16. Bewertung Flashcards

1
Q

Was ist grundsätzlich bei der Bewertung von Aktiven zu beachten?

A

Es ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Ersterfassung oder um eine Folgebewertung handelt.

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2
Q

Wie sind die Aktiven bei der Ersterfassung (also beim Kauf) zu bewerten, und OR?

A

Es gilt OR 960a, Abs.1:

Bei der Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.

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3
Q

Was beinhalten die Anschaffungskosten?

A

Rechnungsbetrag:

  • abzüglich Rabatt und Vorsteuer
  • zuzüglich Anschaffungsnebenkosten ( Transport-, Zoll und Handänderungskosten) und Betriebsbereitschaftskosten
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4
Q

Welche drei Bewertungsvorschriften werden bei der Folgebewertung der Aktiven unterschieden?

A
  • OR 960a, Abs. 2 und 3: Aktiven, wenn keine andere Regelung
    • die übrigen, nicht durch OR 960b und c geregelten Aktiven dürfen höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abzüglich der notwendigen Abschreibungen, bewertet werden.
  • OR 960b: Aktiven mit Börsenkurs oder anderem beobachtbarem Marktpreis in einem aktivem Markt
    • Dürfen höchstens zum Börsenkurs oder zum beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt am Bilanzstichtag bewertet werden, wenn dieser über dem Anschaffungswert liegt.
  • OR 960c: Vorräte (und nicht fakturierte Fertigungsaufträge, sowie nicht fakturierte Dienstleistungen)
    • Vergleich Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem Veräusserungswert am Bilanzstichtag. Der tiefere von beiden ist der maximal bilanzierbare Wert (Niederstwertprinzip)
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5
Q

Beispiele für Aktive mit Börsenkurs oder anderem beobachtbarem Marktpreis in aktivem Markt:

A
  • Börsengehandelte Aktien und Beteiligungen (Aktienanteile an einer anderen Firma)
  • Edelmetalle (falls nicht zur Weiterverarbeitung bestimmt)
  • Obligationen oder Optionen
  • FLL in Fremdwährungen
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6
Q

Wie sind die Verbindlichkeiten im OR geregelt? Welche Nr.

A

OR 960e, Abs. 2 und 3:

  • Rückstellungen

OR 960e, Abs. 1​​​

  • und Übrige Verbindlichkeiten (auch Ersterfassungen)
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7
Q

Wo sind im OR die Bewertung der Rückstellungen definiert?

A

OR 960e, Abs. 2 und3:

  • Rückstellungen müssen gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in den folgenden Jahren erwarten lassen.
  • Vorsichtsprinzip: Rückstellungen sollten eher zu hoch ausfallen.
  • Bsp. können sein:
    • Garantieverpflichtungen
    • Sanierungen von Sachanlagen
    • Restrukturierungen
    • die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens
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8
Q

Wo sind im OR die Bewertung der übrigen Verbindlichkeiten geregelt?

A

OR 960e, Abs.1:

  • übrige Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.
  • Darlehensschulden von 10.000.- müssen zu 10.000-. eingesetzt werden
  • Schulden in Fremdwährung müssen mindestens mit dem Devisen-Verkaufskurs des Bilanzstichtags (oder mit dem durchschnittlichen Devisen-Verkaufskurs des Abschlussmonats) umgerechnet werden und bilanziert werden.
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9
Q

Bei Aktiven und Verbindlichkeiten in Fremdwährung - zu welchen Kursen ist die Umrechnung vorzunehmen

A

Bei Aktiven:

“Kauf”-Kurs

Bei Verbindlichkeiten:

“Verkauf”-Kurs

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10
Q

Realisationsprinzip

A

Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden, wenn sie z.B. durch Verkauf realisiert worden sind.

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11
Q

Imparitätsprinzip

A

Danach müssen Verluste bereits verbucht werden, wenn sie voraussehbar sind. Für die Gewinne gilt dagegen das Realisationsprinzip

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12
Q

Niederwertsprinzip

A

Bei Vorräten und Anlagevermögen sind zwei bewertungsrelevante Werte (z.B Anschaffungskosten und Fortführungskosten) zu vergleichen. Die Bilanzierung darf maximal zum tieferen der beiden Werte erfolgen.

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13
Q

was besagt das Vorsichtsprinzip und welche Grundsätze lassen sich daraus ableiten?

A

nach dem Vorsichtsprinzip sind Aktiven eher zu tief und Verbindlichkeiten eher zu hoch auszuweisen. Die Konkretisierung erfolgt im Realisations-, Niederwerts- und Imparitätsprinzip.

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