1.1 Rechtsgeschichte Flashcards

1
Q

Welche Verwaltungstypen gab es im Mittelalter?

A
  • Persönliche Bindungen zw. Herrschern und Beherrschten
  • Herrscher als Amtsverwalter
  • Grafschaftsverwaltung: u.a. Polizei- und Abgabengewalt
  • Feudale Verwaltung: örtlich begrenzte Ämter im Zuge des Lehnswesen
  • Städtische Verwaltung: Stadtrat, Bürgermeister, Zünfte -> Beginn der eigenständigen Verwaltung
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2
Q

Was bedeutet Ständestaatliche Verwaltung?

A
  • Territorium als bestimmendes Moment der Verwaltung

- Verschiedene Behörden mit vom Lehnsherrn übertragener Lehnsgewalt

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3
Q

Wie definiert sich die Polizeistaatliche Verwaltung?

A
  • Preußisches Allgemeinen Landrecht regelt öffentliches Rechts erstmals gesetzlich
  • Staat greift in alle Bereiche des gesellschaftliche, wirtschaftlichen, sozialen Lebens ein
  • Hierarchische Verwaltungsorganisationen
  • Kompetenzen von Behörden werden institutionell festgelegt
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4
Q

Was bedeutet Verwaltung im bürgerlichen Rechtsstaat?

A
  • Bildung der Prinzipien: Vorrang des Gesetzes und Vorbehalt des Gesetzes
  • Ursprünge einer teilweise unabhängigen Verwaltungsgerichtsbarkeit
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5
Q

Welche Merkmale weist die Verwaltung in der Weimarer Republik auf?

A
  • Verwaltung wird verstärkt in der Daseinsvorsorge und Sozialgestaltung tätig
  • Keine stärkere Bindung der Verwaltung ans Verfassungsrecht
  • kein unmittelbares subjektives Recht gegen den Staat
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6
Q

Welche Merkmale weist die Verwaltung im „Führerstaat“ auf?

A
  • Gleichschaltung der Verwaltung (keine Eigenständigkeit)
  • Zentralisierung der Verwaltungsstrukturen
  • „Gesunden Volksempfinden“ als Maßstab fürs Handeln
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7
Q

Wie definiert sich die Verwaltung in der sozialistischen „Volksdemokratie“?

A
  • Kaderverwaltung -> aufgrund ihrer politischen und fachlichen Kenntnisse geeignete Personen
  • Sozialistisches Verwaltungsrecht ->  Regelung der sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisse im Verwaltungsvollzug
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8
Q

Welche Merkmale weist die Verwaltung in der BRD auf?

A
  • Geprägt durchs Grundgesetz
  • Rückgriff auf Traditionen der polizeistaatlichen und bürgerlichen Verwaltung
  • Orientierung an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit
  • Öffentliche Interessen sind gesetzlich normiert und werden durch die Verwaltung konkretisiert und umgesetzt
  • Umfassende gerichtliche Fachkontrolle aber auch Verfassungskontrolle möglich
  • Subjektive Rechtsposition durch Grundrechte
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