3 Institutioneller Aufbau der Verwaltung in Deutschland Flashcards

1
Q

3.2.2a Theoretische Grundmodelle der Staatsorganisation

A

2 denkbare theo. Modelle der Verwaltungsorg.
horizontales (gebietsbezogen); vertikales (aufgabenbezogen)

GOM: horiz. org. : i.d.R. kein durchg. Beh.-apparat; v. Bundes b. Ortsebene; jede Verw.-Ebene hat ihren abgegr. und gebündelt. Aufgabenber.; All. Aufg. i. ein. Geb. werd. von. ein. Verwaltungseinh. erf.; daher Geb.org.mod.; Kommt h. zu einer Bündel. v. Verw. Auf. und einh. Verwalt.; Diese Aufgabent. zw. den Gebietskörp. ist ein Grundpr. föderalst. Systeme:

AOM: vertik. org. : hat durchg. Beh. App. F. jed. abgrenzb. Fachaufg. wird spez. Organis. gesch. (Sonderbeh.); Sektoral. spartenh, Betrachtungsw. und aufgabenbez. Organis.-modell; Hist. jüng. trat d. au. wo hochentw. komplexe Industrieg. bes. Wet auf erf. v. öff. Teilfunkt. legte.

GO erleicht. d. Harmonis. u. d. Ausgl. si. tend. störend. Aufg. und demokr. kontr. vor ort, aber führ. z. suboptim. erf. d. Aufg. aus. fachl. Sicht.

AOM führt z. Professionalis. und Spezialis. , damit zu zentralis und erschw. kontr.

Abgeschw. GO in Deutsch. , in dem aber viele aufg. in sonderbeh. org. sind.

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2
Q

3.0.0 Systematisierungsversuche der Verwaltung in Deutschland

A

Ordnung d. öffentlichen Aufgaben entweder nach

  1. bestimmten Kriterien, a. wie Haushaltssystematik, Bürgernähe
    b. Aufgabenträgern, wie Bund, Länder, Kommunen.

oder
2. analytisch a. verfassungsrechtlich (ableitung aus Grundgesetz) b. systemtheoretisch (aufgr. gesellschaftl. Steuerungserfordernisse) oder c. ökonomisch (aufgr. eines ökonomischen Modells öffentl. aufgaben.

Insgesamt geht es bei solchen Versuchen immer um die Frage der angemessenen Aufgabenverteilung zw. Staat und Gesellschaft.

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3
Q

3.1.2a Aufgaben des modernen Staates

A

In der PW geht man überw. davon aus, dass es keinen klaren Katalog von Aufgaben gibt, die ein Staat unbedint erfüllen muss, sondern dass umfang und grenzen Staatsaufgaben politisch veränderbar sind. dennoch unterschideliche Aufgabentypen staatl. handelns unterscheidbar. exampl. b Reichard

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4
Q

3.1.2b Die 4 Aufgabentypen staatlichen Handelns (Reichard)

A
  1. [Staatliche Kernaufgaben] die auf der Basis eines expliziten gesellschaftlichen Konsenses vom Staat gewährleistet und selbst vollzogen werden müssen (Verteidigung, innere Sicherheit)
  2. [Staatliche Gewährleistungsaufgaben], deren Dauerhafte Erbringung zwar der Staat gewährleistet, bei deren Vollzug jedoch zu prüfen ist, ob sie unter demokr. Kontrolle von privaten oder dem 3 Sektor erl. werden können. (Kindergärten, Seniorenh, unversit, schulen)
  3. [Staatliche ergänzungsaufgaben], bei denen es sich um nicht-öffentliche aufgaben handelt, die der Staat wahrnehmen könnte, sofern er dies wirksamer als private tuen kann. (Grünfläöchenpflege , Straßenreinigung)
  4. [Private Kernaufgaben], die nach gesellKonsens von gesellschaftl. Organisationen (kommerziellen unternehmungen oder vom 3 Sektor)
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5
Q

3.1.3a Politische Leitbilder der Staatstätigkeit

A

Ständige Expansion sp. seit 95 zum Stillstand gek., Bedeutungszuwachs regulativer Politik, worunter Instrumente wie Gebote, verbote und Anreizprogramme subsumiert werden. die darauf abzielen den Handlungsspielraum privater akteure zugunsten d. Gemeinwohls einzuschr.

Nicht nur Regelbildung, sond. auch Regelüberwachung und Sanktionier. von regelverst.. Neue Phase im verh. staatl. regulierung, ökomoihschem Wettbewerb und gesellsch. teilhabe.
Es geht um Neuentwicklung einer komplexen Regelungsstruktur der untersch. wirkungsmechnismen unserer Gesellschaft, die neuerd. immer mehr als governance-strukturen bez. werden.

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6
Q

3.1.3b Der aktivierende Staat

A

Der AS will die Handlungsfähigkeit d. Staates d. Aufgabenumbau, Verantwortungsteilung und Leistungsaktivierung bewahren.
Er soll zu der optimierung der abläufe in der gesellsch. beitragen, bestimmte grundbedürfnisse erf.(öf. infraatruktur, bildung, öffentl. sicherh., Rechtssicherh.) sicherstellen und eingeninitiative und öffentl. engegament unterstützen.

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7
Q

3.1.3c Der aktivierende Staat soll ausgehen von der politischen Führungsverantwortung (3)

A
  1. Die [Gewährleistungsverantwortung} für eine öffentliche Aufgabe übernehmen, wenn im demokratischen Prozess ein wichtiges öffentliches interesse festgestellt worden ist.
  2. Die [Finanzierungsaufgabe] nur dann übernehmen, wenn keine marktgerechten Erlöse zu erzielen sind oder staatl finanzierung pol. beabsichtigt ist (um soz. Benachteiligung auszugl.)
  3. Die [Vollzugsverantwortung] nur dann übernehmen, wenn nichtstaatliche Dritte nicht Verfügbar sind. oder der Vollzug durch solche Dritte aus Risiko, Gleichbehandl. oder Missbrauchsgründen ausscheidet.
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8
Q

3.2.1 Gewaltenteilung und föderaler Staatsaufbau

A

Im Staatsaufbau der BRD lt. GG zwei zentrale Mechanismen der Gewaltenteilung:

klassische horizontale GT: Legislative, Exekutive, Judikative.

vertikale zwischen Bund, Ländern und Bundesstaatsprinzip

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9
Q

3.2.1.2a Verwaltungszuständigkeiten

A

Verwaltungszuständigk. und d. geringe Anteil von zentrallstaatl. Verw. folge d. Föderalismusprinz., des. Gewaltenteilungsprinzips, sowie der GG garant. kommunalen selbstverw.
Verwaltungszust. und Regelungskomp. oft getrennt
Viele Verwaltungstät. die Lönder und Kommun. ausüben durch einheitl. bundesges. gesteuert.

Der Bund bedient sich idr der Verw. der Länder und Komm. nur in wenigen im GG ausgef. fällen besteht eine bundeseigene Verwaltung.

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10
Q

3.2.1.b Die 5 ? des Verwaltungsvollzugs

A
  1. [Bundesvollzug von Bundesgesetzen bzw. bundeseingene Verwaltung] mit eigenem Verwaltungsunterbau, Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundespolizei, etc.; Umfassende Weisungsrechte im hierarchischen Behördenaufbau und Bund trägt gesamte Kosten.
  2. [Landesvollzug von Bundesgesetzen bzw. Bundesauftragsverw.] ist ebenfalls eher selten (Verw. von Bundesautob. und Bundesstrassen, Luftverkverw.]
    Umfassendes Weisungsr. d. Bundes, Bund trägt auch die Kosten wie im Fall d. Autobahnen
  3. [Landesvollzug von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit der Länder] Regel in BRD. Länder dürfen hier die Einricht. d. Beh. und das Verwaltungsverf. selbst best. (Krankenhauspl., Jugendhi., Umweltsch.) Länder kö. Spielr. ausschö. den Gese. lass.. Bund hat Rechts- aber keine Fachaufsicht.
  4. [Landesvollzug von Landesgesetzen] hier führen die Landesbeh. zu denen auch die Kommunen geh. die Gesetze selbstst. und ohne die Mitspr. des Bundes aus.
  5. [Gemeinschaftsaufgaben]
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11
Q

3.2.2b Unterscheidung zwischen 4 Verwaltungsfunktionen

A

In der [Ordnungsverwaltung] geht es um den Vollzug und die Kontrolle von Gesetzen und Vorschriften (Gewerbeaufsichtsämter, Bauordnungsamt, Polizei) Das Verwaltungshandeln orientiert sich hier primär an den Vorschriften, allerdings gibt es dennoch einige Entscheidungsspielräume für d. Beschäftigten

In der [Dienstleistungsverwaltung] geht es um das erbringen technischer, personeller oder finanzieller Dienstleistungen (Bürgerämter, Sozialämter, große Teile der Kommunalverwaltung) Ist auch an Vorschriften und Gesetze gebunden, aber auch fachliche Besonderheiten sind zu berücksichtigen.

Die [politische Verwaltung] liefert Führungshilfen und Entscheidungsvorbereitungen für die pol. Spitze (ministerien) Hier spielen durch die nähe zur politik natürlich vor allem politische überlegungen eine rolle

Die [Organisationsverwaltung] kümmert sich um die Verwaltung der Verwaltung selbst., indem sie Personal einstellt und betreut, organisationsmittel besorgt, und sich um die finanzen kümmert. (Hauptamt, Personalämter, kämmerei)

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12
Q

3.5.1a Kommunen im Bundesstaat Teil1

A

aus lat. übers. Gemeinde, allerding werden damit Gemeinden, kreisfreie Stadte, kreisangehörige stadte und Landkreise bez.; Juristisch sind Kommunen körperschaften des öffentlichen rechts.

Im Rahmen der föderalstaatlichen ordnung der BRD sind sie als träger der GG garantierten kommunalen selbstverwaltung eine eigene ebene im Verwaltungsaufbau. in ihrem Gebiet sind sie grundsätzlich die träger der ges. örtlchen öffentl. verwaltung. neben ihenn gibt es auf der lokalen ebene untere behörden des bundes und der länder als sonderbehörden.

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13
Q

3.5.1b Kommunen im Bundesstaat Teil2

A

Auch wenn die Kommunen zu den 3 Hauptverwaltungsebenen gehören, sind sie doch staatsrechtlich Teil der Länder und unterliegen damit ihrem Aufsichts und Weisungsrecht. Wenn im engeren Sinne von staatl. verwaltung gesprochen wird, sind nur der bund und die länder gemeint, da nur sie über eine jeweils eigen staatliche hoheitsmacht verfügen.

Die konkrete ausgestaltung der kommunalen aufgaben, befugnisse und strukturen wird durch die jeweilige landesverfassung und durch von den ländern erstellte Kommunalverfsassungen geregelt. (Gemeindeordnung, Kreisordnung, etc.) Die wichtigsten Regelungen finden sich in der GO. Die fach und rechtsaufsocht über die kommnale verw, hat das Land

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14
Q

3.5.2a Kommunale Aufgaben

A

Die Kommunen nehmen v.a. Aufgaben in den Sektoren innere Verwaltung und allgemeine Staatsaufgaben. Sozieles, gesunhheitswesen, wirtschaftförderung verkeht und öffentliche einrichtungen wahr.

Damit leigt eine großt von Verwaltungsaufgeben in DEU in der zuständigkeit der gemeinden und gemeindeverbände. andererseits verfügen sie aber auch über eine fülle von aufganben on eigener verantwortung (selbstverwaltungsangelegenheiten)

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15
Q

3.5.2b Auftrags- und Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen

A

Auftragsangelegenheiten:
In diesem Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung bestehen bei der gestaltung der Ziele keine Handlungsspielräume für die kommunen. umfassendes weisungsrech bei angelegenheiten des Bundesrechts. Die aufsichtsbehörden haben nicht nur die rechts- sondern auch die fachaufsicht.

Selbstverwaltungsangelegenheiten:
a. freiwillige Aufgaben: Einrichtung und erhaltung von grünanlagen, museen, schwimmbäder, sportstätten, förderung von vereinen , wirtschaftsförderung

b. pflichtaufgaben: Gemeindestraßen , bebauungspläne, Kindergärten, jugendhilfe, sotzialhilfe, wohngeld, förderung des wohnungsbaus, abfallbeseitigung, abwasserbes.

Bei den selbstverwaltungsangelegenheiten ist die Gemeindevertretung durchwegs die höchste entscheidugsinstanz

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16
Q

3.8.0 Kontrolle des Verwaltungshandelns

A

Kontrolle bedeutet Überprüfung, ob ordnungsgemäß gehandelt wurde. Es geht jedoch nicht um Optimierung , wie beim Kontrolling, das umfassender ansetzt.

In DE gibt es eine Vielzahl von Verwaltungskontrollen. Inhaltlich kann man bei den externen kontrollen grob zwischen der rechtlichen, der finanziellen und der politischen kontrolle unterscheiden.

17
Q

3.8.1 Rechtliche Kontrolle durch Gerichte

A

In DE keine einheitliche Gerichtsbarkeit, sondern verschiedene Gerichtszweige

a. Verfassungsgerichtsbarkeit durch BVG und die LVG
b. den 5 Fachgerichtsbarkeiten (Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, und die Sozialgerichtsbarkeit)

BVG: zuständig für den Bund ist das BVG. Es überwacht auf dem Wege der Verfassungskontrolle Behörden und Gesetze.

Verwaltungsgericht: Historisch entstanden als istrument zur sicherung des Rechtsstaates. also zur bindung öffentlicher Gewalt an Recht und Gesetz und zur Sicherung bürgerlicher Freiheitsrechte. Sie werden nur tätig , wenn sie klage eines betroffenen mit einem komnkr. fall befasst werden.

18
Q

3.8.2 Finanzielle Kontrolle durch Rechnungshöfe

A

Nach dem GG führen nun die 17 Rechnungshöfe im Bund und den 16 Ländern die Verwaltungskontrolle in form staatlicher Finanzkontrolle durch.

Die Rechnungshöfe prüfen generell die Haushalts und Wirtschaftsführung des Staates hinsichtlich seiner ordnungsmäßigkeit und seiner Wirtschaftlichkeit.
Organisatorisch unterstützt werden die RH durch ihne nachgeordnete Rechnungsprüfungsämter. Die ergebnissse der Prüfung sind einmal im jahr in einem jahresbericht ddm zuständigen Parlament zu überreichen.

19
Q

3.8.3 Politische Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit

A

Bei derpolitischen Kontrolle der Verwaltung kann man zwischen der Kontrolle durch das Parlament und der Kontrolle durch die öffentlichkeit unterscheiden.

Die Parlemente haben im Prinzip universelle kontrollrechte.
d.h die kontrolle kann sich auf die aufgabenerfüllung , die rechtmäßigkeit und die wirtschaftlichkeit beziehen öffentlcihe konteolle wird manchmal als wirksamer betrachtet.

20
Q

3.8.4 Administrative Kontrolle durch Aufsicht

A

Neben den anderen noch kontrolle durch die exekitive: aufsicht; gemeinsam ist allen u.a 3 aufsichtsfunktionen, dass ihnen ein hierarchisches element innewohnt.

Ministerialaufsicht: Ist die verbreitetste form der Aufsicht, und dient der kontrolle der durchsetzungsföhigkeit der ministeriumsabsihten

Bundesaufsicht: hier werden eigenständig legitimierte Gebiertskörpersdchaften beaufsicjhtigt

Kommnalaufsicht: wir hier als sammelbegriff für die kontrolle kummunalen verwaltungshandelns durch aufsochtsbehörden der länder verstanden. die länder über v.a. durch die innenministerien und wenn vorhanden durch die regierungspräsidien die aufsichtsfunktion aus.