3. Einheit - Zuverlässigkeit, Schlüsselbegriff des GewR Flashcards

1
Q

Welche Bedeutung hat die Zuverlässigkeit im Gewerberecht?

Warum wichtig?

A

Die Zuverlässigkeit ist der gewerberechtliche Schlüsselbegriff. Es gilt: Keine Zuverlässigkeit, kein Gewerbe.

Die Zuverlässigkeit ist nicht leicht, weil unbestimmter Rechtsbegriff und im Lichte des Art. 12 I GG auszulegen

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2
Q

Um was für einen Rechtsbegriff handelt es sich bei der Zuverlässigkeit? Was bedeutet dies?

A

Um einen unbestimmten. Die Zuverlässigkeit ist nicht legaldefiniert und die Definition und Anwendung durch die Verwaltung ist voll gerichtlich überprüfbar.

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3
Q

Welche Bedeutung hat die Zuverlässigkeit für das erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Gewerbe?

A

Beim erlaubnispflichtigen Gewerbe ist die bestehende Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Entfällt die Zuverlässigkeit
nach Erlaubniserteilung, droht der Widerruf der Erlaubnis:
Beim erlaubnisfreien Gewerbe kann die fehlende Zuverlässigkeit eine Gewerbeuntersagung nach sich
ziehen

erlaubnisfreie = Regel
erlaubnispflichtige = Ausnahme

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4
Q

Wie lautet die Definition der Zuverlässigkeit?

A

Zuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß zu
betreiben

Und umgekehrt lautet die Definition der Unzuverlässigkeit: Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß zu betreiben

Eine Person ist zuverlässig, wenn sie…
diejenigen Anforderungen erfüllt,
die an jemanden in ihrer Situation gestellt sind

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5
Q

Was für eine Entscheidung ist bei der Beurteilung der (Un-)zuverlässigkeit zu treffen; was bedeutet das?

Was für ein Maßstab ist dabei anzulegen; warum?

A

Eine Prognoseentscheidung. Das bedeutet, dass aufgrund der erwiesenen Tatsachen der Vergangenheit auf das zukünftige Verhalten geschlossen wird.

Ein strenger, weil hier der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr gilt. Nur zuverlässige Personen verursachen keine Gefahren für die vom Gewerbe Betroffenen

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6
Q

Kann abstrakt generell bestimmt werden, welche Umstände in die Prognose eingestellt werden können?

A

Nein, es sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln und zu bewerten. (Gesamteindruck des Verhaltens)

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7
Q

Wie ist die Unzuverlässigkeit zu bestimmen?

A

Gewerbespezifisch (für jedes Gewerbe unterschiedlich)

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8
Q

Können dabei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die sich auf die Gewerbeausübung beziehen, Handlungen, die in der Ausübung des Gewerbes vorgenommen werden?

A

Nein, es findet eine würdigende Gesamtschau des gesamten Verhaltens statt, ob daraus Rückschlüsse auf die Gewerbeausübung gezogen werden können.

Es können also auch Tatsachen berücksichtigt werden, die nicht auf den Gewerbebetrieb bezogen sind. Das Gesamtbild muss Rückschlüsse auf das berufliche Verhalten im konkreten Gewerbebetrieb zulassen.

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9
Q

Wann wird ein Gewerbe ordnungsgemäß betrieben?

A

Vor allem müssen die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden (alle gewerbebezogenen Rechtsvorschriften und Strafvorschriften von einigem Gewicht);
zudem die allgemeinen Ansichten v.a. des jeweiligen Gewerbezweiges (Kammern);
schließlich allgemeine Erwägungen der Effektivität der Gefahrenabwehr (normative Wertung)

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10
Q

Welche gewerbebezogenen Verstöße begründen besonders schnell die Unzuverlässigkeit?

Welche sonstigen Gründe gibt es abstrakt?

A

Illegale Beschäftigung von Ausländern, Verstöße gegen Steuer- und Sozialversicherungsrecht, gewerbebezogene Straftatbestände (Wucher, Untreue, Betrug);
Verstöße gegen den Jugendschutz, Betrieb eines Gewerbes ohne Erlaubnis
(Achtung: anders bei bloß unterlassener Anzeige der Gewerbeaufnahme (§ 14 GewO) bei genehmigungsfreien Gewerben).

Fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Förderung der Unsittlichkeit; Übermäßiger Alkoholkonsum.

An verschiedenen Stellen sieht die GewO wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vor. Deren Entfallen kann die Unzuverlässigkeit begründen (str.). Allerdings nicht, wenn ein Insolvenzverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird (vgl. § 12 GewO).

Früher sehr weit (Förderung der Prostitution, Kuppelei)
Heute nur noch bei Straftatbeständen (§§ 180a, 181a StGB – Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei) oderGefährdung des Jugendschutzes.

Übermäßiger Alkoholkonsum (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG)

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11
Q

Wieso greift der Vorwurf gegen die Unverhältnismäßigkeit der Einstufung als Unzuverlässigkeit selten durch?

A

Weil es der Gesetzgeber selbst war, der aus Gründen der Gefahrenabwehr (daraus folgt strenger Maßstab) die Zuverlässigkeit als Schranke des Grundrechts aus Art.
12 I GG durch Gesetz gezogen hat. Diese Entscheidung ist getroffen und wird nur noch von der Verwaltung vollzogen. (Anmerkung: Die meisten Gewerbetreibenden
argumentieren: „Sie können mir doch nicht nur, weil ich unzuverlässig bin, die Existenz vernichten“ – Antwort: „doch: hat der Gesetzgeber entschieden!“ Wenn
Argumentation: „Sie sind ja strenger als der Gesetzgeber das gemeint hat“ (das betrifft Verhältnismäßigkeit der Verwaltungsentscheidung), lautet Ihre Antwort: „ich
beurteile die Frage anhand des strengen Maßstabes, den der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr vorgibt.“).

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12
Q

Wie Verhält sich die „Zuverlässigkeit“ zur „Sachkunde“ und „Eignung“?

A
  • Zuverlässigkeit betrifft die persönlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen;
    (Grundsätzlich einschließlich hinreichender Sach- und Fachkunde und dder körperl. Und geistigen Eignung. Dies gilt aber nicht, wenn Gesetzgeber diese Eigenschaften eigenen Regelungen unterworfen hat)
  • die Eignung ist ebenfalls die Summe der persönlichen Eigenschaften und
    Verhaltensweisen, die der Gesetzgeber aber selbständig regelt (z.B. „Meisterzwang“, § 22b HandwO.Wo kein Meisterzwang besteht, darf er nicht als „Zuverlässigkeitskriterium“ gefordert werden.);
  • Sachkunde ist Wissen, das nach dem Gesetz
    nachgewiesen werden muss (Hygienekurs im GaststättenR) – „wer den Nachweis (nur der Teilnahme (!)) hat, der kann das“)
    (Sachkunde-Prüfung belegt Sachkunde, und es dürfen diesbezügliche Tatsachen nicht in die Unzuverlässigkeitsprüfung einbezogen werden.
    Ebenso: Keine Sachkundeprüfung durch die Hintertür)
  • Wo eine Unterscheidung nicht getroffen wird, können auch Fragen von Sachkunde und Eignung in die Zuverlässigkeitsprüfung gezogen werden (ist ein
    Kleptomane ein zuverlässiger Pfandleiher oder Geldtransporteur?). Aber es darf keine Berufszugangsvoraussetzungen durch die Hintertür geben – „zuverlässig ist nur, wer einen Schulabschluss hat“

Begriffe (und die zugehörigen Tatsachen) sind streng zu teffen - wenn das Gesetz es tut)

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13
Q

Was bedeuten die einzelnen TB in der Definition der Zuverlässigkeit?

A

Gesamteindruck des Verhaltens
= Es sind alle Umstände des konkreten Falles zu ermitteln und in die Bewertung mit einzubeziehen.

Gewähr dafür bietet
= Gewerberecht ist besonderes Gefahrenabwehrrecht. Deshalb gilt der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr.
Deshalb ist ein strenger Maßstab anzulegen (gewährleisten; „garantieren“)

Sein Gewerbe
= Die Zuverlässigkeit ist gewerbespezifisch zu ermitteln (an einen Waffenhändler sind andere Anforderungen zu stellen als an eine Kosmetikerin)
Jedoch können auch Tatsachen berücksichtigt werden, die nicht auf den Gewerbebetrieb bezogen sind. Das Gesamtbild muss Rückschlüsse auf das berufliche Verhalten im konkreten Gewerbebetrieb zulassen.

Zukünftig
= Weil Gewerberecht Gefahrenabwehrrecht ist, dient es der Abwehr zukünftiger Gefahren und nicht der Sanktionierung vergangenen Tuns.
erforderlich ist also eine Prognose des zukünftigen Verhaltens.
Eine solche kann einzig aufgrund feststehender Tatsachen der Vergangenheit angestellt werden (sonst „Glaskugel“).
Es wird also das gesamte vergangene Verhalten betrachtet und anhand dessen die Frage beantwortet: „bietet er / sie die Gewähr künftig das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben.
Dabei führt der strenge Maßstab zu der Ausgangsvermutung, dass aus einem Fehler auf die Unzuverlässigkeit zu schließen ist (Ausn.: Atypik).

Ordnungsgemäß
= Beurteilung vor allem anhand der gesetzlichen Vorgaben (was hat der Gesetzgeber geregelt).
Beurteilung in zweiter Linie nach den allgemeinen Ansichten v.a. des jeweiligen Gewerbezweiges.
Nach allgemeinen Erwägungen der Effektivität der Gefahrenabwehr.

Zuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß zu betreiben

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14
Q

Fall

A betreibt eine Gaststätte.
Die Gewerbeaufsicht widerruft 2021 die Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit, weil er 2010, 2015 und 2018 in seiner Gaststätte Alkohol an Minderjährige ausgeschenkt habe.
A meint, die Vorfälle lägen zu weit zurück, um sie ihm noch vorzuhalten.
Unzuverlässigkeit +/-?

A

Unzuverlässigkeit (+), bei einer Serie von die Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen können alle berücksichtigt werden (die Prognose erhält ja eine belastbarere Grundlage; nur bei einer langen Wohlverhaltensphase ohne erneute Vorwürfe kann dies abweichend sein)

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15
Q

A betreibt eine Gaststätte.
Er beschäftigt die (ausländische) Kellnerin K ohne Arbeitserlaubnis.
Die Gewerbeaufsicht widerruft die Gewerbeaufsicht.
A sagt, dies sei unverhältnismäßig, weil es sein erster Verstoß gewesen sei.

A

nzuverlässigkeit (+), denn strenger Maßstab; gewerbebezogener Verstoß gegen Ordnungswidrigkeits-Tb (§ 4a Abs. 5 i.V.m. § 98 Abs. 2a Nr. 1 AufenthG).

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16
Q

A betreibt ein Bewachungsgewerbe
Er wurde wegen unerlaubten Waffenbesitzes angeklagt. Das Verfahren wurde gemäß § 153a StPO wegen geringer Schuld gegen eine Geldzahlung eingestellt.
Die Gewerbeaufsicht widerruft ihm die Erlaubnis (erforderlich) wegen Unzuverlässigkeit. A beruft sich auf die Einstellung des Strafverfahrens.

A

Unzuverlässigkeit (+). Anders als im Strafrecht gilt im Gewerberecht (weil Gefahrenabwehrrecht!) nicht das Schuldprinzip. Daher ist es für die gewerberechtliche Frage der (Un-)Zuverlässigkeit unerheblich, dass die strafrechtliche Schuld als „gering“ eingestuft wird. Im Bewachungsgewerbe dürfte Verstoß gegen Waffenrecht die Unzuverlässigkeit begründen.

17
Q

A betreibt ein Bewachungsgewerbe
Er wurde wegen unerlaubten Waffenbesitzes angeklagt. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Die Gewerbeaufsicht widerruft ihm die Erlaubnis (erforderlich) wegen Unzuverlässigkeit. A beruft sich auf die Einstellung des Strafverfahrens.

A

Unzuverlässigkeit (-). Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet, dass die Ermittlungen keine Tatsachen ergeben haben, auf die sich die Vorwürfe stützen lassen. Da das Ergebnis des Strafverfahrens hier lautet (wie beim Freispruch durch das Gericht): „dem Beschuldigten kann rechtsstaatl. die Tat nicht vorgeworfen werden“, kann darauf auch die gewerberechtliche Prognose nicht gestützt werden.

18
Q

A eröffnet eine Boutique. Aus einer vorhergehenden Unternehmung hat sie 600.000 € Schulden. Und kein weiteres Vermögen.
Die Gewerbeaufsicht untersagt ihr die Fortführung wegen Unzuverlässigkeit.
A sagt, ihr sei doch gar nichts vorzuwerfen.

Unzuverlässigkeit +/-?

A

Unzuverlässigkeit (+). A ist wirtschaftlich völlig leistungsunfähig. Sie gefährdet das Vermögen ihrer Gläubiger, da sie keine Rechnungen bezahlen kann. Die Gründe, die zu ihren Schulden geführt haben, sind unerheblich

19
Q

A betreibt eine Shisha-Bar. Die Gewerbeaufsicht widerruft die Erlaubnis wg. Unzuverlässigkeit, weil in seiner Bar Personen mit Rauschgift handelten. A sagt, er habe das nicht bemerkt. Zwar sei dies in der Vergangenheit bereits vorgekommen, aber den Personen habe er Hausverbot erteilt.
Unzuverlässigkeit +/-

A

Unzuverlässigkeit (+). Im Gefahrenabwehrrecht trifft denjenigen, der einen Verkehr eröffnet (eine Gefahrenquelle schafft) die Pflicht, Gefahrenvorsorge zu treffen. Dazu gehören v.a. Überwachungspflichten. Es genügt, dass der Betroffene die die Tat begründenden Tatsachen nach den Umständen des Einzelfalls hätte kennen müssen.

20
Q

A betreibt ein Gewerbe. Im Jahr 2018 erkrankte er schwer. Daher hat er für die Jahre 2019 und 2020 keine Einkommenssteuererklärung abgegeben.

Unzuverlässigkeit +/-?

A

Unzuverlässigkeit (+), denn die Unzuverlässigkeit ist verschuldensunabhängig (wie die Störereigenschaft im Polizei- und Ordnungsrecht). Steuerrecht zudem gewerbespezifisches Recht und daher voll zu berücksichtigen.

Beachten: in der älteren Rechtsprechung war jeder Verstoß gegen Steuer- und sozialversicherungsrechtl. Pflichten ausreichend (BVerwG, GewArch 1963, 129, 131). In der neueren Rechtsprechung gilt dies jedenfalls dann, wenn Zeitraum und Steuerschuld nicht unerheblich (zumindest hier aber strenger Maßstab) (BVerwG, NVwZ 1988, 432)

21
Q

A betreibt ein Bewachungsgewerbe mit drei Angestellten. Einer davon ist wegen Diebstahls und Körperverletzung mehrfach vorbestraft (innerhalb der letzten drei Jahre).
A weiß davon, ist aber der Ansicht, das habe mit ihm nichts zu tun.
Unzuverlässigkeit des A?

A

Unzuverlässigkeit (+). Denn unzuverlässig ist auch, wer unzuverlässige Personen beschäftigt (und das hätte wissen müssen). Für den obigen Fall des Bewachungsgewerbes ausdrücklich § 34a Abs. 1a S. 1 Nr. 1 GewO

22
Q

A betreibt eine Gaststätte. Es kam mehrfach zwischen ihm und den Gästen zu Prügeleien.
Die Gewerbeaufsicht widerruft seine Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit.
A sagt, im Milieu des Stadtteils, in dem die Gaststätte liege, gehe es eben etwas rauer zu. Das sei dort normal und keiner seiner Gäste störe sich daran sie kämen sogar wieder.

A

Unzuverlässigkeit (+). Der Maßstab für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist überall (deutschlandweit) gleich. Es gilt die Gleichheit vor dem Gesetz; es gibt kein milieuspezifisches Sonderrecht. Solche Besonderheiten können nur in der Schuld berücksichtigt werden – auf die es im Gewerberecht nicht ankommt

23
Q

Formulierungsbeispiel eines Widerrufs einer (gewerberechtlichen) Erlaubnis wegen
Unzuverlässigkeit

A

Bei einem Widerruf der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit formulieren Sie wie folgt:
„Tenor: Ich widerrufe die Ihnen unter dem xx.xx.xxxx erteilte Erlaubnis für yyyy (Bezeichnung
des Gewerbes).
Begründung: Ihnen fehlt die (gemäß § …) für den Betrieb eines zzzz erforderliche
Zuverlässigkeit. Die Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der als solcher durch
die Verwaltung auszulegen ist. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem
Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe zukünftig
ordnungsgemäß zu betreiben.
Erforderlich ist daher eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten aufgrund
der feststehenden Tatsachen des Einzelfalles. Weil das Gewerberecht Teil des besonderen
Gefahrenabwehrrechts ist, gilt hierbei der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr.
Deshalb ist bei der Prognoseentscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Es können
grundsätzlich alle Tatsachen herangezogen werden, die auf die Unzuverlässigkeit schließen
lassen.
Diese Prognose führt vorliegend dazu, dass von Ihrer Unzuverlässigkeit auszugehen ist, da
nicht zu erwarten ist, dass Sie sich zukünftig an die für Sie geltenden Rechtsvorschriften und
sonstigen Vorgaben halten werden.
Bei dieser Prognose habe ich folgende Tatsachen berücksichtigt: