§§ 246 - 252, 316a Flashcards

1
Q

Welche Handlungen genügen für eine objektive Manifestation des Zueignungswillens iSd § 246 StGB?

A
  • > weite Manifestationstheorie: jede beliebige Handlung genügt, die vom Zueignungswillen getragen ist; ABER bedeutet Subjektivierung des obj. TB
  • > enge Manifestationstheorie: (hM) Handlung muss einen sicheren Schluss auf den Zueignungswillen bewirken (also nach außen eindeutig manifestiert)
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2
Q

Ist eine mehrfache Zueignung bei mehrfach manifestiertem Zueignungswillen möglich?

A

-> Tatbestandslösung: unter dem Begriff der Zueignung nur die Herstellung der Sachherrschaft oder die erstmalige Verfügung über sie, nicht jedoch die bloße Ausnutzung dieser Herrschaftsstellung zu verstehen, da das Wesen der Zueignung gerade darin liegt, dass dem
Eigentümer die Sachherrschaft entzogen wird
-> Konkurrenzlösung: Zueignung objektiv mehrfach möglich. Diese tritt lediglich auf Konkurrenzebene als mitbestrafte Nachtat zurück. => würde weitgehend zum Leerlaufen der Verjährungsvorschriften führen

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3
Q

Der Raubspezifische Zusammenhang erfordert was?

A

-> (hM/ Rspr.): subjektiver Zusammenhang genügt = Nötigung soll aus Tätersicht Wegnahme ermöglichen
-> (aM): objektiver Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme erforderlich = dh Nötigung
muß Wegnahme gefördert haben (ex post), also zB nicht bei Widerstandsunfähigen

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4
Q

Gewalt durch Unterlassen (§§ 249, 13 StGB) durch nicht beseitigen der Gefahrenlage?

A
  • > Rspr.: MÖGLICH, Täter hält Zwang aufrecht, indem er ihn nicht beseitigt
  • > Lit: NICHT möglich, weil Aufhebung des Erfordernisses der Finalität, sowie fehlende Entsprechung von Unterlassen mit aktivem tun
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5
Q

Sind Scheinwaffen ein Werkzeug oder Mittel iSd § 244 I Nr. 1b, § 250 I Nr. 1b StGB?

A

=> MM: NEIN, es muss objektiv eine gesteigerte Gefährlichkeit durch den Gegenstand vorliegen
=> hM: JA, wenn nur aus Tätersicht nötigungstauglich
-> Nach allgemeiner Auffassung sollen offensichtlich ungefährliche Gegenstände nicht den Tatbestand der Qualifikation erfüllen, da bei diesen gerade nicht das Zwangselement, sondern das Täuschungselement im Vordergrund steht.

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6
Q

Wer kann § 252 StGB begehen?

A
  • > hM: Täter des § 252 muss (Mit-)Täter des Diebstahls gewesen sein
  • > Rspr.: auch Teilnehmer
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7
Q

Was bedeutet “Betroffen” iSd § 252 StGB?

A
  • > MM: Täter muss von einem beliebigen Dritten bemerkt werden, wenn auch nicht als Dieb wahrgenommen werden
  • > hM: es genügt, wenn der Täter dem Bemerktwerden zuvorkommt
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8
Q

Ist eine Teilnahme nach Vollendung (sukzessive Teilnahme), aber vor Beendigung der Haupttat möglich?

A

=> eA: ist die Möglichkeit einer Teilnahme nur bis zum Zeitpunkt der Vollendung möglich.
=> aA: ist Teilnahme noch bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Tat möglich. Beendigung
liegt vor, wenn die Vorteile der Tat endgültig gesichert sind
=> das tatbestandliche Unrecht nach Vollendung
schon vollkommen verwirklicht, so dass eine Förderung der „rechtswidrigen Tat“ (vgl § 11 I Nr. 5) in diesem Stadium nicht mehr möglich ist. der Begriff der Beendigung ist dem Gesetz überdies fremd ist und kann damit letztlich zu beliebigen Ergebnissen führen

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