1/3 (Aufgaben, Organisation, GK, Rechtmäßigkeit von Verfügungen) Flashcards

1
Q

P: Ermessensfehlgebrauch bei Racial Profiling (“wenn die Behörde nicht von ihrem Ermessen mit der im Gesetz oder mit der in der Rechtsordnung insgesamt zum Ausdruck kommenden Zwecksetzung Gebrauch gemacht hat”)

A
  1. Verbot der Ungleichbehandlung wegen der Rasse gem. Art. 3 III GG (Rasse umfasst vererbliche Eigenschaft, jedenfalls die Hautfarbe)
  2. Rechtfertigung? Gewichtiger sachlicher Grund in Verbindung mit der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
  3. Könnte aber nicht zu rechtfertigen sein, wenn absolutes Anknüpfungsverbot -> (+), da “Rasse” iSv äußerlicher Phänotyp unveränderliches Merkmal
  4. Ist Rasse alleiniges Merkmal, auf das abgestellt wird? Diskriminierungsfreie, verdachtsunabhängige Kontrolle ist möglich, wenn sie sich an bestimmten, abstrakt verdächtigen Verhaltensweisen der zu kontrollierenden Person oder an objektiv nachvollziehbaren Kriterien wie dem Zustand der Kleidung und Art und Verpackung des mitgeführten Gutes, mangelnder Deutschkenntnisse oder einem Akzent orientieren
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2
Q

Konkrete Gefahr

A
  • Gefahr = Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein polizeiliches Schutzgut führen wird
  • > Prognose im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und der zeitlichen Nähe des Schadenseintritts: je größer das Ausmaß des Schadens, umso geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit und die zeitliche Nähe des Schadenseintritts zu stellen (die ex-ante Perspektive eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Beamten)
  • Konkret = im betreffenden Einzelfall besteht Gefahr tatsächlich (zu dem Zeitpunkt der Verfügung)
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3
Q

Schutzgut “Öffentliche Sicherheit”

A

Zustand der Unversehrtheit

  • der subjektiven Rechte und Rechtsgüter jedes Einzelnen,
  • der objektiven Rechtsordnung
  • der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Hoheitsträger
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4
Q

Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung

A

umfasst alle (geschriebenen und ungeschriebenen) Rechtsnormen, die Verbote und Gebote aufstellen

Ausnahme: Legalisierungswirkung von Genehmigungen (es liegt eine behördliche Erlaubnis zur Verletzung der objektiven Rechtsordnung vor)

Liegen ausschließlich Ge- und Verbote des Privatrechts vor, dann greift die Subsidiaritätsklausel des § 2 II PolG

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5
Q

Schutzgut “Öffentliche Ordnung”

A

Gesamtheit außerrechtlicher ungeschriebener Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben unerlässlich ist

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6
Q

Schaden (bei “Gefahr”)

A

Störung oder Schädigung eines polizeiliches Schutzgut, dh dessen mehr als geringfügige Beeinträchtigung

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7
Q

Hinreichende Wahrscheinlichkeit

A

Je höher der Wert des schutzbedürftigen Rechtsgutes und je größer der drohende Schaden, desto eher darf die Polizei einen Schaden für hinreichend wahrscheinlich halten
(-) bei bloßer Möglichkeit
(-) bei Scheingefahr (subjektiv nach Einschätzung des einzelnen Polizeibeamten liegt eine Gefahr vor, objektiv nach tatsächlichen Anhaltspunkten jedoch nicht)
(+) bei Anscheinsgefahr
(-) grds. beim Gefahrenverdacht

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8
Q

Abstrakte Gefahr

A

Gefahr, die in gedachten, typischen Fällen, dh aus bestimmten Arten von Handlungen oder Zuständen, in abstracto zu entstehen pflegt

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9
Q

Anscheinsgefahr

A

Wenn im Zeitpunkt des polizeilichen Eingriffs die Polizei aufgrund einer sorgfältigen Sachverhaltserforschung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung annehmen durfte, es sich aber im Nachhinein zeigt, dass doch keine Gefahr bestanden hatte
(Kostentragung: Anscheinsstörer nur dann, wenn er bei rückschauender Betrachtung nach Aufklärung des SV tatsächlich die Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat)

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10
Q

Gefahrverdacht

A

Gefahr kann nicht bejaht werden, weil im Zeitpunkt des polizeilichen Eingreifens der SV noch nicht vollständig bekannt ist (=Diagnose unsicher) oder weil aus anderen Gründen die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung noch nicht ausreichend prognostiziert werden (= Prognose unsicher)

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11
Q

P: Maßnahmen bei Gefahrverdacht?

A

Maßnahmen zur Gefahrerforschung und Sicherung (aus behördlichem Amtsermittlungsgrundsatz, §§ 24 I, 26 I LVwVfG)
-> im einzelnen umstr.

Anwendung der PolGK? (direkt oder analog)
VGH Mannheim: (-)
con: Funktionsfähigkeit der Polizei
pro: Funktionsfähigkeit hins. Wahrscheinlichkeitsprognose durch Je-Desto-Formel gewahrt
pro: Rechtssicherheit
pro: Analoge Anwendung widerspricht Vorbehalt des Gesetzes
pro: Möglichkeit der Schaffung von Standardmaßnahmen für solche typischen Gefährdungslagen (“Rechtfertigen Tatsachen die Annahme…”)
-> strenge Verhältnismäßigkeit, höchstens Gefahrerforschungsmaßnahmen (keine Eingriffsmaßnahmen)
-> Verdachtsstörer: nur polizeipflichtig, wenn sich dies aus EGL ergibt (bspw. (-), bei §§ 6,7,9 PolG, da Gefahrverdacht gerade keine Gefahr)

-> Folgeproblem: Kostentragung
eA: Behörde muss Kosten tragen
aA: Differenzierende Ansicht: Verdachtsstörer muss Kosten tragen, wenn Verdacht/Verursachung betreffender Kosten im Verantwortungsbereich des Verdachtsstörers

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12
Q

P: Doppelfunktionale Maßnahmen

A
  • hM: Schwerpunkt der Maßnahme aus Sicht eines verständigen Bürgers (bzw. nach der Zwecksetzung der Polizei)
  • aA: Wahlrecht des Betroffenen
  • > keine Rechtswegverdoppelung: Streitgegenstand gem. § 17 II S. 1 GVG unter allen rechtlichen Aspekten zu beurteilen
  • wA: es liegen zwei VA vor, für die der jeweilige Rechtsweg beschritten werden muss
    con: künstliche Konstruktion
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13
Q

Warnung

A

= Hinweis auf einen Nachteil, meist eine Gefahr

  • > Information
  • > Werturteil
  • > Aufforderung

=> Realakt
=> Bsp: Gefährdeten (!) ansprache

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14
Q

Prüfung: Rechtmäßigkeit einer Unmittelbaren Ausführung

A

I. EGL

  1. Begriffsbestimmung: Gefahrenabwehr durch Realakt im Einzelfall ohne vorherige Polizeiverfügung
  2. Spezielle EGL?
  3. §§ 3, 1 iVm § 8 I PolG

II. Formelle Rechtmäßigkeit

  1. Zuständigkeit (nur “die Polizei”, § 8 I 1 PolG)
  2. Verfahren (Unterrichtung des Betroffenen gem. § 8 I 2 PolG ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung)
  3. Form (formfreier Realakt)

III. Materielle Rechtmäßigkeit

  1. Vorliegen der uA
    a) Realakt der Polizei bzw. eines Dritten (Fremdvornahme)
    b) Kein vorangehender VA (keine Polizeiverfügung)
  2. TB der PolGK
    a) Schutzgut
    b) Gefahr
  3. Polizeipflichtigkeit desjenigen, in dessen Rechte der Realakt eingreift
  4. Gefahrenabwehr durch Polizeiverfügung gegen den nach §§ 6, 7 PolG Verantwortlichen nicht möglich
  5. Ermessensfehlerfreiheit (insbes. Verhältnismäßigkeit, Art. 20 III GG, § 5 PolG)
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15
Q

Verhaltensstörer (§ 6 I PolG)

A

Theorie der unmittelbaren (bzw. der letzten) Verursachung (hM)

Derjenige ist verhaltensverantwortlich, dessen Verhalten in einer Kausalkette möglicher Gefahrenverursachungsbeiträge die letzte (die eigentliche und wesentliche) Ursache vor dem Eintritt der Gefahr gesetzt hat und damit die Gefahrengrenze überschritten hat, nicht aber derjenige, dessen Verhalten nicht oder nur mittelbar zur Entstehung der Gefahr beigetragen hat
-> Ausnahmen tw. bei sog. “Zweckveranlasser”

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16
Q

Zustandsstörer - Eigentümerverantwortlichkeit, § 7 Alt. 1 PolG

A
  • folgt dem Eigentümerbegriff des BGB (auch Miteigentümer und Sicherungseigentümer)
  • solange aber Eigentümer durch einen Dritten der Zugriff auf die Sache verunmöglicht wird (wenn und weil er nicht zur Gefahrenabwehr beitragen kann) ist er kein Zustandsstörer
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17
Q

Zustandsstörer - Verantwortlichkeit desjenigen, der den tatsächlichen Besitz innehat, § 7 Alt. 2 PolG

A
  • Besitzwille unbeachtlich
18
Q

Nicht ausdrücklich geregelte Fälle der Polizeipflichtigkeit: Doppelstörer

A
  • gleichzeitig Zustands- und Verhaltensstörer
19
Q

P: Nicht ausdrücklich geregelte Fälle der Polizeipflichtigkeit: Zweckveranlasser

A

= Person, die durch ihr Verhalten eine Gefahr zwar nicht unmittelbar verursacht hat, aber mittelbar an deren Entstehung so mitgewirkt hat (sie durch ihr Verhalten bezweckt hat), dass sie ausnahmsweise für die Gefahr verantwortlich gemacht wird (objektive Betrachtungsweise)
-> normative Auslegung des § 6 I PolG (Reichweite von “verursacht”)

P: Voraussetzungen
eA: Subjektive Theorie: Absicht des Veranlassers (zumindest billigende Inkaufnahme der Gefahrverursachung durch Dritten)
con: Beweisschwierigkeiten
con: objektive Strukturierung des Ordnungsrechts

aA: Objektive Theorie: Aus Sicht eines unbeteiligten Dritten muss die eingetretene Folge typischerweise durch die Veranlassung herbeigeführt worden sein
con: Ausuferung der Störereigenschaft

wA: Vermittelnde Theorie: Störereigenschaft dessen, der die Störung subjektiv bezweckt oder aus dessen Verhalten sie zwangsläufig folgt
pro: Gleicht subjektiven und objektiven Ansatz aus

20
Q

Nicht ausdrücklich geregelte Fälle der Polizeipflichtigkeit: Anscheinsstörer

A
  1. Variante: Anscheinsgefahr, Person wird für diese verantwortlich eingestuft
  2. Variante: Konkrete Gefahr, bei der sich nachträglich herausstellt, dass der von der Polizei aus ex ante Sicht verantwortliche Störer aus ex post Sicht doch nicht der nach Maßgabe des Gesetzes Verantwortliche war
    (Keine Kosten, es sei denn, er hat Störereinstufung zurechenbar verursacht)
21
Q

Polizeipflichtigkeit eines Nichtstörers im polizeilichen Notstand (§ 9 I PolG)

A
  1. Maßnahme nach § 9
  2. Unmittelbar bevorstehende Störung = ein in allernächster Zeit und gewiss eintretender Schaden für die öffS oder öffO bzw. eine schon eingetretene Störung, wenn sie weder durch ein polizeiliches Einschreiten gegen den Störer noch durch eine unmittelbare Ausführung verhindert bzw. beseitigt werden kann
    - > Keine Maßnahmen ggü dem Störer möglich bzw Inanspruchnahme unverhältnismäßig (oder)
    - > Eigene Mittel der Polizei nicht ausreichend
  3. Inanspruchnahme des konkreten Nichtstörers als einziges Mittel

> bspw. Obdachlosenfälle und Gegendemonstrationsfälle

22
Q

Entschließungsermessen

A

Entscheidungsfreiheit darüber, ob bei Erfülltsein des TB der Ermessensnorm die Behörde überhaupt etwas unternimmt oder untätig bleibt (“Ob” des Einschreitens)

23
Q

Auswahlermessen

A

Wahlfreiheit über die Art und Weise (“Wie” des Einschreitens)

  • > Mittelauswahl (insbes. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
  • > Störerauswahl
24
Q

Rechtmäßigkeit einer Polizeiverfügung auf Grundlage der PolGK

A

I. EGL

  1. Keine vorrangige spezialgesetzliche Ermächtigung
  2. Keine vorrangige Standardermächtigung im PolG
  3. §§ 3, 1 PolG

II. Formelle Rechtmäßigkeit

  1. Zuständigkeit
  2. Verfahren
  3. Form

III. Materielle Rechtmäßigkeit

  1. TB §§ 3, 1 PolG
    a) Öffentliche Sicherheit
    - > bei Verstoß ausschließlich gegen Privatrecht(snormen) zusätzlich § 2 II PolG
    b) ggf. Öffentliche Ordnung
    c) ggf. Störung
    d) (Konkrete) Gefahr
    aa) Begriff
    aaa) Schaden
    bbb) Hinreichende Wahrscheinlichkeit
    bb) Konkretheit der Gefahr: im betreffenden Einzelfall besteht Gefahr tatsächlich (zu dem Zeitpunkt der Verfügung)
  2. Polizeipflichtigkeit des Adressaten der Verfügung
    aa) Handlungsverantwortlichkeit § 6
    bb) Zustandsverantwortlichkeit § 7
    cc) Polizeipflichtigkeit als Nichtstörer im polizeilichen Notstand § 9
  3. Ermessensfehlerfreiheit (§ 40 LVwVfG, § 114 S. 1 VwGO)
    a) Entschließungsermessen
    b) Auswahlermessen
    aa) Mittel (insbes. Verhältnismäßigkeit)
    bb) Personen (ggf. mehrere Störer)
25
Q

Putativgefahr

A

Wenn nach bloßer subjektiver Gefahreinschätzung ohne hinreichend objektivierbare Anhaltspunkte eine Gefahr angenommen wird - Maßnahmen, die aufgrund einer Putativgefahr getroffen werden, sind stets rechtswidrig

26
Q

P: Theorien zu Verhaltensstörer, § 6 I PolG

A

eA: Äquivalenztheorie (Strafrecht)
con: zu weit, da Korrekturmöglichkeit über Verschulden im Ordnungsrecht nicht möglich (objektive Betrachtungsweise)

aA: Adäquanztheorie (Zivilrecht; ursächlich ist Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen)
con: zu eng, da gerade im Ordnungsrecht of atypische Kausalverläufe

wA: Theorie der rechtswidrigen Verursachung (adäquat verursachte Gefahr soll Urheber nur dann zugerechnet werden, wenn er sich nicht dem Recht gemäß verhält)
con: zu eng, da Voraussetzung ist, dass gegen einen speziellen Rechtssatz verstoßen wird, was nicht bei allen Gefahrenlagen anzunehmen ist

hM: Lehre der unmittelbaren Verursachung (s. Karteikarte zu § 6 I PolG)

pro: bei mehreren Ursachen ist grds. die zeitlich letzte maßgeblich
pro: ermöglicht sachgerechte Erfolgszurechnung

27
Q

Gegenwärtige Gefahr

A

Wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung mittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht

28
Q

Unmittelbar bevorstehende Störung (§ 9 I PolG)

A

Wenn die Störung nach allgemeiner Erfahrung sofort oder in allernächster Zeit bevorsteht und als gewiss anzusehen ist, falls nicht eingeschritten wird

29
Q

P: Verwaltungsaktqualität der polizeilichen Maßnahmen

A

Zweifel an der Verwaltungsaktqualität könnten sich mit Blick auf den Regelungscharakter ergeben. Die in Rede stehenden polizeilichen Maßnahmen stellen in erster Linie schlicht hoheitliches Handeln dar. Sie werden daher von Teilen der Literatur als regelungsersetzende Realakte eingestuft (eA)

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auch einer tatsächlichen Handlung Regelungscharakter in Form einer konkludenten Duldungsverfügung – mit Blick auf die Sicherstellungsanordnung einer Herausgabeverfügung – innewohnen kann (aA).

Da Realakte nicht vollstreckbar sind, geht derartigen Maßnahmen regelmäßig eine entsprechende Verfügung voraus oder ist ihnen immanent.
Insbesondere (con eA) vermag es auch nicht zu überzeugen, wenn angeführt wird, dass eine solche Duldungsverfügung nur „fiktiv“ und mit Blick auf das umfassende Rechtsschutzsystem der VwGO überflüssig wäre. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass Vollstreckungshandlungen grundsätzlich nur auf Grundlage eines Verwaltungsakts ergehen können. Bei Zugrundelegung eines regelungsersetzenden Realakts wäre daher dessen Ergänzung um einen begleitenden Verwaltungsakt nötig. Eine solche Trennung von Realakt und Duldungsverfügung würde mit Blick auf den einheitlichen Lebenssachverhalt gekünstelt wirken, so dass das Abstellen auf eine immanente Verfügung
vorzugswürdig ist.

30
Q

Gefahr in Verzug

A

Eilfälle, in denen infolge der Anhörung die Durchführung notwendiger Maßnahmen in unvertretbarer Weise verzögert würde

31
Q

P: Rechtsnatur der unmittelbaren Ausführung

A

(1) Nach einer Meinung hat die unmittelbare Ausführung VA-Charakter, da die Entscheidung zur Vornahme durch die Polizei die Setzung einer Rechtsfolge beinhalte.

(2) Nach anderer Auffassung ist die unmittelbare Ausführung ein Realakt, da ein VA nach § 43 I VwVfG eine Bekanntgabe voraussetzen würde, der Pflichtige bei
der unmittelbaren Ausführung aber gerade nicht erreichbar ist. Die unmittelbare Ausführung sei auch kein Zwangsmittel, da ein entgegenstehender Wille des
Pflichtigen gar nicht feststehe.

(3) Nach der Rspr. des VGH Mannheim ist die unmittelbare Ausführung zwar Realakt. Allerdings sei in der Benachrichtigung nach § 8 I S. 2 PolG ein feststellender
VA zu sehen. Denn hierin liege die Bekanntgabe i.S.v. § 43 I VwVfG

Wichtig Klausur: Die Frage, inwieweit die unmittelbare Ausführung VA-Charakter hat, hat Bedeutung zum einen für die Klageart (FFK oder allgemeine Feststellungsklage
nach § 43 VwGO), zum anderen für die Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung im Rahmen einer späteren Klage gegen den Kostenbescheid
nach § 8 II PolG: Soweit man der unmittelbaren Ausführung selbst oder der Benachrichtigung nach § 8 I S. 2 PolG VA-Charakter zuweist, kann diese zum Zeitpunkt der Kostenerhebung bereits in Bestandskraft erwachsen sein. Eine Überprüfung der unmittelbaren Ausführung auf ihre Rechtmäßigkeit wäre dann
grundsätzlich ausgeschlossen.

32
Q

Rechtsnatur der Gefährderansprache

A

= Polizei empfiehlt einer Person, von einer bestimmten Aktion Abstand zu nehmen, weil sie andernfalls zum Adressaten polizeilicher Maßnahmen werden könnte
-> keine Regelung iSd § 35 S. 1 LVwVfG -> VA (-)
-> Polizei will jedoch erkennbar Entscheidungsfreiheit des Adressaten beeinflussen, ob dieser seine GR ausüben soll -> keine bloße Warnung, für die § 1 PolG ausreichen würde
=> Realakt, der einer EGL bedarf (idR §§ 3, 1 PolG)

33
Q

P: Einschreiten gem. § 3 iVm § 1 PolG bei drohendem Suizid

A

Formelle Rechtmäßigkeit
-> Zuständigkeit: je nach EGL - § 2 II PolG (Subsidiaritätsklausel) greift nicht, da nur ausschließlich private Rechte vorliegen dürfen; Leben ist jedoch aus Art. 2 II GG auch subjektiv-öffentliches Recht

Materielle Rechtmäßigkeit

  • > Gefahr:
  • -> eA: (-)
    pro: “Recht auf Suizid”
  • -> aA: (+)
    pro: Wertung des § 28 I Nr. 2 c PolG zeigt, dass Selbsttötung rechtlich missbilligt ist und die Staatsgewalt hiergegen polizeirechtlich vorgehen kann - Bürger hat mitunter Anspruch auf staatlichen Schutz vor sich selbst
  • > Besondere Prüfung der Polizeipflichtigkeit im Einzelfall
34
Q

P: Zustandsstörer (§ 7 PolG): Notwendigkeit eines Verantwortungszusammenhangs zwischen Sache und Gefahr

A
  • eA: ausreichend, dass Sache nicht Quelle der Gefahr ist, sondern als Mittel verwendet wird
  • aA: Unmittelbare Kausalitätsbeziehung zwischen Gefahr und Sache erforderlich (Gefahr geht von Sache selbst oder von ihrer Lage im Raum aus) (hM)
    pro: Wortlaut “durch”
  • > insb. zu diskutieren, wenn sich Handlungs- und Zustandsverantwortlichkeit “vermischen” -> P: Zustandsverantwortlichkeit auch dann, wenn Sache rechtmäßig verwendet wird, sich aber erst durch die Verwendung durch Dritte eine Gefahr ergibt
  • -> eA: (-), da sonst nicht Sache, sondern ihre bloße Existenz schon die Gefahrenquelle wäre
  • -> aA (wohl hM): keine starre Lösung, sondern Abgrenzung nach Risikosphären (Wertung, dass der Eigentümer qua seiner rechtlichen und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt kraft seiner Sachherrschaft der Gefahr zumindest näher steht als die Allgemeinheit -> “Nutzen-Lasten-Relation”)
35
Q

P: Prüfung bei mehreren Störern

A

-> unter “Polizeipflichtigkeit”: ist der Adressat der Maßnahme Störer?

  • > unter “Ermessen -> Auswahlermessen”: wenn Störereigenschaft bejaht wurde: hier Prüfung weiterer möglicher Störer und Auswahl zwischen diesen
  • > P: Auswahlermessen
  • -> eA: Verhaltens- vor Zustandsstörer
    pro: Verhaltensstörer idR näher an der Gefahr
    con: starre Ermessensbindung hat keine gesetzliche Grundlage
    con: Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr läuft dem zuwider
  • -> aA: zivilrechtliche Absprachen zwischen den Störern
    con: Polizei hat mitunter keine Kenntnis von Wirksamkeit zivilrechtlicher Verhältnisse
    con: Effektivität der Gefahrenabwehr
  • -> wA (hM): allein Effektivität der Gefahrenabwehr: wer zum Zeitpunkt der Entscheidung die Gefahr am sichersten, zuverlässigsten und schnellsten beseitigen kann
    pro: Ermessen nach Zweck der EGL, §§ 40 I LVwVfG, 5 I PolG -> hier Gefahrenabwehr
36
Q

P: Ende der Eigentümerverantwortlichkeit (§ 7 Alt. 1 PolG) bei Dereliktion

A
  • hM: Nichtigkeit in Ausnahmefällen möglich, wenn sich der Eigentümer auf Kosten der Allgemeinheit seiner Verantwortlichkeit entziehen will (§§ 134, 138 BGB)
    con: nicht explizit geregelt (wie bspw. § 18 III BPolG)
    pro: restriktive Handhabung und allgemeine Anwendung des Zivilrechts
37
Q

Reduktion der Eigentümerverantwortlichkeit in Opferfällen

A
  • wenn Eigentümer - genauso wie die Allgemeinheit - Opfer (meist eines Naturereignisses) wird, ist die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Eigentümers für die Gefahrenabwehr begrenzt
  • > Kostenbelastung des Eigentümers darf Verkehrswert des Grundstücks nicht überschreiten (BVerfG)
38
Q

P: Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern

A
  • hM: auch jurP des ÖffR (+), außer wenn Polizei direkt in die hoheitliche Tätigkeit der anderen Person eingriffe
    pro: Gesetzesbindung der Verwaltung, Art. 20 III GG
    pro: materielle Polizeipflicht (Verwaltung hat dafür zu sorgen, dass in ihrem Aufgabenbereich keine Gefahr entsteht) und formelle Polizeipflicht (kann durch Polizeiverfügung hierzu verpflichtet werden)
    pro: Ausnahmen ergeben sich speziell aus Sonderrecht (bspw. § 35 StVO) (e contrario)
    pro: auch Zwangsmaßnahmen sind nach § 22 LVwVG unzulässig (e contrario)
  • aA: außer in absoluten Notfällen ist jeder Verwaltungsbereich für sich selbst zuständig
    pro: Einhaltung der Zuständigkeitsgrenzen, die sonst unterlaufen würden
39
Q

Rechtsnachfolge in die polizeirechtliche Verantwortlichkeit

A
  1. Einschlägige Spezialvorschriften des besonderen Polizeirechts? (bspw. § 4 III, VI BBodSchG)
  2. Grundsätze des allgemeinen Polizeirechts (Rspr, hL)
    a. Rechtsnachfolgefall
    b. Nachfolgefähigkeit (keine Höchstpersönlichkeit)
    c. Nachfolgetatbestand
    - > P: Zivilrechtliche Vorschriften ausreichend?
    con: Vorbehalt des Gesetzes für VA erfordert für öffentlich-rechtlichen Pflichtenübergang eine EGL
    pro: Differenzierung nach verschiedenen Dimensionen möglich, sodass keine allgemeine EGL erforderlich ist
    - > bspw. hM (+) bei konkreter Polizeipflicht (Verfügung bereits erlassen), Umadressierung des bestehenden VA bei Zustandsverantwortlichkeit (feststellender VA); (-) bei Verhaltensverantwortlichkeit durch Einzelnachfolge (kann nicht RGlich auf Dritten übertragen werden)
    - > P: Abstrakte Polizeipflicht (Vorliegen der TBM) bei Gesamtrechtsnachfolge
    - -> BVerwG: (+), über zivilRliche Normen
    - -> VGH Mannheim: (-), Art. 20 III GG erfordert spezielle Normierung von ÖffRlichen Nachfolgetatbeständen
40
Q

Ermessen: Grundsatz des Austauschmittels

A
  • Verpflichteter hat das Recht, der Polizei anstelle der Verfügung einen gleichwertigen, ihn sogar mehr belastenden Ersatz anzubieten
  • > Recht wird verletzt, wenn Polizei trotzdem anders verfügt