3 Institutioneller Aufbau der Verwaltung in Deutschland Flashcards
3.2.2a Theoretische Grundmodelle der Staatsorganisation
2 denkbare theo. Modelle der Verwaltungsorg.
horizontales (gebietsbezogen); vertikales (aufgabenbezogen)
GOM: horiz. org. : i.d.R. kein durchg. Beh.-apparat; v. Bundes b. Ortsebene; jede Verw.-Ebene hat ihren abgegr. und gebündelt. Aufgabenber.; All. Aufg. i. ein. Geb. werd. von. ein. Verwaltungseinh. erf.; daher Geb.org.mod.; Kommt h. zu einer Bündel. v. Verw. Auf. und einh. Verwalt.; Diese Aufgabent. zw. den Gebietskörp. ist ein Grundpr. föderalst. Systeme:
AOM: vertik. org. : hat durchg. Beh. App. F. jed. abgrenzb. Fachaufg. wird spez. Organis. gesch. (Sonderbeh.); Sektoral. spartenh, Betrachtungsw. und aufgabenbez. Organis.-modell; Hist. jüng. trat d. au. wo hochentw. komplexe Industrieg. bes. Wet auf erf. v. öff. Teilfunkt. legte.
GO erleicht. d. Harmonis. u. d. Ausgl. si. tend. störend. Aufg. und demokr. kontr. vor ort, aber führ. z. suboptim. erf. d. Aufg. aus. fachl. Sicht.
AOM führt z. Professionalis. und Spezialis. , damit zu zentralis und erschw. kontr.
Abgeschw. GO in Deutsch. , in dem aber viele aufg. in sonderbeh. org. sind.
3.0.0 Systematisierungsversuche der Verwaltung in Deutschland
Ordnung d. öffentlichen Aufgaben entweder nach
- bestimmten Kriterien, a. wie Haushaltssystematik, Bürgernähe
b. Aufgabenträgern, wie Bund, Länder, Kommunen.
oder
2. analytisch a. verfassungsrechtlich (ableitung aus Grundgesetz) b. systemtheoretisch (aufgr. gesellschaftl. Steuerungserfordernisse) oder c. ökonomisch (aufgr. eines ökonomischen Modells öffentl. aufgaben.
Insgesamt geht es bei solchen Versuchen immer um die Frage der angemessenen Aufgabenverteilung zw. Staat und Gesellschaft.
3.1.2a Aufgaben des modernen Staates
In der PW geht man überw. davon aus, dass es keinen klaren Katalog von Aufgaben gibt, die ein Staat unbedint erfüllen muss, sondern dass umfang und grenzen Staatsaufgaben politisch veränderbar sind. dennoch unterschideliche Aufgabentypen staatl. handelns unterscheidbar. exampl. b Reichard
3.1.2b Die 4 Aufgabentypen staatlichen Handelns (Reichard)
- [Staatliche Kernaufgaben] die auf der Basis eines expliziten gesellschaftlichen Konsenses vom Staat gewährleistet und selbst vollzogen werden müssen (Verteidigung, innere Sicherheit)
- [Staatliche Gewährleistungsaufgaben], deren Dauerhafte Erbringung zwar der Staat gewährleistet, bei deren Vollzug jedoch zu prüfen ist, ob sie unter demokr. Kontrolle von privaten oder dem 3 Sektor erl. werden können. (Kindergärten, Seniorenh, unversit, schulen)
- [Staatliche ergänzungsaufgaben], bei denen es sich um nicht-öffentliche aufgaben handelt, die der Staat wahrnehmen könnte, sofern er dies wirksamer als private tuen kann. (Grünfläöchenpflege , Straßenreinigung)
- [Private Kernaufgaben], die nach gesellKonsens von gesellschaftl. Organisationen (kommerziellen unternehmungen oder vom 3 Sektor)
3.1.3a Politische Leitbilder der Staatstätigkeit
Ständige Expansion sp. seit 95 zum Stillstand gek., Bedeutungszuwachs regulativer Politik, worunter Instrumente wie Gebote, verbote und Anreizprogramme subsumiert werden. die darauf abzielen den Handlungsspielraum privater akteure zugunsten d. Gemeinwohls einzuschr.
Nicht nur Regelbildung, sond. auch Regelüberwachung und Sanktionier. von regelverst.. Neue Phase im verh. staatl. regulierung, ökomoihschem Wettbewerb und gesellsch. teilhabe.
Es geht um Neuentwicklung einer komplexen Regelungsstruktur der untersch. wirkungsmechnismen unserer Gesellschaft, die neuerd. immer mehr als governance-strukturen bez. werden.
3.1.3b Der aktivierende Staat
Der AS will die Handlungsfähigkeit d. Staates d. Aufgabenumbau, Verantwortungsteilung und Leistungsaktivierung bewahren.
Er soll zu der optimierung der abläufe in der gesellsch. beitragen, bestimmte grundbedürfnisse erf.(öf. infraatruktur, bildung, öffentl. sicherh., Rechtssicherh.) sicherstellen und eingeninitiative und öffentl. engegament unterstützen.
3.1.3c Der aktivierende Staat soll ausgehen von der politischen Führungsverantwortung (3)
- Die [Gewährleistungsverantwortung} für eine öffentliche Aufgabe übernehmen, wenn im demokratischen Prozess ein wichtiges öffentliches interesse festgestellt worden ist.
- Die [Finanzierungsaufgabe] nur dann übernehmen, wenn keine marktgerechten Erlöse zu erzielen sind oder staatl finanzierung pol. beabsichtigt ist (um soz. Benachteiligung auszugl.)
- Die [Vollzugsverantwortung] nur dann übernehmen, wenn nichtstaatliche Dritte nicht Verfügbar sind. oder der Vollzug durch solche Dritte aus Risiko, Gleichbehandl. oder Missbrauchsgründen ausscheidet.
3.2.1 Gewaltenteilung und föderaler Staatsaufbau
Im Staatsaufbau der BRD lt. GG zwei zentrale Mechanismen der Gewaltenteilung:
klassische horizontale GT: Legislative, Exekutive, Judikative.
vertikale zwischen Bund, Ländern und Bundesstaatsprinzip
3.2.1.2a Verwaltungszuständigkeiten
Verwaltungszuständigk. und d. geringe Anteil von zentrallstaatl. Verw. folge d. Föderalismusprinz., des. Gewaltenteilungsprinzips, sowie der GG garant. kommunalen selbstverw.
Verwaltungszust. und Regelungskomp. oft getrennt
Viele Verwaltungstät. die Lönder und Kommun. ausüben durch einheitl. bundesges. gesteuert.
Der Bund bedient sich idr der Verw. der Länder und Komm. nur in wenigen im GG ausgef. fällen besteht eine bundeseigene Verwaltung.
3.2.1.b Die 5 ? des Verwaltungsvollzugs
- [Bundesvollzug von Bundesgesetzen bzw. bundeseingene Verwaltung] mit eigenem Verwaltungsunterbau, Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundespolizei, etc.; Umfassende Weisungsrechte im hierarchischen Behördenaufbau und Bund trägt gesamte Kosten.
- [Landesvollzug von Bundesgesetzen bzw. Bundesauftragsverw.] ist ebenfalls eher selten (Verw. von Bundesautob. und Bundesstrassen, Luftverkverw.]
Umfassendes Weisungsr. d. Bundes, Bund trägt auch die Kosten wie im Fall d. Autobahnen - [Landesvollzug von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit der Länder] Regel in BRD. Länder dürfen hier die Einricht. d. Beh. und das Verwaltungsverf. selbst best. (Krankenhauspl., Jugendhi., Umweltsch.) Länder kö. Spielr. ausschö. den Gese. lass.. Bund hat Rechts- aber keine Fachaufsicht.
- [Landesvollzug von Landesgesetzen] hier führen die Landesbeh. zu denen auch die Kommunen geh. die Gesetze selbstst. und ohne die Mitspr. des Bundes aus.
- [Gemeinschaftsaufgaben]
3.2.2b Unterscheidung zwischen 4 Verwaltungsfunktionen
In der [Ordnungsverwaltung] geht es um den Vollzug und die Kontrolle von Gesetzen und Vorschriften (Gewerbeaufsichtsämter, Bauordnungsamt, Polizei) Das Verwaltungshandeln orientiert sich hier primär an den Vorschriften, allerdings gibt es dennoch einige Entscheidungsspielräume für d. Beschäftigten
In der [Dienstleistungsverwaltung] geht es um das erbringen technischer, personeller oder finanzieller Dienstleistungen (Bürgerämter, Sozialämter, große Teile der Kommunalverwaltung) Ist auch an Vorschriften und Gesetze gebunden, aber auch fachliche Besonderheiten sind zu berücksichtigen.
Die [politische Verwaltung] liefert Führungshilfen und Entscheidungsvorbereitungen für die pol. Spitze (ministerien) Hier spielen durch die nähe zur politik natürlich vor allem politische überlegungen eine rolle
Die [Organisationsverwaltung] kümmert sich um die Verwaltung der Verwaltung selbst., indem sie Personal einstellt und betreut, organisationsmittel besorgt, und sich um die finanzen kümmert. (Hauptamt, Personalämter, kämmerei)
3.5.1a Kommunen im Bundesstaat Teil1
aus lat. übers. Gemeinde, allerding werden damit Gemeinden, kreisfreie Stadte, kreisangehörige stadte und Landkreise bez.; Juristisch sind Kommunen körperschaften des öffentlichen rechts.
Im Rahmen der föderalstaatlichen ordnung der BRD sind sie als träger der GG garantierten kommunalen selbstverwaltung eine eigene ebene im Verwaltungsaufbau. in ihrem Gebiet sind sie grundsätzlich die träger der ges. örtlchen öffentl. verwaltung. neben ihenn gibt es auf der lokalen ebene untere behörden des bundes und der länder als sonderbehörden.
3.5.1b Kommunen im Bundesstaat Teil2
Auch wenn die Kommunen zu den 3 Hauptverwaltungsebenen gehören, sind sie doch staatsrechtlich Teil der Länder und unterliegen damit ihrem Aufsichts und Weisungsrecht. Wenn im engeren Sinne von staatl. verwaltung gesprochen wird, sind nur der bund und die länder gemeint, da nur sie über eine jeweils eigen staatliche hoheitsmacht verfügen.
Die konkrete ausgestaltung der kommunalen aufgaben, befugnisse und strukturen wird durch die jeweilige landesverfassung und durch von den ländern erstellte Kommunalverfsassungen geregelt. (Gemeindeordnung, Kreisordnung, etc.) Die wichtigsten Regelungen finden sich in der GO. Die fach und rechtsaufsocht über die kommnale verw, hat das Land
3.5.2a Kommunale Aufgaben
Die Kommunen nehmen v.a. Aufgaben in den Sektoren innere Verwaltung und allgemeine Staatsaufgaben. Sozieles, gesunhheitswesen, wirtschaftförderung verkeht und öffentliche einrichtungen wahr.
Damit leigt eine großt von Verwaltungsaufgeben in DEU in der zuständigkeit der gemeinden und gemeindeverbände. andererseits verfügen sie aber auch über eine fülle von aufganben on eigener verantwortung (selbstverwaltungsangelegenheiten)
3.5.2b Auftrags- und Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen
Auftragsangelegenheiten:
In diesem Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung bestehen bei der gestaltung der Ziele keine Handlungsspielräume für die kommunen. umfassendes weisungsrech bei angelegenheiten des Bundesrechts. Die aufsichtsbehörden haben nicht nur die rechts- sondern auch die fachaufsicht.
Selbstverwaltungsangelegenheiten:
a. freiwillige Aufgaben: Einrichtung und erhaltung von grünanlagen, museen, schwimmbäder, sportstätten, förderung von vereinen , wirtschaftsförderung
b. pflichtaufgaben: Gemeindestraßen , bebauungspläne, Kindergärten, jugendhilfe, sotzialhilfe, wohngeld, förderung des wohnungsbaus, abfallbeseitigung, abwasserbes.
Bei den selbstverwaltungsangelegenheiten ist die Gemeindevertretung durchwegs die höchste entscheidugsinstanz