2. Einheit - Gewerbearten (Erlaubnisfreiheit, Erlaubnispflicht) Flashcards

1
Q

Welche Gewerbearten unterscheidet die GewO?

A

a) Stehendes Gewerbe (Titel II GeWO)
b) Reisegewerbe (Titel III)
c) Marktgewerbe (Titel IV)

Die GewO unterscheidet systematisch nach Gewerbearten, also die Art und Weise der Gewerbeausübung (stehendes, Reise-, Marktgewerbe).
Gemeint ist die Art und Weise der Ausübung
Die meisten Gewerbe können in allen drei Formen ausgeübt werden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Wo sind die Gewerbearten jeweils geregelt?

A

a) Stehendes Gewerbe - Titel II (§§ 14 - 52)
b) Reisegewerbe - Titel III (§§ 55 - 61a)
c) Marktgewerbe - Titel IV (§§ 64 - 71b)

a) Marktfreiheit bis heute privilegiert
b) Grds. Anzeigepflicht aber keine Erlaubnispflicht
c) Reisegewerbekarte, Ausweisfunktion

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Welche Gewerbeart ist am stärksten reglementiert und warum?

A

Das Reisegewerbe, weil der Reisegewerbetreibende für die Gewerbeaufsicht am schwierigsten zu erreichen ist und Kontrollen “des Betriebes” nicht möglich sind

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Wie ist das stehende Gewerbe definiert?

A

Auffangtatbestand: stehendes Gewerbe ist alles, was kein Reise- und kein Marktgewerbe ist (und eine “Niederlassung” nach § 4 Abs. 3 GewO hat)
Mangels Legaldefinition handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff

(Auffangtatbestand: nicht von Spezialregelung erfasst, anwendbar auf alle anderen Fälle –> Abgrenzung)

Kunde eigener Antrieb etwas zu kaufen, Shop handelt nur auf Bestellung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Wo ist das Reisegewerbe definiert?

A

§ 55 Abs. 1 GewO (also bestimmter Rechtsbegriff)

Kunde kauft durch Straßenhandel, Shop verkauft durch eigenen Antrieb an Kunden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Was sind typische Reisegewerbe?

A

Handelsvertreter (Nicht Handelsreisender), Hausierer, Schausteller, Scherenschleifer, Straßenhändler

Handelsvertreter = Selbsttändiger Gewerbetreibender als Absatzhelfer

Handelsreisender = angestellter Handlungsgehilfe im Außendienst

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

In welchen Unterformen gliedert sich das Marktgewerbe?

A

a) Messen
b) Ausstellungen
c) Märkte (Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Wo sind die Unterformen des Marktgewerbes geregelt?

A

a) Messen –> § 64
b) Ausstellungen § 65
c) Märkte §§ 66 bis 68 (Großmärkte § 66, Wochenmärkte § 67, Spezial- § 68 Abs. 1 und Jahrmärkte § 68 Abs. 2)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Was ist der Unterschied zwischen einer Messe und einer Ausstellung?

A

a) Messe: zeitlich begrenzt, regelmäßig wiederkehrend, wesentliches Angebot mindestens eines Wirtschaftszweiges, Ausstellung und Vertrieb, Vertrieb nach Muster an gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer, Endverbraucher in beschränktem Umfang und an einzelnen Tagen

b) Ausstellung: zeitlich begrenzt, Vielzahl von Ausstellern, repräsentatives Angebot mindestens eines Wirtschaftszweiges oder Wirtschaftsgebietes, Ausstellung und Vertrieb oder (bloße) Information zum Zwecke der Absatzforderung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Handelt es sich bei der Metro um einen Großmarkt nach der GewO?

A

Nein, weil nach § 66 eine Vielzahl von Anbietern erforderlich
–> in einem Großmarkt finden sich viele einzelne Gewerbetreibende (jeweils selbst Gewerbetreibende)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Was unterscheidet den Wochenmarkt von einem Spezialmarkt?

A

Wochenmarkt: begrenztes Sortiment (§ 67 Abs. 1), dafür nur “regelmäßig wiederkehrend”
Spezialmarkt: “größere zeitliche Abstände”, keine Sortimentsbegrenzung (abstrakt! Konkret muss der jeweilige Spezialmarkt ein bestimmtes (eben spezielles) Sortiment haben

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Was ist der Unterschied zwischen einem Jahrmarkt und einem Volksfest?

A

Jahrmarkt: Marktgewerbe (§ 68 Abs. 2), primär Verkauf von Waren aller Art
Volksfest: Reisegewerbe (§ 60b GewO, Titel 3), unterhaltende Tätigkeiten/§ 55 I Nr. 2 GewO) ist Hauptzweck, Feilbieten dafür typische Waren ist Ergänzung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Wie grenzen Sie einen Spezialmarkt von einem Wochenmarkt ab?

A

Durch das Sortiment (§ 67 für Wochenmarkt; § 68 Abs. 1 GewO). Spezialmarkt nicht beschränkt auf Sortimentsbreite Wochenmarkt, dafür aber „Thema“ erforderlich.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Handelt es sich bei einem Weihnachtsmarkt um einen Jahr- oder Spezialmarkt?

A

Einzelfallentscheidung: je „weihnachtlicher“ das Sortiment, desto eher Spezialmarkt. Wenn allgemeines Sortiment in der Weihnachtszeit, dann Jahrmarkt.
Einzelfallentscheidung: je „weihnachtlicher“ das Sortiment, desto eher Spezialmarkt. Wenn allgemeines Sortiment in der Weihnachtszeit, dann Jahrmarkt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Weshalb ist die Abgrenzung von Spezial- und Jahrmarkt relevant?

A

Nur bei Spezialmärkten kann Eintritt von den Besuchern verlangt werden und nur hier Gewinnbeteiligung des Veranstalters denkbar (§ 71 GewO)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Ist die Antiquitätenmesse, zu der alle Interessierten Zutritt haben, eine Messe im Sinne der Gewerbeordnung? Wenn nein, weshalb nicht?

A

Nein, weil keine gewerbl. Verbraucher oder Großabnehmer. Zudem kein Verkauf nach Muster.

17
Q

Können Volksfeste nur nach der GewO festgesetzt werden?

A

Nein, auch nach der GO

18
Q

Woraus folgt das Recht auf Teilnahme an einem Markt etc.?

A

§ 70 GewO. Das folgt aus der Marktfreiheit (Art. 12 I GG) und aus dem Gleichheitssatz. Das folgt aus der Marktfreiheit (Art. 12 I GG) und aus dem Gleichheitssatz.

19
Q

Wie kann in der Praxis eine Auswahl getroffen werden, wenn die Nachfrage das Angebot an Plätzen übersteigt?

A

Norm ist § 70 Abs. 3 GewO. Es müssen diskriminierungsfreie – also sachbezogene – Kriterien entwickelt werden (denn nach Art. 3 I muss Gleiches gleich, aber Ungleiches ungleich behandelt werden).
Die Rechtsprechung hat dazu Kriterien entwickelt, die aber nur in Kombination angewandt werden können (wichtig ist in der Praxis, die jeweilige Entscheidung für die Kriterien in einem Vermerk sachlich zu begründen). Als Kriterien können herangezogen werden:
- bekannt und bewährt
- neu und innovativ
- Attraktivität
- Priorität (wer zuerst kommt mahlt zuerst)
- Rotationsprinzip (Warteliste für alle Interessierten und Rotation über mehrere Veranstaltungen)
- Losentschiedung
- „Keine zwei Ehegatten“ ((P), da kein Gewerbebezug! So aber BVerwG NVwZ 1984, 585 / 586)
- Ortsansässigkeit ( VGH München, NVwZ-RR 1991, 550/551 (P), da Berufsfreiheit überregionales Recht – aber i.E. ggf. sachliches Kriterium (wenn Marktthema einen substantiellen Regionalbezug hat)

20
Q

Fallbeispiel - liegt ein Reisegewerbe vor?

A ist Mitglied einer A-Cappella-Quartetts. Sie singen – ohne großen künstlerischen Anspruch – bei privaten Feiern und bei Geschäftseröffnungen

A

Hier liegt keine genehmigungsbedürftige Form des Reisegewerbes vor. Die Merkmale der Legaldefinition des § 55 Abs. 1 (Folie 9) sind nicht erfüllt. Dafür ist es unerheblich, ob eine künstlerische Betätigung (vorliegend (-)) vorliegt oder nicht

21
Q

B ist Kunstmaler. Er bietet Menschen an der Wohnungstür an, Sie zu malen.

A

Reisegewerbe (-), da künstlerische Tätigkeit und damit freier Beruf. Voraussetzung für ein Reisegewerbe ist, dass ein Gewerbe vorliegt

22
Q

C verkauft in Kiel Zeitungsabonnements und Lotterielose, indem Sie von Haus zu Haus zieht.

Würde sich etwas ändern, wenn C nicht selbständig agierte, sondern Angestellte der X-AG handelte?

A

Reisegewerbe (+). Auch Presseerzeugnisse sind Waren (wegen der Effektivität der Gefahrenabwehr weit auszulegen). Umkehrschluss aus § 55a Abs. 1 Nr. 10 GewO – nur das Feilbieten von Druckwerken an öffentlichen Orten ist ausgenommen. Keine Ausnahme nach § 55a Abs. 1 Nr. 3, da Kiel über 10.000 Einwohner.

Reisegewerbe des C (-). Gewerbe liegt nur bei selbständiger Tätigkeit vor. Jedoch benötigt in diesem Fall die Z-AG die Reisegewerbekarte

23
Q

D ist Tupper-Beraterin.

A

Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Denn es geht immer um den Schutzzweck des § 55. Dieser liegt v.a. im Schutz vor Überrumpelung.
Reisegewerbe (+), wenn keine Bestellung, sondern sie unangemeldet zu den Kundinnen und Kunden kommt.
Bei der klassischen Tupper-Party, zu der die Beraterin eingeladen wird, fehlt es hieran, so dass kein Reisegewerbe vorliegt. Anders bei der „provozierten Bestellung“ – Initiative zum Vertragsschluss geht vom Gewerbetreibenden aus.

24
Q

E kauft sich ein Coffee-Bike und stellt es auf den Campus der Universität. Abends lässt sie das Rad abgeschlossen stehen

A

Reisegewerbe (-). In den Einzelfällen ist nach Sinn und Zweck auszulegen. Da das Rad nur an einem Ort als Verkaufsstand genutzt werden soll, liegt ein stehendes Gewerbe vor.
Anders verhält es sich, wenn damit an verschiedenen Orten verkauft werden soll (ebenso bei Klapptischen, Handkarren, o.ä.)

25
Q

F ist Landwirt. Er fährt 4 mal die Woche verschiedene Standorte vor Supermärkten in Kiel an, um seine Erzeugnisse zu verkaufen

A

Reisegewerbe an sich (+). Jedoch bedarf F aufgrund der Ausnahmeregelung des § 55a GewO (reisegewerbefreie Tätigkeiten) keiner Reisegewerbekarte (Privilegierung vergleichbar wie beim Gewerbebegriff).