 260
  2. Subjektive Klagehäufung, §§ 59, 60, 62
  3. Klageänderung, §§ 263, 264
  4. Gewillkürter Parteiwechsel
  5. Feststellungsinteresse, § 256
  6. Widerklage, § 33
  7. Prozessaufrechnung

VI. Präklusion von Prozesseinreden, §§ 267, 282 III, 295, 296 III

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7
Q

Mehrheit von Parteien: Subjektive Klagehäufung

A
  • aktive (mehrere Kläger) vs. passive (mehrere Beklagte) Streitgenossenschaft
  • einfache vs. notwendige Streitgenossenschaft
  • > jeweils mehrere Prozessrechtsverhältnisse
  • > jedoch bei notwendiger Streitgenossenschaft nicht selbständig (§ 62 ordnet Vertretung für säumigen Streitgenossen durch Nichtsäumige an)
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8
Q

Mehrheit von Parteien: Subjektive Klagehäufung: Notwendige Streitgenossenschaft

A
  1. Prozessrechtlich notwendig (§ 62 I Alt. 1)
    = wenn in einem möglich Prozess gegen einen Streitgenossen auch im Verhältnis zum anderen Rechtskrafterstreckung eintreten würde (Rechtskrafterstreckung muss ausdrücklich angeordnet sein, bspw. §§ 325 ff.)
    -> (-) bei Verhältnis von Hauptschuldner zu Bürgen (einfache Streitgenossen)
    -> (-) bei Verhältnis von Gesellschaft zu Gesellschaftern (einfache Streitgenossen)
  2. Materiellrechtlich notwendig (§ 62 I Alt. 2)
    = wenn mehrere materiellrechtlich in Rechtsgemeinschaft stehen und nur gemeinschaftlich verfügen können
    -> selten auf Klägerseite, da Teilberechtigte meist für das ganze Recht prozessführungsbefugt sind (bspw. Miteigentümer)
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9
Q

Parteiwechsel

A
  1. Gesetzlicher Parteiwechsel
    - > bspw. durch Tod einer Partei, §§ 1922, 1967 BGB
  2. Gewillkürter Parteiwechsel
    a. § 265 II, Übernahme durch Rechtsnachfolger nach Veräußerung (Zustimmungsbedürftig, außer § 266 I)
    b. Allg. anerkannt als Unterfall der Klägeänderung (Rspr), § 263
    aa. Durch Zustimmung des Gegners
    bb. Wegen Sachdienlichkeit

Zu 2.:

  • Bei Beklagtenwechsel
  • > Erlöschen des Prozessrechtsverhältnisses mit vorherigem Beklagten: Einwilligung gem. § 269 I analog
  • > Neuer Beklagter bei Sachdienlichkeit und Zustellung des Schriftsatzes durch Gericht (Rechtshängigkeit, § 261)
  • -> grds. wegen Art. 103 GG keine Bindung (ohne Einwilligung) an das bisherige Prozessergebnis, es sei denn neuer Beklagter war mit bisherigem Beklagten so eng verflochten, dass mittelbare Einflussmöglichkeit auf Prozess
  • Bei Klägerwechsel
  • > Sowohl alter als auch neuer Kläger müssen einwilligen
  • > Bei Sachdienlichkeit muss Beklagter nicht einwilligen
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10
Q

Intervention: Arten und Bedeutung

A

= Teilnahme als Streithelfer zur Beeinflussung des Prozessergebnisses (grds. ohne selbst Partei zu werden)

  1. Hauptintervention, § 64
    - > Prätendentenstreit
  2. Nebenintervention, § 66
    - > Unterstützung der Partei (rechtliches Interesse)
  3. Streitgenössische Nebenintervention, § 69
    - > Bei Rechtskrafterstreckung ist Nebenintervenient auch Streitgenosse
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11
Q

Streitverkündung: Bedeutung

A

= Prozessergebnis wird auf Dritten erstreckt, womit widersprüchliche Entscheidung vermieden wird (litis denuntiatio), §§ 72 ff.

  • Rechtswirkungen wie bei Nebenintervenient, §§ 74 III, 68
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12
Q

Prozessuale Sondersituationen: Erledigung der Hauptsache

A
  • Schützenswertes Interesse hinsichtlich der Belastung mit Prozesskosten (§ 91 I)
  • > bspw. nachträgliche Unzulässigkeit: Wegfall des Feststellungsinteresses
  • > bspw. nachträgliche Unbegründetheit: Erfüllung
  1. Übereinstimmende Erledigungserklärung, § 91a
  2. Einseitige Erledigungserklärung
    - nicht gesetzlich geregelt
    - hM: privilegierte Klageänderung, § 264 Nr. 3
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13
Q

Prozessuale Sondersituationen: Veräußerung des Streitgegenstandes

A
  • Veräußerung auch nach Rechtshängigkeit wirksam möglich, § 265 I
  • (neben Klageänderung nach § 264 Nr. 3 auf SE oder Erledigung): Weiterführung des Rechtsstreits gegen ursprünglichen Beklagten (gesetzliche Prozessstandschaft für Erwerber, § 265 II S. 1) (hM)
  • > Irrelevanztheorie (bei Veräußerung auf Beklagtenseite, Rspr): keine Änderung erforderlich, Beklagter bleibt; für Sachentscheidung ist die vor Veräußerung bestehende Rechtslage maßgeblich
    con: gutgläubiger Erwerb bliebe außer Betracht
    con: Interesse kann mit Klageänderung erreicht werden (auf SE oder Herausgabe des Erlangten)
  • > Relevanztheorie (bei Veräußerung auf Klägerseite, Rspr): Klageänderung erforderlich
  • -> aA Lit
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14
Q

Prozessuale Sondersituationen: Prozessvergleich

A
  • Doppelnatur:
    1. Prozesshandlung, die Rechtsstreit beendet
    2. Rechtsgeschäft, das Ansprüche der Parteien regelt (§ 779 BGB)
  • Einheitswirkung: wechselseitige Beeinflussung von Mängeln
    pro: Rechtsgedanke des § 139
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15
Q

Prozessuale Sondersituationen: Säumnis: Versäumnisurteil gegen Beklagten: Prüfung

A
  1. Allgemeine SUV
  2. Antrag auf Erlass eines Säumnisurteils, § 331 I S. 1
  3. Säumnis des Beklagten, §§ 331 ff.
  4. Keine Unzulässigkeit, § 335
  5. Keine Vertagung, § 337
  6. Schlüssigkeit der Klage, § 331 I, II
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16
Q

Prozessuale Sondersituationen: Säumnis: Bedeutung

A
  • Bei Kläger (§ 330): Verzichtsfunktion
  • > Klageabweisung durch Sachurteil, § 331
  • Bei Beklagtem (§ 331 I 1): Geständnisfiktion
  • > Bloße Schlüssigkeitsprüfung des Sachvortrages, § 331 I
  • > Die Schlüssigkeit des Sachvortrags begründendes Vorbringen muss schriftsätzlich dem anderen mitgeteilt worden sein, § 335 I Nr. 3 (!)
17
Q

Prozessuale Sondersituationen: Mahnverfahren, §§ 688 ff.: Prüfung

A

= zur Titulierung unbestrittener, fälliger und einredefreier Geldforderungen in EUR ohne mündliche Verhandlung und ohne sachliche Prüfung (!), § 794 I Nr. 4 (Vollstreckungstitel aus Vollstreckungsbescheid)

  1. Statthaftigkeit des Mahnverfahrens, § 688
  2. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, § 690 I
  3. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
  4. Erlass des Mahnbescheides, § 692 I Nr. 2
    - > keine Schlüssigkeitsprüfung, nur Zulässigkeitsvoraussetzungen werden geprüft!
  • Widerspruch -
  1. Widerspruch, § 694 I
  2. Antrag auf Abgabe an Prozessgericht, § 696 I
  3. Einleitung des Streitverfahrens, § 697 I
  • Kein Widerspruch -
  1. Antrag eines Vollstreckungsbescheids, § 699 I
  2. Erlass eines Vollstreckungsbescheids, § 699 I
  3. Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid, § 700 III
  4. Einleitung des Streitverfahrens, § 700 III-VI