3/3 (Versammlungsrecht; Vollstreckung, Kosten, Ersatzansprüche) Flashcards

1
Q

Prüfung: Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme

A

I. EGL
- § 63 I PolG iVm §§ 2, 25 LVwVG

II. Formelle Rechtmäßigkeit

  1. Zuständigkeit: Vollstreckungsbehörde, § 63 I PolG iVm § 4 I, II LVwVG
  2. Verfahren
    a) Schriftliche Androhung des Zwangsmittels, § 63 I PolG iVm § 20 LVwVG, soweit nicht entbehrlich, § 21 LVwVG = VA
    b) Festsetzung des Zwangsmittels (folgt aus Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sofern nicht § 21 LVwVG analog entbehrlich) = VA
  3. Form: Ausführung der Ersatzvornahme als Realakt formfrei

III. Materielle Rechtmäßigkeit

  1. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 63 I PolG iVm § 2 LVwVG)
    a) Zu vollstreckender VA (Grundverfügung, § 2 iVm § 1 I S. 1 LVwVG) - P: Bekanntgabe bei Verkehrsschildern!
    b) Besonderheit bei Ersatzvornahme: Grundverfügung muss zu vertretbarer (= nicht höchstpersönlicher) Handlung verpflichten (§ 63 I PolG iVm § 25 LVwVG)
    c) Vollstreckbarkeit der Grundverfügung, d.h.
    entweder: Unanfechtbarkeit der Grundverfügung (§ 63 I PolG iVm § 2 Nr. 1 LVwVG, Ausnahme: § 63 I PolG iVm § 21 LVwVG)
    oder: Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung (§ 63 I PolG iVm § 2 Nr. 2 LVwVG iVm § 80 II VwGO)
    d) str. Rechtmäßigkeitsanforderungen der Grundverfügung für Vollstreckung (sog. Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Grundverfügung und Vollstreckungsmaßnahme)
    e) Kein Vollstreckungshindernis (§ 11 LVwVG)
    f) Rechtmäßiger Vollstreckungsadressat (ggf. Rechtsnachfolger des Adressats der GV, § 3 LVwVG)
  2. Ermessensfehlerfreie Vollstreckung
    a) Entschließungsermessen
    b) Auswahlermessen
    aa) Fehlerfreie Auswahl des Mittels Ersatzvornahme (insbes. Verhältnismäßigkeit)
    bb) Fehlerfreie Auswahl zwischen Selbstvornahme und Fremdvornahme
    cc) Fehlerfreie Auswahl des Adressaten
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2
Q

Prüfung: Rechtmäßigkeit des unmittelbaren Zwangs

A

I. EGL
§§ 63 II, 64 ff PolG
(Zur Durchsetzung eines VA unter Beugung des entgegenstehenden Willens einer Person)

II. Formelle Rechtmäßigkeit

  1. Zuständigkeit: Polizeivollzugsdienst, §§ 63 II, 65 PolG
  2. Verfahren:
    a) Formfreie Androhung des Zwangsmittels unmittelbarer Zwang (§§ 63 II, 66 II PolG, soweit nicht nach 66 IV PolG iVm § 21 LVwVG entbehrlich) = VA
    b) Festsetzung des Zwangsmittels unmittelbarer Zwang (folgt aus Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sofern nicht § 21 LVwVG analog entbehrlich) = VA
  3. Form: Ausführung der Ersatzvornahme als Realakt formfrei

III. Materielle Rechtmäßigkeit

  1. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 63 II, 64 IV PolG iVm § 2 LVwVG)
    a) Ge- oder Verbots-VA (Grundverfügung, § 2 iVm § 1 I S. 1 LVwVG)
    b) Vollstreckbarkeit der Grundverfügung, d.h.
    entweder: Unanfechtbarkeit der Grundverfügung (§§ 63 II, 66 IV PolG iVm § 2 Nr. 1 LVwVG, Ausnahme: §§ 63 II, 66 IV PolG iVm § 21 LVwVG)
    oder: Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung (§§ 63 II, 66 IV PolG iVm § 2 Nr. 2 LVwVG iVm § 80 II VwGO)
    c) str. Rechtmäßigkeitsanforderungen der Grundverfügung für Vollstreckung (sog. Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Grundverfügung und Vollstreckungsmaßnahme)
    d) Kein Vollstreckungshindernis (§ 66 III PolG)
    e) Rechtmäßiger Vollstreckungsadressat (ggf. Rechtsnachfolger des Adressats der GV, § 66 IV PolG iVm § 3 LVwVG)
  2. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
    a) Subsidiarität des unmittelbaren Zwangs (§ 66 I 1, 2, 4 PolG)
    b) Besondere Voraussetzungen bei Schusswaffengebrauch (§§ 63 II, 67f. PolG)
  3. Ermessensfehlerfreie Vollstreckung
    a) Entschließungsermessen
    b) Auswahlermessen
    aa) Fehlerfreie Auswahl des Mittels uZ (insbes. Verhältnismäßigkeit, s. auch § 66 I 3 PolG)
    bb) Fehlerfreie Auswahl des Adressaten
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3
Q

Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides betreffend die Kosten eines unmittelbaren Zwangs

A

I. EGL § 66 IV PolG iVm § 31 I, II, IV, VI LVwVG, §§ 7,8 LVwVGKO
(Auslegung: Norm ist Anspruchsgrundlage für Kostenerstattungsanspruch und EGL für dessen Geltendmachung durch VA)

II. Formelle Rechtmäßigkeit

  1. Zuständigkeit: Vollstreckungsbehörde (§ 66 IV PolG iVm § 31 VI 1 und § 4 I LVwVG)
  2. Verfahren (soweit keine spezialgesetzlichen Normen: §§ 10 ff., zB § 28 II Nr. 5 LVwVfG)
  3. Form (§ 37 II LVwVfG)

III. Materielle Rechtmäßigkeit

  1. TB
    a) Amtshandlung nach diesem Gesetz (§ 31 I LVwVG)
    aa) Systematische Auslegung: auch für unmittelbaren Zwang aus § 66 IV PolG
    bb) Rechtmäßigkeit der Amthandlung unmittelbarer Zwang (Inzidentprüfung)
    b) Kostenschuldner: der Pflichtige (§ 66 IV PolG iVm § 31 II LVwVG, Auslegung: Adressat der Grundverfügung)
    c) Erstattungsfähigkeit der Kosten (§ 66 IV PolG iVm § 31 IV LVwVG iVm §§ 7, 8 LVwVGKO
  2. Rechtsfolge: Pflicht zur Kostenerhebung (gebundene Entscheidung, dh kein Ermessen), arg. Wortlaut § 31 LVwVG; bei mehreren Pflichtigen gilt ergänzend § 9 LVwVGKO
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4
Q

Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids nach Ersatzvornahme

A

A. EGL: § 63 I PolG iVm §§ 25, 31 I, II, IV, VI LVwVG, §§ 6, 8 LVwVGKO
- Abgrenzung zwischen Ersatzvornahme und unmittelbare Ausführung anhand des Vorliegens eines VA (dann gestrecktes Verfahren) - unmittelbare Ausführung (§ 8 PolG) nur bei direktem Verstoß gegen (§ 12) StVO

B. Rechtsfehlerfreie Anwendung

I. VA-Befugnis

  • Selbsttitulierung der Verw erfordert VA (Kostenermächtigung ist Belastung an sich)
  • Genügt, wenn nach allgemeinen Auslegungsregeln klar ist, dass die Verw einseitig hoheitlich Kosten auferlegen darf
  • § 31 VI LVwVG verweist auf Festsetzungsbefugnis (§ 4 LGebG)

II. Formelle Rechtmäßigkeit

  1. Zuständigkeit: Vollstreckungsbehörde (§ 63 I PolG iVm § 31 VI 1 und § 4 I,II LVwVG)
  2. Verfahren (soweit keine spezialgesetzlichen Normen: §§ 10 ff., zB § 28 II Nr. 5 LVwVfG)
  3. Form (§ 37 II LVwVfG)

III. Materielle Rechtmäßigkeit

  1. TB
    a) Amtshandlung nach diesem Gesetz (§ 31 I LVwVG)
    aa) Systematische Auslegung: auch für Ersatzvornahme aus § 63 I PolG
    bb) Rechtmäßigkeit der Amthandlung Ersatzvornahme (Inzidentprüfung)
    b) Kostenschuldner: der Pflichtige (§ 63 I PolG iVm § 31 II LVwVG, Auslegung: Adressat der Grundverfügung)
    c) Erstattungsfähigkeit der Kosten (§ 63 I PolG iVm § 31 III, IV LVwVG iVm §§ 6, 8 LVwVGKO
    aa) bei Selbstvornahme durch Polizei (§ 6 I, II § 8 LVwVGKO)
    bb) Bei Fremdvornahme (bspw. durch Abschleppunternehmer) (§ 6 III, § 8, insb. § 8 I Nr. 8 LVwVGKO)
  2. Rechtsfolge: Pflicht zur Kostenerhebung (gebundene Entscheidung, dh kein Ermessen), arg. Wortlaut § 31 LVwVG; bei mehreren Pflichtigen gilt ergänzend § 9 LVwVGKO
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5
Q

Grundsätze: Haftung der Polizei

A
  1. Für ein rechtmäßiges Handeln der Polizei kann nur ein Nichtstörer Ersatz beanspruchen
  2. Rechtswidriges Handeln der Polizei kann einen Entschädigungsanspruch jedes Geschädigten auslösen
  3. Rechtswidrig-schuldhaftes Handeln der Polizei kann einen Schadensersatzanspruch jedes Geschädigten begründen
  4. Neben den auf Geld gerichteten Ersatzansprüchen steht der ÖffRliche Folgenbeseitigungsanspruch
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6
Q

P: Übertragbarkeit polizeirechtlicher Figuren ins Versammlungsrecht (Zweckveranlasser, Nichtstörer-Inanspruchnahme)

A
  • Grds: Höhere Voraussetzung aufgrund der großen Bedeutung von Art. 5 und Art. 8 GG
  • Zweckveranlasser: stark umstritten
    con: Bedeutung des Art. 8 gerade auch zur Ermöglichung des geistigen Meinungskampfs
    pro (Rspr.): anerkannt zumindest in den Fällen, in denen die Gefahr subjektiv prioritär bezweckt wird bzw. notwendig/zwangsläufig herbeigeführt wird
  • Nichtstörer: nur wenn eine gegenwärtige Gefahr für wichtige RG besteht und es der Polizei unmöglich ist, die Gefahr durch Inanspruchnahme des Störers oder durch eigene Mittel abzuwehren (hohe Anforderungen an Polizei: muss genügend Kräfte bereit halten, um bspw. Gegendemonstrationen einzudämmen)
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7
Q

Versammlung und Versammlungsbegriffe

A
  • nach Art. 8 I GG: grds. jedes Zusammenkommen mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Zweck
  • > weiter Versammlungsbegriff: jeder Zweck
    pro: offener Wortlaut
  • > enger Versammlungsbegriff: gemeinsame Meinungsbildung muss bezweckt sein
  • > engster Versammlungsbegriff: gemeinsame Meinungsbildung zu öffentlicher Angelegenheit muss bezweckt sein (BVerfG)
    pro: historisch sollen gerade Veranstaltung mit für die Staatsgewalt “gefährlicher” Zielsetzung vor dieser besonders geschützt sein
  • > Brokdorf-Formel: garantiert ist Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung
  • nach VersG: grds. als Konkretisierung im Lichte des Art. 8 GG zu bestimmen - aber Unterschiede:
    1. Keine Beschränkung des Berechtigtenkreises (auch Nicht-Deutsche)
    2. Keine SB-Restriktionen
    3. VersG betrifft aber nur öffentliche Versammlungen
  • Jedenfalls:
    (-) rein oder weit überwiegend kommerzielle Veranstaltungen, bloße Spaßveranstaltungen
    (+) Spontanversammlung
    (-) Ansammlung von Personen, die bloß bezwecken soll, eine andere Versammlung zu verhindern
  • Öffentliche V: V, zu der jedermann Zutritt hat
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8
Q

P: Reichweite der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts

A
  • Kein Eingriff aufgrund einer polizeilichen Ermächtigung möglich, soweit ein unmittelbarer Eingriff in die Versammlung selbst vorliegt
  • > versammlungsspezifische präventive Maßnahmen gegen eine schon oder noch bestehende öffentliche Versammlung nur auf Grundlage des Versammlungsrechts
    pro: Wille des Gesetzgebers, der abschließende Regelung treffen wollte
  • > bspw. versammlungsspezifische Gefahr (-) bei bauordnungsrechtlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen
  • Mangels Sondervorschriften: Vollstreckung erfolgt nach PolR
  • Telos des Versammlungsrechts: keine Polizeifestigkeit besteht gegen Störungen im Umfeld einer Versammlung oder nach Beendigung derselben (vor Versammlung: Ausdehnung des Schutzbereichs zur Vorbereitung der Versammlung - Versammlungsermöglichung)
  • > hM: allgemeines PolR, aber strengerer Prüfungsmaßstab
    con: PolG zitiert Art. 8 nicht (-> dagegen con: solange nicht der Kernbereich der Versammlungsfreiheit betroffen ist und Maßnahmen dem Schutz der Versammlung dienen, BVerwG)
  • > aA: § 15 I VersG
    con: § 15 I bezieht sich nur auf Versammlung im Ganzen, nicht auf einzelne Personen
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9
Q

Anspruch auf polizeiliches Einschreiten

A
  • Verpflichtungsklage mit der AGL der jeweiligen EGL (Standardmaßnahme, PolGK), wenn zumindest auch subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind:
    1. Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über polizeiliches Einschreiten
    2. Ermessensreduktion des Entschließungsermessens auf Null: Anspruch auf Einschreiten
    3. Ermessensreduktion des Auswahlermessens auf Null: Anspruch auf konkrete Polizeimaßnahme
  • > bspw. Eigentümer nach Ablauf der Höchstdauer der Beschlagnahme (§ 33 IV 2 PolG) gem. § 3 iVm § 1 PolG iVm ÖffRlichem FBA
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10
Q

Verwaltungsvollstreckung: Rechtmäßigkeitsanforderungen der Grundverfügung für Vollstreckung (sog. Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Grundverfügung und Vollstreckungsmaßnahme)

A
  1. Grundverfügung darf nicht nichtig sein
    pro: gem. § 43 III LVwVfG rechtlich nicht existent, keine Vollstreckung möglich
  2. Bei bestandskräftiger GV (§ 2 Nr. 1 LVwVG): auf die Frage der Rm kommt es nicht an (hM)
  3. Bei nicht bestandskräftiger GV (§ 2 Nr. 2 LVwVG)
    - > eA: GV muss rechtmäßig sein
    pro: Art. 20 III GG - durch Vollstreckung einer rw GV werde die Rw noch vertieft (früher hM)
    - > aA: GV muss nur wirksam sein; Rm nicht erforderlich
    pro: Rm ist in einem eigenen Verwaltungsverfahren zu klären (hM)
    pro: Effizienz der Verwaltung
    - > wA: differenziert zwischen Bestandskraft (Rm irrelevant) und Vollstreckung nach § 80 II (Rm relevant)
    pro: im Falle des § 80 II ist VA gerichtlich noch überprüfbar

=> iE: könnte dahinstehen, wenn GV rechtmäßig wäre (Schoch: GV in diesen SV immer rm)

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11
Q

P: EGL für Minusmaßnahmen im VersG

A
  • hM: keine abschließende Regelung durch VersG - Minusmaßnahmen sind unter den Voraussetzungen des § 15 III nach den Rechtsfolgen des allgemeinen PolR möglich
    pro: vor Versammlung: “Auflagen”, während der Versammlung nur Auflösung -> Art. 8 und Art. 20 III gebieten jedoch, dass auch während der Versammlung zu milderen Maßnahmen gegriffen werden kann (Erst-Recht-Schluss)
  • aA: EGL im § 15 I
    pro: Wortlaut beschränkt Maßnahmen nicht auf vor der Versammlung
  • > dagegen con: dann könnte auch das “Verbot” aus § 15 I als “Verbot während der Versammlung”, also als Auflösung gelesen werden, was jedoch § 15 III überflüssig machen würden -> Systematik spricht daher für zeitliche Differenzierung
  • wA: allgemeines PolR
    con: wegen grds. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts sind andere EGL zuerst im VersG zu suchen
    con: allg PolR erfüllt Zitiergebot nicht, VersG (§ 20) schon
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12
Q

P: Maßnahmen bei nicht öffentlichen Versammlungen

A
  • eA: allgemeines PolR
    pro: VersG bezieht sich nur auf öffentliche Versammlungen, vgl. § 1 VersG
    con: nicht-öffentliche Versammlung idR weniger gefährlich als öffentliche Versammlung, jedoch dürften dann aufgrund des PolR leichter Maßnahmen gegen diese ergriffen werden
  • aA (hM): VersG analog
    con: keine planwidrige Regelungslücke
  • > dagegen con: keine Indizien für bewusste Nichtregelung, vielmehr: § 21 VersG, der öffentliche und nicht-öffentliche Versammlungen regelt, geht von einer Verbotsmöglichkeit von nicht-öffentlichen Versammlungen aus, ohne dass eine entsprechende Befugnis gegeben wäre
  • > unbewusste Nichtregelung und damit Regelunglücke
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13
Q

P: § 15 VersG: Öffentliche Ordnung als Anknüpfungspunkt für Versammlungsverbote

A
  • BVerfG:
  • > Öffentliche Ordnung als unbestimmter Rechtsbegriff dürfe nicht dazu genutzt werden, Versammlungsfreiheit in weitem Umfang einzuschränken (Brokdorf II)
  • > Gefahr für öffentliche Ordnung kann sich nur aus Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergeben
  • -> wenn Bürger sich bedroht oder eingeschüchtert fühlen
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14
Q

Aktuelle Rspr. zum Versammlungsrecht

A
  1. Private haben Versammlung hinzunehmen, wenn sie Platz dem Publikumsverkehr geöffnet haben (Abwägung zwischen Eigentumsfreiheit und Versammlungsfreiheit)
  2. Widmung für Versammlungsortswahl entscheidend, jedoch ist die konkrete Nutzungssituation - bspw. Öffnung für den kommunikativen Verkehr - zu beachten (Friedhof-Entscheidung)
  3. Versammlungen zur Infrastruktur für Hauptversammlung nur als Versammlung, wenn es sich um notwendigen Bestandteil handelt (G20-Protestlager)
  4. Auch Kamera-Monitor-Maßnahmen (keine Aufzeichnung) und Identitätsfeststellungen sind als Eingriffe zu bewerten, indem andere sich abgeschreckt fühlen könnten, an der Versammlung (weiter) teilzunehmen
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