3.4 Insolvenzrecht Flashcards

1
Q

1/16 Schwerpunkte des Insolvenzrechtes

Was wird mit dem Insolvenzverfahren bezweckt?

A
  • Maßnahmen gegen die Massearmut
  • Einheitliches Verfahren
  • Förderung der Sanierung
  • Stärkung der Gläubigerautonomie (Unabhängigkeit vom Insolvenzverwalter, Instrumente hierzu sind die Gläubigerversammlung und der Gläubigerausschuss)
  • Gerechtere Verteilung der Masse
  • Verbrauchinsolvenz (= Insolvenz von natürlichen Personen, Wohlverhaltensphase von aktuell 6 Jahren)
  • Restschuldbefreiung (= damit ist der Schuldner schuldenfrei)
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2
Q

2/16 Insolvenzgründe

Welche Insolvenzgründe gibt es?
Wodurch treten sie auf?

A

• Zahlungsunfähigkeit, §17 InsO: Zeitpunkt-Illiquidität.
• Andauerndes Unvermögen, die fälligen Geldverbindlichkeiten noch zu berichtigen
• Drohende Zahlungsunfähigkeit, §18 InsO: Zeitraum – Illiquidität
• Überschuldung (nur bei juristischen Personen), §19 InsO
o wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt (nach Liquidationswerten)
o und die Ertragsfreiheit des Unternehmens nicht mehr gewährleistet ist
o oder das Vermögen die Schulden auch nach Betriebsfortführungswerten
nicht mehr deckt
 Insolvenzverschleppung bei Nichtantragsstellung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens binnen drei Wochen.

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3
Q

3/16 Insolvenzantrag

Wer kann den Insolvenzantrag stellen?

A
Antragsrecht §13 I 2 InsO
•	Gläubiger
•	Schuldner (bzw. Organe)
•	Antragspflicht nur bei Organen
•	Nach Umsetzung des MoMiG (Modernisierung GmbH Recht) ggf. auch die Gesellschafter
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4
Q

4/16 Insolvenzverfahren

Definition

A

Verwertung des gesamten Vermögens zur gemeinschaftlichen (anteiligen) Befriedigung aller Gläubiger (Gläubigerbegünstigung § 283c StGB)

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5
Q

5/16 Lösungen im Rahmen der Insolvenz

Welche Lösungen gibt es?

A
  • Liquidation
  • Sanierung
  • Sanierende Übertragung
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6
Q

6/16 Ablauf des Insolvenzverfahrens

Nach welcher Reihenfolge läuft ein Insolvenzverfahren ab?

A
  1. Antrag durch Gläubiger oder Schuldner
  2. Prüfung durch das Insolvenzgercht
    a. Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, nicht nur vorübergehend)
    b. Hinreichend Masse (Kosten Gericht und Insolvenzverwalter)
  3. Eröffnungsbeschluss (vorläufiger Insolvenzverwalter)
  4. Ernennung des Verwalters
  5. Sichtung, Verwaltung und Verwertung der Masse
  6. Feststellung der Gläubiger (Anmeldung durch Gläubiger)
  7. Erlösverteilung
  8. Aufhebung des Verfahrens
  9. [Restschuldbefreiung]
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7
Q

7/16 Aufgaben des Gerichtes

Welche Aufgaben hat das Gericht?

A
  • Sachlich: AG (Landgericht im Bezirk)
  • Verfahrenseröffnung
  • Ernennung des Insolvenzverwalters
  • Überwachung des Insolvenzverwalters (zB durch Auskünfte, Berichte)
  • Einsetzung des Gläubigerausschusses (Teilnahme: Gläubiger, Arbeitnehmervertreter  Unterstützung und Kontrolle des Verwalters  kein Weisungsrecht)
  • Leitung der Gläubigerversammlung (Beschlüsse durch einfache Mehrheit  in Abhängigkeit von der Forderungshöhe)
  • Verfahrensbeendigung
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8
Q

8/16 Gläubigergruppen

Welche Arten von Gläubigergruppen gibt es?

A
Altgläubiger
  persönliche
  dingliche
Neugläubiger
  der Masse
  des Schuldners
•	Massegläubiger
•	Insolvenzgläubiger
•	Nachrangige Insolvenzgläubiger
•	Aussonderungsberechtigte Gläubiger
•	Absonderungsberechtigte Gläubiger
(Grundpfandrechte, Pfandrechte auf Maschinen  getrennte Verwertung zB im Rahmen der Zwangsversteigerung)
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9
Q

9/16 Gläubigerversammlung

Was wird im Rahmen der Gläubigerversammlung beschlossen und getan?

A

• Berichtstermin
o Gläubigerversammlung beschließt u.a. über Sanierung, übertragende Sanierung oder Liquidation
• Prüfungstermin
o Prüfung von Forderungen nach Betrag und Rang
• Schlusstermin
o U.a. Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
• Erörterungs- und Abstimmungstermin
o Insolvenzplan, Stimmrechte der Gläubiger

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10
Q

10/16 Aufgaben der Gläubigerversammlung

Welche Aufgaben werden in der Gläubigerversammlung erdledigt?

A

• Wahl des Insolvenzverwalters
o In der ersten Gläubigersammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Gericht kann Bestellung versagen, wenn Kandidat nicht geeignet.
• Wahl des Gläubigerausschusses
• Erlaubniserteilung
o Veräußerung an Gläubigerpersonen nach 1/5 Regelung, Personen die dem Schuldner nahestehen, ehemalige Gesellschafter 1/5
o Entscheidung über die Verwertung

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11
Q

11/16 Fortbestehensprognose

Wann wird eine Prognose ermittelt?

A

Ist nur bei Überschuldung und somit bei Kapitalgesellschaften notwendig
• Prognosegegenstand: mittelfristige Zahlungsunfähigkeit
• Prognosezeitraum: das laufende und das folgende Geschäftsjahr
• Prognosemethode: Ertrags- und Finanzplanung
• Unternehmenskonzept
• Erstellung eines Finanzplanes
• Fortbestehensprognose (positiv/negativ)

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12
Q

12/16 Sicherungsmaßnahmen

Welche Sicherungsmaßnahmen kann man vor oder bei einer androhenden Insolvenz vornehmen?

A

• Vorläufiger Insolvenzverwalter
• Verfügungsbeschränkung (zB kein Verkauf von Maschinen)
• Vollstreckungsverbot
o Keine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner  Gleichbehandlung Gläubiger
• Postsperre  Empfang, Versendung nur noch über Verwalter
• Sonstiges  zB Kontensperre, Haft

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13
Q

13/16 Beschlagnahmewirkungen

Welche Beschlagnahmewirkungen gibt es?

A

• Wechsel der Verfügungsbefugnis  Verfügung durch Schuldner unwirksam
• Kein Einzelrechtserwerb mehr
o Insolvenzmasse steht den Gläubigern nur noch gemeinschaftlich zur Verfügung
• Rückschlagsperre
o Sicherungsrechte: Antrag – 1 Monat = unwirksam
• Mitwirkungspflichten des Schuldners
• [Unterhalt für den Schuldner]  unpfändbare Teil des Einkommens

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5
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14
Q

14/16 Aktuelle Pfändungsgrenzen

Welche Pfändungsgrenzen gibt es für den Insolventen?

A

• keine Person: 1079,99 monatlich
• 1 Person: 1479,99
• 2 Personen: 1709,9
• 3 Personen: 1929,99
• 4 Personen: 2159,99
• 5 oder mehr: 2379,99
 Unterhaltsberechtigte Personen: unpfänbarer Betrag von Nettoeinkommen
• Überstunden zu 50%
• Urlaubsgeld nicht pfändbar
• Weihnachtsgeld  ist bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens unpfändbar, maximaler aber bis 500 €
• Unabhängig vom Einkommen ist Kindergeld grundsätzlich unpfändbar

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15
Q

15/16 Reform der Kontopfändung

Was ist ein P-Konto`?

A
  • Seit dem 01.07.2010 in Kraft
  • Seit diesem Tag kann jeder Kontoinhaber die Umwandlung seines Kontos in ein „P-Konto“ verlangen
  • Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten
  • Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages
  • Vorteil: Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig für die Banken und Gläubiger
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16
Q

16/16 ESUG - Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Was ist das und warum?

A

Ziel: Mentalitätswechsel für eine andere Insolvenzkultur
• Das negative Image des Insolvenzverfahrens ablegen
• Die Sanierung von Unternehmen unterstützen (Arbeitsplätze retten)
Hauptaspekte:
• Einführung eines Schutzschirmverfahrens
• Stärkung der Gläubiger durch einen vorläufigen Gläubigerausschuss
• Einführung eines Debt-Equity-Swap