§§ 253 - 255 Flashcards
Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Raub (§ 242) und Räuberischer Erpressung (§ 255)?
=> eA: die Abgrenzung richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild
-> Nimmt der Täter die Sache an sich, so soll eine Wegnahme vorliegen, nicht aber, wenn sie ihm durch das Opfer gegeben wird. Da die abgenötigte Mitwirkung kein tatbestandsausschließendes Einverständnis zu begründen vermag, stellt jeder Raub zugleich auch eine Erpressung dar
-> § 249 wäre überflüssig wenn er mit nur Unterfall der mit gleicher Strafe bedrohten §§ 253, 255 wäre
=> aA: Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Opfers
-> Geht es davon aus, die Gewahrsamsverschiebung nicht verhindern zu können, liegt eine Wegnahme vor, nicht aber, wenn das Opfer glaubt, der Verschiebung etwas entgegensetzen zu können. Demnach stehen Raub und Erpressung in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander
-> § 253 als Selbstschädigungsdelikt wie § 263 konstruiert