1.1 Rechtsgeschichte Flashcards
1
Q
Welche Verwaltungstypen gab es im Mittelalter?
A
- Persönliche Bindungen zw. Herrschern und Beherrschten
- Herrscher als Amtsverwalter
- Grafschaftsverwaltung: u.a. Polizei- und Abgabengewalt
- Feudale Verwaltung: örtlich begrenzte Ämter im Zuge des Lehnswesen
- Städtische Verwaltung: Stadtrat, Bürgermeister, Zünfte -> Beginn der eigenständigen Verwaltung
2
Q
Was bedeutet Ständestaatliche Verwaltung?
A
- Territorium als bestimmendes Moment der Verwaltung
- Verschiedene Behörden mit vom Lehnsherrn übertragener Lehnsgewalt
3
Q
Wie definiert sich die Polizeistaatliche Verwaltung?
A
- Preußisches Allgemeinen Landrecht regelt öffentliches Rechts erstmals gesetzlich
- Staat greift in alle Bereiche des gesellschaftliche, wirtschaftlichen, sozialen Lebens ein
- Hierarchische Verwaltungsorganisationen
- Kompetenzen von Behörden werden institutionell festgelegt
4
Q
Was bedeutet Verwaltung im bürgerlichen Rechtsstaat?
A
- Bildung der Prinzipien: Vorrang des Gesetzes und Vorbehalt des Gesetzes
- Ursprünge einer teilweise unabhängigen Verwaltungsgerichtsbarkeit
5
Q
Welche Merkmale weist die Verwaltung in der Weimarer Republik auf?
A
- Verwaltung wird verstärkt in der Daseinsvorsorge und Sozialgestaltung tätig
- Keine stärkere Bindung der Verwaltung ans Verfassungsrecht
- kein unmittelbares subjektives Recht gegen den Staat
6
Q
Welche Merkmale weist die Verwaltung im „Führerstaat“ auf?
A
- Gleichschaltung der Verwaltung (keine Eigenständigkeit)
- Zentralisierung der Verwaltungsstrukturen
- „Gesunden Volksempfinden“ als Maßstab fürs Handeln
7
Q
Wie definiert sich die Verwaltung in der sozialistischen „Volksdemokratie“?
A
- Kaderverwaltung -> aufgrund ihrer politischen und fachlichen Kenntnisse geeignete Personen
- Sozialistisches Verwaltungsrecht -> Regelung der sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisse im Verwaltungsvollzug
8
Q
Welche Merkmale weist die Verwaltung in der BRD auf?
A
- Geprägt durchs Grundgesetz
- Rückgriff auf Traditionen der polizeistaatlichen und bürgerlichen Verwaltung
- Orientierung an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit
- Öffentliche Interessen sind gesetzlich normiert und werden durch die Verwaltung konkretisiert und umgesetzt
- Umfassende gerichtliche Fachkontrolle aber auch Verfassungskontrolle möglich
- Subjektive Rechtsposition durch Grundrechte