3.4 Insolvenzrecht Flashcards
1/16 Schwerpunkte des Insolvenzrechtes
Was wird mit dem Insolvenzverfahren bezweckt?
- Maßnahmen gegen die Massearmut
- Einheitliches Verfahren
- Förderung der Sanierung
- Stärkung der Gläubigerautonomie (Unabhängigkeit vom Insolvenzverwalter, Instrumente hierzu sind die Gläubigerversammlung und der Gläubigerausschuss)
- Gerechtere Verteilung der Masse
- Verbrauchinsolvenz (= Insolvenz von natürlichen Personen, Wohlverhaltensphase von aktuell 6 Jahren)
- Restschuldbefreiung (= damit ist der Schuldner schuldenfrei)
2/16 Insolvenzgründe
Welche Insolvenzgründe gibt es?
Wodurch treten sie auf?
• Zahlungsunfähigkeit, §17 InsO: Zeitpunkt-Illiquidität.
• Andauerndes Unvermögen, die fälligen Geldverbindlichkeiten noch zu berichtigen
• Drohende Zahlungsunfähigkeit, §18 InsO: Zeitraum – Illiquidität
• Überschuldung (nur bei juristischen Personen), §19 InsO
o wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt (nach Liquidationswerten)
o und die Ertragsfreiheit des Unternehmens nicht mehr gewährleistet ist
o oder das Vermögen die Schulden auch nach Betriebsfortführungswerten
nicht mehr deckt
Insolvenzverschleppung bei Nichtantragsstellung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens binnen drei Wochen.
3/16 Insolvenzantrag
Wer kann den Insolvenzantrag stellen?
Antragsrecht §13 I 2 InsO • Gläubiger • Schuldner (bzw. Organe) • Antragspflicht nur bei Organen • Nach Umsetzung des MoMiG (Modernisierung GmbH Recht) ggf. auch die Gesellschafter
4/16 Insolvenzverfahren
Definition
Verwertung des gesamten Vermögens zur gemeinschaftlichen (anteiligen) Befriedigung aller Gläubiger (Gläubigerbegünstigung § 283c StGB)
5/16 Lösungen im Rahmen der Insolvenz
Welche Lösungen gibt es?
- Liquidation
- Sanierung
- Sanierende Übertragung
6/16 Ablauf des Insolvenzverfahrens
Nach welcher Reihenfolge läuft ein Insolvenzverfahren ab?
- Antrag durch Gläubiger oder Schuldner
- Prüfung durch das Insolvenzgercht
a. Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, nicht nur vorübergehend)
b. Hinreichend Masse (Kosten Gericht und Insolvenzverwalter) - Eröffnungsbeschluss (vorläufiger Insolvenzverwalter)
- Ernennung des Verwalters
- Sichtung, Verwaltung und Verwertung der Masse
- Feststellung der Gläubiger (Anmeldung durch Gläubiger)
- Erlösverteilung
- Aufhebung des Verfahrens
- [Restschuldbefreiung]
7/16 Aufgaben des Gerichtes
Welche Aufgaben hat das Gericht?
- Sachlich: AG (Landgericht im Bezirk)
- Verfahrenseröffnung
- Ernennung des Insolvenzverwalters
- Überwachung des Insolvenzverwalters (zB durch Auskünfte, Berichte)
- Einsetzung des Gläubigerausschusses (Teilnahme: Gläubiger, Arbeitnehmervertreter Unterstützung und Kontrolle des Verwalters kein Weisungsrecht)
- Leitung der Gläubigerversammlung (Beschlüsse durch einfache Mehrheit in Abhängigkeit von der Forderungshöhe)
- Verfahrensbeendigung
8/16 Gläubigergruppen
Welche Arten von Gläubigergruppen gibt es?
Altgläubiger persönliche dingliche Neugläubiger der Masse des Schuldners
• Massegläubiger • Insolvenzgläubiger • Nachrangige Insolvenzgläubiger • Aussonderungsberechtigte Gläubiger • Absonderungsberechtigte Gläubiger (Grundpfandrechte, Pfandrechte auf Maschinen getrennte Verwertung zB im Rahmen der Zwangsversteigerung)
9/16 Gläubigerversammlung
Was wird im Rahmen der Gläubigerversammlung beschlossen und getan?
• Berichtstermin
o Gläubigerversammlung beschließt u.a. über Sanierung, übertragende Sanierung oder Liquidation
• Prüfungstermin
o Prüfung von Forderungen nach Betrag und Rang
• Schlusstermin
o U.a. Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
• Erörterungs- und Abstimmungstermin
o Insolvenzplan, Stimmrechte der Gläubiger
10/16 Aufgaben der Gläubigerversammlung
Welche Aufgaben werden in der Gläubigerversammlung erdledigt?
• Wahl des Insolvenzverwalters
o In der ersten Gläubigersammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Gericht kann Bestellung versagen, wenn Kandidat nicht geeignet.
• Wahl des Gläubigerausschusses
• Erlaubniserteilung
o Veräußerung an Gläubigerpersonen nach 1/5 Regelung, Personen die dem Schuldner nahestehen, ehemalige Gesellschafter 1/5
o Entscheidung über die Verwertung
11/16 Fortbestehensprognose
Wann wird eine Prognose ermittelt?
Ist nur bei Überschuldung und somit bei Kapitalgesellschaften notwendig
• Prognosegegenstand: mittelfristige Zahlungsunfähigkeit
• Prognosezeitraum: das laufende und das folgende Geschäftsjahr
• Prognosemethode: Ertrags- und Finanzplanung
• Unternehmenskonzept
• Erstellung eines Finanzplanes
• Fortbestehensprognose (positiv/negativ)
12/16 Sicherungsmaßnahmen
Welche Sicherungsmaßnahmen kann man vor oder bei einer androhenden Insolvenz vornehmen?
• Vorläufiger Insolvenzverwalter
• Verfügungsbeschränkung (zB kein Verkauf von Maschinen)
• Vollstreckungsverbot
o Keine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner Gleichbehandlung Gläubiger
• Postsperre Empfang, Versendung nur noch über Verwalter
• Sonstiges zB Kontensperre, Haft
13/16 Beschlagnahmewirkungen
Welche Beschlagnahmewirkungen gibt es?
• Wechsel der Verfügungsbefugnis Verfügung durch Schuldner unwirksam
• Kein Einzelrechtserwerb mehr
o Insolvenzmasse steht den Gläubigern nur noch gemeinschaftlich zur Verfügung
• Rückschlagsperre
o Sicherungsrechte: Antrag – 1 Monat = unwirksam
• Mitwirkungspflichten des Schuldners
• [Unterhalt für den Schuldner] unpfändbare Teil des Einkommens
14/16 Aktuelle Pfändungsgrenzen
Welche Pfändungsgrenzen gibt es für den Insolventen?
• keine Person: 1079,99 monatlich
• 1 Person: 1479,99
• 2 Personen: 1709,9
• 3 Personen: 1929,99
• 4 Personen: 2159,99
• 5 oder mehr: 2379,99
Unterhaltsberechtigte Personen: unpfänbarer Betrag von Nettoeinkommen
• Überstunden zu 50%
• Urlaubsgeld nicht pfändbar
• Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens unpfändbar, maximaler aber bis 500 €
• Unabhängig vom Einkommen ist Kindergeld grundsätzlich unpfändbar
15/16 Reform der Kontopfändung
Was ist ein P-Konto`?
- Seit dem 01.07.2010 in Kraft
- Seit diesem Tag kann jeder Kontoinhaber die Umwandlung seines Kontos in ein „P-Konto“ verlangen
- Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten
- Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages
- Vorteil: Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig für die Banken und Gläubiger