§§ 216 - 239 Flashcards

1
Q

Wie erfolgt die Zurechnung von Mordmerkmalen bei Teilnehmern nach der hL?

A
  1. es fehlt am doppelten Teilnehmervorsatz, wenn der Teilnehmer bei Mordmerkmalen der 2. Gruppe keine Kenntnis von diesen hat
  2. fraglich ist, wie die Zurechnung von den anderen Mordmerkmalen erfolgt
  • > nach der hL: ist der Mord = Qualifikation vom Totschlag, deshalb erfolgt die Zurechnung von Mordmerkmalen oder der Mitleidsmotivation bei Teilnehmern gem. § 28 II
    • > die Merkmale/Motivation gilt nur für Täter/Teilnehmern bei dem sie vorliegen
  • > dafür spricht die Systematik und die Probleme die sich sonst bei der Zurechnung ergeben
  • > die Räuberische Erpressung steht im Gesetz auch trotz Qualifikation vor der Erpressung
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2
Q

Wie erfolgt die Zurechnung von Mordmerkmalen bei Teilnehmern nach der Rspr.?

A
  • > nach Rspr.: sind die Tötungsdelikte voneinander unabhängig und haben selbständige Tatbestände
    • > deswegen müsste bei bes. persönlichen Merkmalen eigentlich der § 28 I angewendet werden, da sie strafbegründend sind
  • > dies ist aber in einige aufgrund der Ergebnisse nicht der Fall:
    a) es greift beim Täter § 216 I, beim Teilnehmer fehlt aber die Mitleidsmotivation => dann ist nach den Vorschriften entsprechend der Motivlage des Täter zu bestrafen, wenn die Mitleidsmotivation nicht vorläge
    b) beim Täter Mordmerkmal der 1. oder 3. Gruppe, welches beim Täter nicht vorliegt, aber dafür ein anderes derartiges => “gekreuzte Mordmerkmale”, § 28 I nicht anzuwenden und der Teilnehmer wird wegen Mordes bestraft
    c) beim Täter Mordmerkmal 1./3. soweit Teilnehmer das Mordmerkmal des Täters nicht gekannt hat, soll er aufgrund eines “hypothetischen Grundtatbestands” bestraft werden -> also Totschlag
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3
Q

Wie ist die Problematik bei der Heimtücke?

A
  • > nach der hL: ist Heimtücke dahingehend restriktiv auszulegen, dass zusätzlich ein verwerflicher Vertrauensbruch vorliegen muss
  • > dagegen nimmt die Rspr: hierzu einen ungeschriebenen Minderungsgrund in bestimmten Fallgruppen an => Rechtsfolgenlösung
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4
Q

Liegt ein vollendeter oder versuchter Schwangerschaftsabbruch vor, wenn ein aufgrund der Abtreibungshandlung nicht überlebensfähiges Kind nach der Geburt getötet wird?

A
  • > eM: vollendeter Schwangerschaftsabbruch (neben vollendeter Tötung)
    • > ein Erfolg kann ABER nur einmal als Vollendung berücksichtigt werden
  • > hL: versuchter Schwangerschaftsabbruch (neben vollendeter Tötung)
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5
Q

Kann eine Gebäudewand ein gefährliches Werkzeug iSv § 224 I Nr. 2, 2. Alt. StGB darstellen?

A
  • > Teil der Lit.: JA, entscheidend allein vom Täter geschaffen Instrumentalisierung des Gegenstandes zur Verstärkung seiner Körperkräfte
  • > dagegen hM.: unzulässige Analogie, ein Werkzeug = Gegenstand den der Täter beherrschen und funktionalisieren kann (sonst könnte auch Erdboden ein Werkzeug sein, weil Opfer drauf fällt)
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6
Q

Wann wird eine Körperverletzung gemeinschaftlich iSd § 224 I Nr. 4 StGB verübt?

A
  • > zT: es muss eine andere Person als Mittäter an der Körperverletzung beteiligt sein
    • > PRO. Nähe zu § 25 II StGB
    • > CON: Wortlaut sagt “Beteiligter” nicht Mittäter
  • > hM: es müssen mind. zwei Personen bei der Körperverletzung bewusst am Tatort zusammenwirken
    • > es genügt, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbaren Tatausführenden aktiv physisch/psychisch unterstützt
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7
Q

Was bedeutet eine “lebensgefährdende” Behandlung iSv

§ 224 I Nr. 5 StGB?

A
  • > zT: aus Vergleich zu anderen Strafschärfungen gefolgert, dass es zu einer konkreten Lebensgefahr kommen muss
  • > hM: kommt nur darauf an, ob entweder die Körperverletzungshandlung oder der Körperverletzungserfolg generell das Potenzial für eine Lebensgefährdung anhaftet
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8
Q

Was ist ein “wichtiges Glied des Körpers” iSv § 226 I Nr. 2, 2. Alt. StGB?

A

-> generalisierende Betrachtung:
für Wichtigkeit nur maßgeblich, ob das Glied allgemein für den Gesamtorganismus des Menschen erhebliche Bedeutung besitzt
-> Individuelle Betrachtung:
zu berücksichtigen bei Wichtigkeit eines Körpergliedes auch individuelle Körpereigenschaften + dauerhafte körperliche (Vor-) Schädigungen des Opfers
-> generelle Betrachtung widerspräche dem heutigen Verständnis von gleichberechtigtem Zusammenleben

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9
Q

Was braucht es für eine rechtfertigende Einwilligung?

A
  1. Dispositionsbefugnis
  2. Einwilligungserklärung
  3. Einwilligungsfähigkeit
  4. Keine Willensmängel
  5. Kein Verstoß gegen die guten Sitten bei § 228
    (gilt nur für Körperverletzung)
  6. Subjektives Element (Kenntnis und Handeln aufgrund der Einwilligung)
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10
Q

Was braucht es für eine mutmaßliche Einwilligung?

A
  1. Dispositionsbefugnis
  2. Einwilligungserklärung fehlt
  3. Kein entgegenstehender Wille
  4. Uneinholbarkeit der Einwilligung
  5. Handeln im hypothetischen Willen des Rechtsgutträgers
  6. Kein Verstoß gegen die guten Sitten bei § 228
    (gilt nur für Körperverletzung)
  7. Subjektives Element (Kenntnis und Handeln aufgrund der Einwilligung)
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11
Q

Wie lange muss eine Freiheitsberaubung mindestens dauern?

A
  • > eM : eine Bagatellgrenze ist nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht zeitlich bestimmen (zu weit)
  • > hM: mindesten ein “Vaterunser” lang
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12
Q

Ist jemand seiner Freiheit beraubt, der sich (momentan) gar nicht fortbewegen will oder die Einsperrung nicht bemerkt?

A
  • > eM: NEIN, § 238 schützt nur den Gebrauch der Fortbewegungsfreiheit (aktuelle Fortbewegungsfreiheit)
    • > kommt nicht darauf an, ob Opfer sich gerade nicht fortbewegen will oder Einsperrung nicht bemerkt
  • > hM: JA, weil § 239 schützt die “potenzielle” Fortbewegungsfreiheit
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13
Q

Können auch Schlafende, Bewusstlose und Babys ihrer Freiheit beraubt werden?

A
  • > eM: NEIN, sie können keinen Willen zur Ortsveränderung bilden also auch keine “Beraubung”
    • > es kommt NICHT auf den aktuellen Fortbewegungswillen an
  • > hM: JA, auch wer in seiner Freiheit durch Schlaf schon eingeschränkt ist, kann noch weiter beraubt werden
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14
Q

Ist man auch eingesperrt/ seiner Freiheit beraubt, wenn der vorhandene Ausweg nur anstößig, beschwerlich oder gefährlich ist?

A
  • > eM: NEIN, wer einen möglichen Ausweg nicht beschreitet = nicht eingesperrt
  • > aM: JA, wer einen möglichem Ausweg nicht beschreitet, wird seine Gründe haben = eingesperrt
  • > hM: differenziert, wer eine gefährliche Flucht nicht unternimmt = eingesperrt; wer einen nur beschwerlichen Ausweg scheut = nicht eingesperrt
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