3.1. Aktivseite der Bilanz - Anlagevermögen Flashcards

1
Q

Sachanlagen - Was zählt dazu?

A
  • materielle, langfristige Vermögensgegenstände
  • Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte
  • Technische Anlagen, Maschinen
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Anlagen im Bau, Anzahlungen auf Anlagen
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2
Q

Sachanlagen - Bewetungsgrundsätze

A
  • Anschaffungs- oder Herstellkosten als Ausgangspuunkt und Obergrenze (Ersterfassung)
  • Planmäßige Wertmindeurng (Abschreibung), wenn abnutzbares Anlagevermögen
  • Außerplanmäßige Abschreibungen, wenn eine dauerhafte Wertminderung eintritt
  • Wertaufholung, wenn dauerhafte Wertmindeurng entfällt
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3
Q

Abschreibung - Merkmale & Verfahren

s. Verfahren F. 2 Tabelle

s. Beispiel F. 3

A
  • Nach wirtschaftliche (Zeit) oder technische Nutzungsdauer (Leistung)
  • Monatsgenaue Vereechnung
  • Steuerrecht erlaubt nur lineare Abschreibung (nach Zeit)
  • Nachträgliche Herstellungskosten werden dem Buchwert zugerechnet
  • Grundstücke nicht abgeschrieben
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4
Q

Außerplanmäßige Abschreibungen

A
  • gilt für gesamte Anlagevermögen
  • Ziel: Überbewertung vermeiden
  • mögliche Gründe: unvorherssehbare Kapazitätsprobleme bei Anlagen, Katastrophenverschleiß etc.
  • erforderlich, wenn Wertminderung von Dauer ist
  • Wertaufholungsgebot -> Zuschreibung
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5
Q

Zuschreibungen

A
  • bei Wertaufholung nach Außerplanmäßigen Abschreibungen
  • Obergrenze: WWert nach planmäßiger Abschreibung

s. Beispielaufgabe F. 5

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6
Q

Geringwertige Wirtschaftsgüter - Merkmale

A
  • Ziel: Vereinfachung
  • können sofort abgeschrieben werden
  • Abnutzbarkeit: Keine Finanzanlagen
  • Beweglichkeit: Keine immaterielle Posten
  • Anlagevermögen: Keine Waren oder Werkstoffe
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7
Q

Geringwertige Wirtschaftsgüter - selbstständige Nutzungsfähigkeit

A

Nicht erfüllt, wemm ein Wirtschaftsgut nur zusammen mit anderen genutzt werden kann und in einen ausschließlichen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt ist

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8
Q

Geringwertige Wirtschaftsgüter - Betrag + Formalpflichten

Beispiele: Taschenechner, Drucker, Regal

A
  • Betrag: Anschaffungskosten bis 800€
  • Formalpflichten: Führung besonderer Verzeichnisse oder Einrichtung spezieller Buchhaltungskonten, wenn AK größer 250€
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9
Q

Anlagespiegel

A
  • Übersicht der einzzelnen Positionen des Anlagevermögens im Zeitablauf
  • Publikation im Anhang an den Jahresabschluss

s. Abbild F. 7

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10
Q

Immaterielle Vermögensgegenstände - Was gehört dazu?, Unterteilung

A
  • keine physische Substanz, nicht-finanzielle Natur
  • Bsp: Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen an Rechte etc.

Unterteilung in drei Gruppen:
- selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
- entgeltlich einzeln erworbene Vermögensgegenstände
- derivativer Firmenwert

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11
Q

selbt geschaffene immaterielle VG

A
  • Ansatzwahlrecht zur Aktivierung
  • Voraussetzungen: Einzelbewertbarkeit, Verkaufbarkeit, zum Aktivierungszeitpunkt muss Verwertung hinreichend konkret sein
  • Bewertung zu Herstellkosten der Entwicklung
  • Ansatzverbot für Marken, Drucktitel etc.
  • Steuerrecht erlaubt keine Aktivieurng von Entwicklungskosten
  • Folgebewertung wie bei Anlagevermögen
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12
Q

Entgeltlich erworbene immaterielle VG

A
  • Aktivierungspflicht
  • Bewertung zu Anschaffungskosten
  • Folgebewertung wie Anlagevermögen
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13
Q

Derivativer Firmenwert

A
  • wenn Kaufpreis größer als Bilanzwert entsteht ein Differenzbetrag -> derivativer Firmenwert (Beispiel F. 11)

Sonderfall s. F. 11

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14
Q

Abschreibungen des derivativen Firmenwerts

A

Planmäßig:
- linear über Nutzungsdauer
- falls nicht bestimmt dann über 10 Jahre

Außerplanmäßig:
- Pflicht, falls Stichtagswert dauernd gesunken
- Verbot, falls Stichtagswert nicht dauernd gesunken

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15
Q

Finanzanlagen Gliederung

A

s. Tabelle F. 13

  • Bilanzierung im Anlagevermögen nur bei dauerhafter Beteiligungsabsicht
  • kurzfristige Anlage = Umlaufvermögen
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16
Q

Bewertung von Finanzanlagen

s. Tabelle F. 14

A
  • Finanzanlagen nicht abnutzbar, keine planmäßige Abschreibung
  • Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung Pflicht, nicht dauerhaft zulässig
  • Steuerrrechtliche Abschreibung nur bei dauerhafter Wertmindeurng