1/3 (Aufgaben, Organisation, GK, Rechtmäßigkeit von Verfügungen) Flashcards
P: Ermessensfehlgebrauch bei Racial Profiling (“wenn die Behörde nicht von ihrem Ermessen mit der im Gesetz oder mit der in der Rechtsordnung insgesamt zum Ausdruck kommenden Zwecksetzung Gebrauch gemacht hat”)
- Verbot der Ungleichbehandlung wegen der Rasse gem. Art. 3 III GG (Rasse umfasst vererbliche Eigenschaft, jedenfalls die Hautfarbe)
- Rechtfertigung? Gewichtiger sachlicher Grund in Verbindung mit der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
- Könnte aber nicht zu rechtfertigen sein, wenn absolutes Anknüpfungsverbot -> (+), da “Rasse” iSv äußerlicher Phänotyp unveränderliches Merkmal
- Ist Rasse alleiniges Merkmal, auf das abgestellt wird? Diskriminierungsfreie, verdachtsunabhängige Kontrolle ist möglich, wenn sie sich an bestimmten, abstrakt verdächtigen Verhaltensweisen der zu kontrollierenden Person oder an objektiv nachvollziehbaren Kriterien wie dem Zustand der Kleidung und Art und Verpackung des mitgeführten Gutes, mangelnder Deutschkenntnisse oder einem Akzent orientieren
Konkrete Gefahr
- Gefahr = Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein polizeiliches Schutzgut führen wird
- > Prognose im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und der zeitlichen Nähe des Schadenseintritts: je größer das Ausmaß des Schadens, umso geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit und die zeitliche Nähe des Schadenseintritts zu stellen (die ex-ante Perspektive eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Beamten)
- Konkret = im betreffenden Einzelfall besteht Gefahr tatsächlich (zu dem Zeitpunkt der Verfügung)
Schutzgut “Öffentliche Sicherheit”
Zustand der Unversehrtheit
- der subjektiven Rechte und Rechtsgüter jedes Einzelnen,
- der objektiven Rechtsordnung
- der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Hoheitsträger
Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung
umfasst alle (geschriebenen und ungeschriebenen) Rechtsnormen, die Verbote und Gebote aufstellen
Ausnahme: Legalisierungswirkung von Genehmigungen (es liegt eine behördliche Erlaubnis zur Verletzung der objektiven Rechtsordnung vor)
Liegen ausschließlich Ge- und Verbote des Privatrechts vor, dann greift die Subsidiaritätsklausel des § 2 II PolG
Schutzgut “Öffentliche Ordnung”
Gesamtheit außerrechtlicher ungeschriebener Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben unerlässlich ist
Schaden (bei “Gefahr”)
Störung oder Schädigung eines polizeiliches Schutzgut, dh dessen mehr als geringfügige Beeinträchtigung
Hinreichende Wahrscheinlichkeit
Je höher der Wert des schutzbedürftigen Rechtsgutes und je größer der drohende Schaden, desto eher darf die Polizei einen Schaden für hinreichend wahrscheinlich halten
(-) bei bloßer Möglichkeit
(-) bei Scheingefahr (subjektiv nach Einschätzung des einzelnen Polizeibeamten liegt eine Gefahr vor, objektiv nach tatsächlichen Anhaltspunkten jedoch nicht)
(+) bei Anscheinsgefahr
(-) grds. beim Gefahrenverdacht
Abstrakte Gefahr
Gefahr, die in gedachten, typischen Fällen, dh aus bestimmten Arten von Handlungen oder Zuständen, in abstracto zu entstehen pflegt
Anscheinsgefahr
Wenn im Zeitpunkt des polizeilichen Eingriffs die Polizei aufgrund einer sorgfältigen Sachverhaltserforschung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung annehmen durfte, es sich aber im Nachhinein zeigt, dass doch keine Gefahr bestanden hatte
(Kostentragung: Anscheinsstörer nur dann, wenn er bei rückschauender Betrachtung nach Aufklärung des SV tatsächlich die Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat)
Gefahrverdacht
Gefahr kann nicht bejaht werden, weil im Zeitpunkt des polizeilichen Eingreifens der SV noch nicht vollständig bekannt ist (=Diagnose unsicher) oder weil aus anderen Gründen die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung noch nicht ausreichend prognostiziert werden (= Prognose unsicher)
P: Maßnahmen bei Gefahrverdacht?
Maßnahmen zur Gefahrerforschung und Sicherung (aus behördlichem Amtsermittlungsgrundsatz, §§ 24 I, 26 I LVwVfG)
-> im einzelnen umstr.
Anwendung der PolGK? (direkt oder analog)
VGH Mannheim: (-)
con: Funktionsfähigkeit der Polizei
pro: Funktionsfähigkeit hins. Wahrscheinlichkeitsprognose durch Je-Desto-Formel gewahrt
pro: Rechtssicherheit
pro: Analoge Anwendung widerspricht Vorbehalt des Gesetzes
pro: Möglichkeit der Schaffung von Standardmaßnahmen für solche typischen Gefährdungslagen (“Rechtfertigen Tatsachen die Annahme…”)
-> strenge Verhältnismäßigkeit, höchstens Gefahrerforschungsmaßnahmen (keine Eingriffsmaßnahmen)
-> Verdachtsstörer: nur polizeipflichtig, wenn sich dies aus EGL ergibt (bspw. (-), bei §§ 6,7,9 PolG, da Gefahrverdacht gerade keine Gefahr)
-> Folgeproblem: Kostentragung
eA: Behörde muss Kosten tragen
aA: Differenzierende Ansicht: Verdachtsstörer muss Kosten tragen, wenn Verdacht/Verursachung betreffender Kosten im Verantwortungsbereich des Verdachtsstörers
P: Doppelfunktionale Maßnahmen
- hM: Schwerpunkt der Maßnahme aus Sicht eines verständigen Bürgers (bzw. nach der Zwecksetzung der Polizei)
- aA: Wahlrecht des Betroffenen
- > keine Rechtswegverdoppelung: Streitgegenstand gem. § 17 II S. 1 GVG unter allen rechtlichen Aspekten zu beurteilen
- wA: es liegen zwei VA vor, für die der jeweilige Rechtsweg beschritten werden muss
con: künstliche Konstruktion
Warnung
= Hinweis auf einen Nachteil, meist eine Gefahr
- > Information
- > Werturteil
- > Aufforderung
=> Realakt
=> Bsp: Gefährdeten (!) ansprache
Prüfung: Rechtmäßigkeit einer Unmittelbaren Ausführung
I. EGL
- Begriffsbestimmung: Gefahrenabwehr durch Realakt im Einzelfall ohne vorherige Polizeiverfügung
- Spezielle EGL?
- §§ 3, 1 iVm § 8 I PolG
II. Formelle Rechtmäßigkeit
- Zuständigkeit (nur “die Polizei”, § 8 I 1 PolG)
- Verfahren (Unterrichtung des Betroffenen gem. § 8 I 2 PolG ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung)
- Form (formfreier Realakt)
III. Materielle Rechtmäßigkeit
- Vorliegen der uA
a) Realakt der Polizei bzw. eines Dritten (Fremdvornahme)
b) Kein vorangehender VA (keine Polizeiverfügung) - TB der PolGK
a) Schutzgut
b) Gefahr - Polizeipflichtigkeit desjenigen, in dessen Rechte der Realakt eingreift
- Gefahrenabwehr durch Polizeiverfügung gegen den nach §§ 6, 7 PolG Verantwortlichen nicht möglich
- Ermessensfehlerfreiheit (insbes. Verhältnismäßigkeit, Art. 20 III GG, § 5 PolG)
Verhaltensstörer (§ 6 I PolG)
Theorie der unmittelbaren (bzw. der letzten) Verursachung (hM)
Derjenige ist verhaltensverantwortlich, dessen Verhalten in einer Kausalkette möglicher Gefahrenverursachungsbeiträge die letzte (die eigentliche und wesentliche) Ursache vor dem Eintritt der Gefahr gesetzt hat und damit die Gefahrengrenze überschritten hat, nicht aber derjenige, dessen Verhalten nicht oder nur mittelbar zur Entstehung der Gefahr beigetragen hat
-> Ausnahmen tw. bei sog. “Zweckveranlasser”
Zustandsstörer - Eigentümerverantwortlichkeit, § 7 Alt. 1 PolG
- folgt dem Eigentümerbegriff des BGB (auch Miteigentümer und Sicherungseigentümer)
- solange aber Eigentümer durch einen Dritten der Zugriff auf die Sache verunmöglicht wird (wenn und weil er nicht zur Gefahrenabwehr beitragen kann) ist er kein Zustandsstörer