1. Einheit Flashcards

1
Q

Zu welchen Rechtsgebieten gehört das Gewerberecht?

A

Öffentlichen Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht und Gefahrenabwehrrecht (am wichtigsten)

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2
Q

Welche Aufgabe hat das Gewerberecht?

A

Regelung der Gewerbeausübung zur Gefahrenabwehr unter Wahrung der Gewerbefreiheit

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3
Q

Was folgt aus der Zugehörigkeit des Gewerberechts zum Gefahrenabwehrrecht?

A

Bei Auslegung und Anwendung gewerberechtlicher Normen gilt der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr

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4
Q

Was ist der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr?

A
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5
Q

In welche Bereich ist das Gewerberecht unterteilt?

A

In das allgemeine und das besondere Gewerberecht

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6
Q

Wo ist das besondere Gewerberecht geregelt? Wo das allgemeine?

A

Besondere: In vielen Fachgesetzen —> Gaststättengesetz (GastG), Handwerksordnung (HwO), PersonenbeförderungsG (PBefG), Landesrecht (zb Spielhallenrecht), usw.

Allgemeine: GewO

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7
Q

Wie lautet die nach h.M. Definition des Gewerbes?

A

„Jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens“

(BGH NVwZ 1993, 775; BGH DÖV 1993, 616; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993 - 1 C 25/91)

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8
Q

Um was für einen Rechtsbegriff handelt es sich beim Gewerbebegriff? Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?

A

Um einen unbestimmten Rechtsbegriff!
Die Definition und Anwendung ist im Einzelfall durch die Verwaltung voll gerichtlich überprüfbar
(Der Gewerbeaufsicht steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu)

Jedoch muss bei neuen Phänomenen ggf. die Verwaltung jedes einzelne Tatbestandsmerkmal (wieder unb. Rechtsbegriffe) neu interpretieren.
Auch diese Entscheidungen sind wiederum voll gerichtlich überprüfbar

Strenger Maßstab? “Lieber ein Stuhl zu viel als zu wenig“ Also keine Gnade, weil man Effektivität der Gefahrenabwehr, böse Folgen sollen gehindert werden

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9
Q

Wovon ist ein Gewerbe abzugrenzen?

A

Von:
Urproduktion
Freien Berufen
Verwaltung eigenen Vermögens
Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht

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10
Q

Kann auch bei kurzzeitigen Tätigkeiten ein Gewerbe vorliegen?

A

Ja, es genügt die Absicht, die Tätigkeit auf Dauer auszuüben (es genügt auch wiederkehrend gelegentlich); zudem können auch einmalige Tätigkeiten gewerberechtlich sein, wenn es sich um Großprojekte handelt, die gerade vom Schutzzweck des Gewerberechts erfasst sein sollen

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11
Q

Was ist Urproduktion?

A

Die Gewinnung von Naturprodukten/Erzeugnissen (Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau)
Auch die Viehzucht (ohne Landwirtschaft), ist kein Gewerbe i.S.d. GewO
(vgl. auch § 6 Abs. 1 S. 2 GewO)

Historisch begingt. Früher waren Bauer alles aber keine Kaufleute

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12
Q

Was sind freie Berufe?

A

„Wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen höherer Art“, vgl. § 18 EStG
abgeschlossenes Studium, persönlich, leitend und eigenverantwortlich, fachlich unabhängig
Ätze, Apotheker, Ingenieure, Steuerberater,…

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13
Q

Wann liegt trotz eigener Vermögenssorge ein Gewerbe vor?

A

Gesamtbild entscheidend: wenn ein abgemessener, üblicher Rahmen überschritten wird, die Schutzzwecke der GewO wesentlich tangiert werden oder Dritte Arbeitnehmer wesentlich betroffen sind

(Üblich zum Beispiel bei Ferienwohnungen, wenn man mehrere hat)

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14
Q

Wann fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht?

A

Wenn kein planmäßiges Streben und mehr zu erwirtschaften als zur Deckung der betrieblichen Kosten erforderlich ist. Dies ist der Fall bei:
Gemeinnützigen Zwecken
Gewissen Bagatellfällen
Bloßer Kostendeckungsabsicht
(Entscheidend ist die Absicht, nicht die Bilanz, ob man Gewinn erzielt hat)

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15
Q

Woraus folgt der Schutz der Gewerbefreiheit?

A

Aus Artikel 12 I GG, da sie Teil der Berufsfreiheit ist

(Art. 12 I GG gewährleistet nach dem BVerfG das einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit) es gilt daher der Gesetzesvorbehalt in Art. 12 I 2 GG für die Berufsfreiheit insgesamt und nicht lediglich für die Berufsausübungsfreiheit)

(Da sie daher den Schranken unterliegt, können Gesetze Voraussetzungen oder Einschränkungen der Gewerbeausübung regeln)

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16
Q

Welchen Schranken unterliegt die Gewerbefreiheit?

A

Denselben wie die Berufsfreiheit.
Es gilt also die „Drei-Stufen-Theorie“ des BVerfG
Gute Gründe notwendig, um Wahl zu rechtfertigen

(1. Stufe: Berufsausübungsregelungen betreffen die Bedingungen der beruflichen Tätigkeit (das „Wie“).
→ Sie sind zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen (z.B. Festsetzung von Ladenschlusszeiten, Berufskleidung, Hygienevorschriften, Anmeldepflichten etc.).

  1. und 3 Stufe (allgemein):
    Die Berufswahlregeln nun betreffen Fragen des „Ob“, d.h. den Zugang
    zum bzw. den Verbleib im Beruf.
    2.Stufe: Subjektive Berufswahlregelungen knüpfen an Bedingungen an, die in der Person des Einzelnen liegen → persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen, Bestehen von Prüfungen, auch Alter.
    → Subjektive Wahl/ Zulassungsvoraussetzungen sind zulässig, wenn eine abstrakte Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut sie erforderlich macht
  2. Stufe: Objektive Wahl/ Berufswahlregelungen beziehen sich auf Bedingungen, die außerhalb des individuellen Einflussbereichs des Berufswilligen liegen (z.B. numerus clausus, Zulassungshöchstzahl)
    → Objektive Zulassungsvoraussetzungen sind zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut sie erforderlich macht)
17
Q

Was folgt daraus für die Eingriffsverwaltung der Gewerbeaufsicht, dass die Gewerbefreiheit denselben Schranken unterliegt wie der Berufsfreiheit?

A

Wo das Gewerberecht Eingriffe in die Gewerbefreiheit vorsieht, so hat der Gesetzgeber diese vorgenommen. Sofern man dem Gesetz nicht den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit machen kann, hat die Verwaltung dieses zu vollziehen. Die Vernichtung der Existenz ist - soweit der Gesetzgeber diese vorsieht - nicht mehr in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen.

18
Q

Welche Kategorien von Gewerbe kennt die Gewerbeordnung?

A

Erlaubnisfreie
Überwachungspflichtige
Erlaubnispflichtige

19
Q

Welche Gewerbearten unterscheidet die Gewerbeordnung?

A

Stehendes Gewerbe - Titel II
Reisegewerbe - Titel III
Marktgewerbe - Titel IV

GewO folgt dieser Dreiteilung! Nur so möglich!
Aber es sind juristische Kategorien, es hat nichts mit er Ausübung zu tun, ein Gemüsehändler ist zb theoretisch in jedem Bereich möglich

20
Q

Was sind Grundlagen des Gewerberechts, die behandelt werden?

A

Verortung im Rechtssystem
Regelungsgegenstand (dasGewerbe)
Rechtsgrundlagen
Grundbegriffe

21
Q

Wo ist Gewerberecht im Rechtssystem verortet?

A

Es wird unterschieden zwischen öffentlichen Recht und Privatrecht.
Das Gefahrenabwehrrecht befindet sich komplett (gerade noch) im öffentlichen Recht. Das Wirtschaftsrecht liegt genau mittig und überschneidet sich mit dem Gefahrenabwehrrecht. In beiden Kreisen liegt das Gewerberecht.

(Siehe Einheit 1 Folie 5!)

22
Q

Regelungegegenstand?

A

Gesamtheit der Normen, die die Aufnahme und Ausübung des Gewerbes regeln,
- zum Zwecke der Garantie der Gewerbefreiheit
- zur Abwehr der Gefahren, die von der Gewerbeausübung ausgehen

Gewerberecht ist besonderes Gefahrenabwehrrecht! Deshalb gilt der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr bei der Auslegung und Anwendung der gewerberechtlichen Normen

2 Bereiche —> Allg. (hauptsächlich GewO) und besonderes Gewerberecht (wie Gaststättenrecht etc.)

23
Q

Rechtsgrundlagen?

A

GewO (hauptsächlich allg. Gewerberecht und Teil besonderes)
Gaststättengesetz
Handwerksordnung
Personenbeförderungsgesetz
Landesrecht (zb Spielhallengesetz)

24
Q

Gewerbebegriff - Abgrenzung Gewerbe von anderen Tätigkeiten

A

Erlaubte Tätigkeiten
-
Urproduktion + Freie Berufe + Sorge eignen Vermögens + ohne Gewinnerzielungsabsicht
=
Gewerbe

25
Q

Liegt Gewerbe vor?
A betreibt einen Swingerclub, welchen allen interessierten Erwachsenen offensteht. Die Altersgrenze wird genannt und kontrolliert

A

Ja, da erlaubt. Erlaubt = kein Verstoß gegen geltendes Verfassungsrecht oder Strafgesetze. Nicht ausreichend „sozial unwertig“ allgemein. Sondern vor allem Verstöße gegen die Werteordnung des GG. Aufgabe des Gesetzgebers, die Entscheidung über Verbote zu treffen

26
Q

Liegt ein Gewerbe vor?
A ist Franchisenehmer einer großen Fastfoodkette von C. Sein Lokal wurde von C eingerichtet und er bezieht auch seine waren ausschließlich von C. Die Preise sind bestimmt. A ordert, die Ware je nach seinem Umsatz.

A

Ja, da A unternehmerisches Risiko am Ende trägt (Wesen des Franchisings) aber Abgrenzung nach allen Umständen des Einzelfalls wenn Bindungen zu stark dann gegebenenfalls Arbeitsverhältnis. Dies ist ein Grenzfall. Zwar trägt aber das Risiko aber er kann zum Beispiel keine Werbung machen oder Preise gestalten. Es wird aber als Gewerbe behandelt.

27
Q

Liegt Gewerbe vor? Ein Verein betreibt einen Jugendtreff. Speisen und Getränke werden sehr günstig aber über Einkaufspreis abgegeben. Trotz Landes Zuschüssen mach das Haus Verluste.

A

Kein Gewerbe, da keine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden

28
Q

Liegt Gewerbe vor? Jemand verkauft vor einer Arena eine große Anzahl an Karten für ein Fußballspiel. Da das Spiel nicht ausverkauft ist, verkauft er sie günstiger als erworben.

A

Vorliegend Gewerbe, da das Geschäft zur Vermeidung höherer Verluste dient. Gewinnerzielungsabsicht, er möchte Verlust minimieren, wäre es einmalig, dann wäre es kein Gewerbe außer Verkauf von ganz vielen Karten.

29
Q

Liegt ein Gewerbe vor? B betreibt einen Hofladen als Biobauer, in dem er überwiegend eigene, aber auch zu gekaufte, ökologische Produkte verkauft. Der Laden ist von Montag bis Samstag täglich 4 Stunden geöffnet.

A

Ja, da verselbstständigter gewerblicher Teil. Anders bei Kartoffeln am Straßenrand, dann kein Gewerbe. Nur Landwirt oder ein Hofladen = kein Gewerbe. Aber zugekaufte Produkte = Gewerbe

(Regel-Ausnahme-Verhältnis—> Ausnahme nur selten)

30
Q

Liegt Gewerbe vor? Bietet Nachhilfe für die Oberstufe an. Die Eltern zahlen pro Stunde 20 €.

A

Ja, außer es handelt sich um eine Dienstleistung höherer Art, die ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium voraussetzt, vergleiche aber § 6 S.1 GewO

31
Q

Liegt ein Gewerbe vor? Jemand vermietet Ferienwohnungen.

A

Differenzierung notwendig: wenn nur wenige Wohnungen, dann Verwaltung eigenen Vermögens. Wenn aber Vielzahl und oder kurzzeitige Vermietung und viel Verwaltung erforderlich, dann Gewerbe. Auch umfangreiche Werbung kann Indiz für Gewerbe sein. (Ab drei Wohnungen kann man es als Gewerbe gesehen, Rechtsprechung sagt eher ab 4-5)

32
Q

Liegt ein Gewerbe vor? Jemand betreibt eine Apotheke.

A

Ja, da der Verkauf im Vordergrund steht. Allerdings gelten für Apotheken wegen der besonderen Überwachungsbedürftigkeit viele Sonderbestimmungen und § 6 S. 1 GewO erklärt einen Teil der Gebo für nicht anwendbar

33
Q

Konsequenz aus der 3 Stufentheorie?

A

Auf Schutzbereichsebene muss nicht zwischen Berufswahl- und Ausübung unterschieden werden.

Auf Rechtfertigungsebene: (Voraussetzen Schranke)
Objektive Berufswahl: nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes
Subjektive Berufswahl: zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes
Berufsausübung: Gemeinwohlinteresse

34
Q

Die Pflichten und Eingriffsbefugnisse des Gewerberechts stellen durch den Gesetzgeber, was für Schranken im Sinne der Stufentheorie da? Und was bedeutet das?

A

Statuierte Schranken. Das bedeutet, dass deswegen der Verwaltung beim Vollzug dieser Regelungen nicht vorgeworfen werden kann, sie greife in die Berufsfreiheit ein (vernichte also die wirtschaftliche Existenz). Dies hat der Gesetzgeber getan.

(Die Grund Entscheidung hat der Gesetzgeber getroffen. Wir müssen nur die Auslegung des Begriffes rechtfertigen, wir sind also nur für einen Teil verantwortlich. Anwälte werfen einem aber oft beides vor, weil wir rechtfertigungsbedürftig sind, da wir jemandem das Gewerbe untersagen.)