16. Bewertung Flashcards
Was ist grundsätzlich bei der Bewertung von Aktiven zu beachten?
Es ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Ersterfassung oder um eine Folgebewertung handelt.
Wie sind die Aktiven bei der Ersterfassung (also beim Kauf) zu bewerten, und OR?
Es gilt OR 960a, Abs.1:
Bei der Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
Was beinhalten die Anschaffungskosten?
Rechnungsbetrag:
- abzüglich Rabatt und Vorsteuer
- zuzüglich Anschaffungsnebenkosten ( Transport-, Zoll und Handänderungskosten) und Betriebsbereitschaftskosten
Welche drei Bewertungsvorschriften werden bei der Folgebewertung der Aktiven unterschieden?
-
OR 960a, Abs. 2 und 3: Aktiven, wenn keine andere Regelung
- die übrigen, nicht durch OR 960b und c geregelten Aktiven dürfen höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abzüglich der notwendigen Abschreibungen, bewertet werden.
-
OR 960b: Aktiven mit Börsenkurs oder anderem beobachtbarem Marktpreis in einem aktivem Markt
- Dürfen höchstens zum Börsenkurs oder zum beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt am Bilanzstichtag bewertet werden, wenn dieser über dem Anschaffungswert liegt.
-
OR 960c: Vorräte (und nicht fakturierte Fertigungsaufträge, sowie nicht fakturierte Dienstleistungen)
- Vergleich Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem Veräusserungswert am Bilanzstichtag. Der tiefere von beiden ist der maximal bilanzierbare Wert (Niederstwertprinzip)
Beispiele für Aktive mit Börsenkurs oder anderem beobachtbarem Marktpreis in aktivem Markt:
- Börsengehandelte Aktien und Beteiligungen (Aktienanteile an einer anderen Firma)
- Edelmetalle (falls nicht zur Weiterverarbeitung bestimmt)
- Obligationen oder Optionen
- FLL in Fremdwährungen
Wie sind die Verbindlichkeiten im OR geregelt? Welche Nr.
OR 960e, Abs. 2 und 3:
- Rückstellungen
OR 960e, Abs. 1
- und Übrige Verbindlichkeiten (auch Ersterfassungen)
Wo sind im OR die Bewertung der Rückstellungen definiert?
OR 960e, Abs. 2 und3:
- Rückstellungen müssen gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in den folgenden Jahren erwarten lassen.
- Vorsichtsprinzip: Rückstellungen sollten eher zu hoch ausfallen.
- Bsp. können sein:
- Garantieverpflichtungen
- Sanierungen von Sachanlagen
- Restrukturierungen
- die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens
Wo sind im OR die Bewertung der übrigen Verbindlichkeiten geregelt?
OR 960e, Abs.1:
- übrige Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.
- Darlehensschulden von 10.000.- müssen zu 10.000-. eingesetzt werden
- Schulden in Fremdwährung müssen mindestens mit dem Devisen-Verkaufskurs des Bilanzstichtags (oder mit dem durchschnittlichen Devisen-Verkaufskurs des Abschlussmonats) umgerechnet werden und bilanziert werden.
Bei Aktiven und Verbindlichkeiten in Fremdwährung - zu welchen Kursen ist die Umrechnung vorzunehmen
Bei Aktiven:
“Kauf”-Kurs
Bei Verbindlichkeiten:
“Verkauf”-Kurs
Realisationsprinzip
Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden, wenn sie z.B. durch Verkauf realisiert worden sind.
Imparitätsprinzip
Danach müssen Verluste bereits verbucht werden, wenn sie voraussehbar sind. Für die Gewinne gilt dagegen das Realisationsprinzip
Niederwertsprinzip
Bei Vorräten und Anlagevermögen sind zwei bewertungsrelevante Werte (z.B Anschaffungskosten und Fortführungskosten) zu vergleichen. Die Bilanzierung darf maximal zum tieferen der beiden Werte erfolgen.
was besagt das Vorsichtsprinzip und welche Grundsätze lassen sich daraus ableiten?
nach dem Vorsichtsprinzip sind Aktiven eher zu tief und Verbindlichkeiten eher zu hoch auszuweisen. Die Konkretisierung erfolgt im Realisations-, Niederwerts- und Imparitätsprinzip.