§§ 240 - 244 Flashcards

1
Q

Wie ist der Gewaltbegriff bei § 240 StGB ?

A
  • > enge Gewaltbegriff: verlangt einen physisch wirkenden Zwang mit unmittelbar körperlicher Auswirkung
  • > extensive Gewaltbegriff: Gewalt = jede gegenwärtige Übelszuführung auch ohne körperliche Kraftentfaltung
  • > vergeistigte Gewaltbegriff: Gewalt liegt nunmehr vor, wenn aufgrund einer – wenn auch geringfügigen – körperlichen Kraftentfaltung körperlicher oder psychischer Zwang ausgeübt wird, der sich aber jedenfalls körperlich auswirken muss
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2
Q

Ist ein “verwerflicher Zweck” iSv § 240 II nur Handlungsziel oder auch Fernziele?

A
  • > zT: vertreten, dass die Nötigungsfolgen nicht isoliert betrachtet werden dürfen, da sie nur unselbständige Zwischenschritte zur Erreichung des Fernziels sind
  • > hM: will Fernziel allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigen -> kann nicht Aufgabe des Strafrichters ein sich mit Fernzielen zu befassen
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3
Q

Wann liegt bei Sitzblockaden Gewalt vor?

A

Gewalt iSd § 240 I liegt vor, wenn Teilnehmer über die durch die körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere erreichten (zB Anketten)

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4
Q

Wann liegt Gewalt bei einer Autoblockade vor?

A

Gewalt liegt durch die Benutzung der zweiten Kfz (die nach den ersten stehen bleiben müssen) als Werkzeuge vor, welche dann für die nachfolgenden Kfz körperliche Hindernisse bilden (nur bei ersten Autofahrern keine Gewalt)

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5
Q

Liegt Gewalt bei dichtem Auffahren mit einem Kfz vor?

A

Das Betätigen des Gaspedals = erforderliche Kraftentfaltung, die sich über die dynamische Energie des Kfz und über die Wahrnehmung des Geschehens durch den Betroffenen in dessen typischer Angstreaktion und damit physisch auswirkt

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6
Q

Was ist für eine Drohung im Dreiecksverhältnis notwendig?

A
  • > hM: es genügt, wenn das Übel einem Dritten angedroht und dies zugleich für den zu Nötigenden ein Übel darstellt
  • > aA: Garantenstellung oder andere Sonderbeziehung zum Bedrohten notwendig
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7
Q

Wann ist neuer Gewahrsam begründet?

A
  • > nach der generellen Apprehensionstheorie: mit Ergreifen der Sache, ABER bei kleinen Gegenständen genügt Verbringung in Gewahrsamsenklave
  • > bei größeren Gegenständen ggf. Abtransport usw. nötig (kein Gewahrsamsverlust, solange Objekte in fremder Gewahrsamsspähre sichtbar getragen)
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8
Q

Was muss das Objekt der Aneignung sein?

A
  • > Substanztheorie: Gegenstand der Wegnahme + Aneignung = Sachwert (! leeres Sparbuch)
  • > Sachwerttheorie: Gegenstand der Zueignung = Wert der Sache
  • > Vereinigungstheorie: Gegenstand der Zueignung ist die Sache selbst oder ihr verkörperter Sachwert
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9
Q

Wie ist die Indizwirkung von beabsichtigten Regelbeispielen, die versucht wurden und bereits ein vollendeter Diebstahl vorliegt?

A
  • > hM (BGH): KEINE Indizwirkung des Regelbeispiels wenn es nur versucht war
  • > aA: wegen Nähe zu Qualifikationsmerkmalen Indizwirkung der Regelbeispiele auch im rechtstechnisch nicht isoliert möglichen Versucht gegeben
  • > unzulässig ! weil Analogie zu Lasten des Täters
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10
Q

Handelt es sich um einen § 242 am verbrauchten Benzin eines gestohlenen Fahrzeugs?

A
  • > Rspr.: Tatbestandslösung = § 248b schließt Tatbestand der Zueignungsdelikte an Betriebsstoffen aus, weil der Kfz gebrauch den Verbrauch des im Tank vorhandenen Kraftstoffs notwendig untrennbar von § 248b mit erfasst
  • > aA: Konkurrenzlösung = im Falle der Mitentwendung von Betriebsstoffen kehrt sich das Subsidiaritätverhältnis des § 248b aus telelogischen Gründen um, d.h. für diesen speziellen Fall tritt § 242 hinter § 248b zurück
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11
Q

Kann Bestrafung aus einem teilverwirklichtem Regelbeispiel erfolgen?

A
  • > aA: die Regelwirkung des § 243 I ist nur dann ausgelöst, wenn ein Regelbeispiel vollständig verwirklicht ist; §§ 22, 23 können nicht analog angewendet werden, weil sonst Unterscheidung Qualifikation und Strafzumessung obsolet
  • > hM: § 243 selbständigen Qualifikationstatbeständen ähnlich, weil beide ggü. Tatbestand erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt
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12
Q

Strafschwerung bei Berufswaffenträgern beim § 244 StGB?

A
  • > hLit.: in Bezug auf Berufswaffenträger, die im Dienst Waffen tragen müssen, ist eine Einschränkung des § 244 I Nr. 1 vorzunehmen; WEIL “beisichführen” beschränkt sich auf regelwidrig bewaffnete Täter
  • > Rspr.: Gesetz sieht keinerlei Ausnahmen. vor, deswegen Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut auf Berufswaffenträger anwendbar, der beim Diebstahl eine Dienstwaffe beisichführt; DENN Wahrscheinlichkeit einer Benutzung bei “beisichtragen” sehr viel höher
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13
Q

Wann reicht genereller Gewahrsamswille aus?

A

Genereller Gewahrsamswille reicht bei Gegenständen in abgrenzbaren Sphären aus, wo sich der Gewahrsamswille auf einen bestimmten Bereich anstatt auf eine spezifische Sache bezieht

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14
Q

Wie ist eine Vorsatzerweiterung oder -änderung zu beurteilen?

A

Es ist auf den Moment der Tathandlung abzustellen, also auf die Wegnahme. Fasst der Täter während des Gesamtgeschehens den Entschluss, weitere oder andere
Gegenstände mitzunehmen, so ist dies daher unbeachtlich.

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15
Q

Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl?

A

Die Abgrenzung erfolgt nach der inneren Willensrichtung, nicht nur nach dem äußeren Erscheinungsbild.
=> Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte auf Grund freier nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will und überträgt
=> Diebstahl ist gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern

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