1 | Kurzbeschreibung KöSt : 2 | Subjektive Steuerpflicht ; 3 | Sachliche Steuerpflicht ; 4 | Besteuerung von KapGes Flashcards

1
Q

Ist die Körperschaftssteuer eine indirekte oder direkte Steuer?

A
  • Direkte Steuer (Steuerschuldner und Steuerträger sind ident)
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2
Q

Wie erfolgt die Steuererhebung bei der KöSt?

A
  • Steuererhebung: Veranlagung im Nachhinein mittels Bescheid (Außnahme: KESt-Abzug, Immo-ESt-Abzug)
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3
Q

Ist die KöSt eine Subjekt oder Objektsteuer?

A
  • Subjektsteuer (Unterscheidung zwischen unbeschränkt und beschränkter Steuerpflicht)
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4
Q

Welche Art von Steuer ist die KöSt? Wer hat die Abgaben/Verwaltugnshoheit?

A
  • Ertragssteuer der juristischen Person
  • Gemeinschaftliche Bundesabgabe (Abgaben- und Verwaltungshoheit liegt beim Bund; Ertragshoheit ist geteilt zwischen Bund und Ländern)
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5
Q

Welches Besteuerungsprinzip wird bei Personengesellschaften angewandt und was wird darunter verstanden?

Welches Besteuerungsprinzip wird bei Kapitalgesellschaften angewandt und was wird darunter verstanden?

A

Bei den Personengesellschaften herrscht das Durchgriffsprinzip, d.h. das Unternehmen ist kein eigenes Steuersubjekt. Das Ergebnis der Personengesellschaft fließt anteilig an die Gesellschafter weiter und wird von diesen versteuert.

Im Gegensatz dazu gibt es bei Kapitalgesellschaften das Trennungsprinzip. Das bedeutet, dass das Ergebnis der Kapitalgesellschaft (25% KöSt) und die Ausschüttungen an die Gesellschafter (27,5% KESt) separat besteuert werden.

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6
Q

An welche 2 Voraussetzungen ist die persönliche/subjektive Steuerplficht gebunden? Nenne auch die §!

A

Damit ein Steuersubjekt KöSt-pflichtig ist, muss sie:

  • eine Körperschaft iSd. § 1 (1) sein
  • Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gem. § 27 (1) + (2) BAO haben
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7
Q

Welche Arten der Steuerpflicht sieht die KöSt vor und was bedeuten sie für die persönliche Steuerpflicht?

A

Unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 (2) KStG:
- Welteinkommensprinzip (in- und ausländische Einkünfte)

Beschränkte Steuerpflicht 1. Art: § 1 (3) Z1. KStG
- Territorialprinzip
- Z1 in Verbindung mit § 21 (1) KStG: „Ausländer“ (Verweis auf § 98 EStG)

Beschränkte Steuerpflicht 2. Art § 1 (3) Z2. KStG
- Körperschaften, die an sich unbeschränkt steuerpflichtig sind, nur mit gewissen Einkünften steuerpflichtig (KöR= Gemeinden, Gebietskörperschaften); (befr. Körperschaften=ORF)

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8
Q

Was versteht man unter BgA?

Was ist der Zweck von BgA’s?

Nenne ebenfalls den §!

A

Betriebe gewerblicher Art sind Betriebe, die eine privatwirtschaftliche Tätigkeit „von wirtschaftlichem Gewicht“ zur Erzielung von Einnahmen ausüben.

Sinn für Steuerpflicht ist die Vermeidung ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteile (sie hätten sonst Vorteil gegenüber Privaten, wenn sie keine Steuern zahlen müssten)

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9
Q

Nenne die Voraussetzungen welche vorliegen müssen, damit die Definition eines BgA von KöR zutrifft!

A

Voraussetzungen für Betriebe gewerblicher Art:
* wirtschaftliche Selbstständigkeit gegenüber Trägerkörperschaft
* Nachhaltigkeit (Wiederholungsabsicht)
* Privatwirtschaftlichkeit (keine hoheitliche Aufgabenerfüllung)
* Gewerblichkeit (keine bloße Vermögensverwaltung oder LuF)
* Einnahmen- oder Vorteilserzielungsabsicht

  • Wirtschaftliches Gewicht (jährliche Einnahmen > € 2.900,-)
  • Keine land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. reine Vermögensverwaltung
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10
Q

Welche Körperschaften trifft die unbeschränkte Steuerpflicht? Nenne auch den §!

A
  • Körperschaften mit Sitz/GL im Inland

Z1: Juristische Personen des privaten Rechts
(GmbH, AG, SE, Genossenschaft, Verein, Sparkasse, Privatstiftungen)

Z2: Betriebe gewerblicher Art (BgA) von Körperschaften des öffentlichen Rechts (KöR)
(z.B. Stadt Graz Busse, Schwimmbad,)

ebenfalls “fiktive BgA” iSd. § 2 (2)
- Z1. Beteiligung von KöR an Personengesellschaft
- Z2. Verpachtung eines BgA

Z3: Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (z.B. nicht in Vereinsregister eingetragene Vereine oder ein herrenloser Nachlass ohne Erben); Stiftungen; Anstalten und andere rechtsfähige Zweckvermögen

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11
Q

Welche Körperschaften trifftdie beschränkte Steuerpflicht? Nenne auch den §!

A

Z1: Körperschaften ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, die mit inländischen juristischen Personen vergleichbar sind (1. Art)
(z.B. engl. Ltd, ungar. Kft, franz. SARL, kroat. d.o.o. – Typenvergleich in KöSt-Richtlinie)

Z2: Inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts (2. Art)
entstehen durch Hoheitsakt (Gesetz)
Erfüllen idR Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
Beispiele: Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), Sozialversicherungsträger (SVA, GKK, etc.), Gesetzliche Interessensvertretungen (Kammern WKO, AK), Kirchen, Politische Parteien

Z3: inländische steuerbefreite Körperschaften (2. Art)
gemeinnützige Vereine
Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen

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12
Q

Was ist der Steuergegenstand bei der sachlichen Steuerplficht?

A

Steuergegenstand: Einkommen

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13
Q

Inwiefern ändert sich die lineare Steuersatz der KöSt durch die Steuerreform 2022?

A

2022 –> 25%
2023 –> 24%
2024+ –> 23$

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14
Q

Zeige das Berechnungsschema ab dem “Gesamtbetrag der EInkünfte nach Verlustausgleich” bis hin zur KöSt-Schuld bzw. KöSt-Guthaben!

A

Gesamtbetrag der Einkünfte (nach Verlustausgleich
- Sonderausgaben inkl. VV gem. § 8 (4) KStG
- Freibetrag für begünstigte Zwecke gem. § 23 KStG
= Einkommen iSd. § 7 (2) [=BMGL KöSt]

Steuerberechnung:

Einkommen iSd § 7 (2) KStG
x Steuersatz gem. § 22 KStG ODER Mindest KöSt gem. $ 24 (4) KStG
= Körperschaftssteuer

  • KöSt-VZ für das lfd. Jahr
  • Mindest KöSt aus Vorjahren
    = KöSt-Schuld / KöSt-Guthaben
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15
Q

Was versteht man unter der Einkünftetransformation im KStG?

Wen betrifft es und in welchem § steht sie?

A

§ 7 (3) KStG “Einkünftetransformation”

Egal welche Einkunftsart iSd. § 2 (3) EStG man erzielt, wenn man eine der folgenden Gruppen zugehörig ist, dann werden diese in EK aus GewB transformiert.

  • bei RL-pflichtigen Körperschaften (z.B. GmbH, AG, Sparkassen, Genossenschaften, BgA… Vgl. § 189 (1) UGB)
  • doppel ansässige ausländische Körperschaften mit Geschäftsleitung in Ö

Aufgrund der RL-Pflicht gem. § 189 UGB, sind es auch stets EK aus GewB und generell die Gewinnermittlungsart nach § 5 (1) EStG Bilanzierer

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16
Q

In welchem § des KStG ist die Gruppenbesteuerung geregelt?

A

§ 9 KStG

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17
Q

In welchem § des KStG sind die abzugsfähigen / nicht abzugsfähigen Ausgaben geregelt?

A

§ 11 KStG abzugsfähige Betriebsausgabe
§ 12 KStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

18
Q

Beispiel:
Die O-GmbH (Sitz in Graz) erzielt im Jahr X1 Gewinne aus der Vermietung von Immobilien
(€ 600.000) und aus der Tätigkeit als Finanzdienstleister (€ 400.000). Art der Körperschaftsteuerpflicht in Ö und Einkünfte?

A
  • unbeschränkte KSt-pflicht gem
    § 1 (2) Z 1, da JP des privaten Rechts mit Sitz in Österreich
  • Rechnungslegungspflicht gem
    § 189 (1) UGB, daher „Einkünftetransformation“ gem
    § 7 (3)
    → Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 1.000.000
19
Q

Beispiel:
Die spanische Naranja-SL (Sitz in Sevilla) betreibt in Wien eine Betriebsstätte zum Vertrieb
von sonnengereiften Orangen, die im Jahr X1 einen Gewinn iHv € 100.000 erzielt. Art der
Körperschaftsteuerpflicht?

A
  • beschränkte KSt-pflicht gem § 1 (3) Z 1 lit a iVm § 21 (1) [1. Art], da mit inländischer JP
    vergleichbar
  • gem § 98 (1) Z 3 EStG „Betriebsstätte“ Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 100.000
20
Q

In welchem § des EStG ist der allgemeine Betriebsausgabenbegriff geregelt?

A

§ 4 (4) EStG

21
Q

Beispiel:
Die A-GmbH hatte im Jahr X1 einen Verlust iHv - € 50.000. Im Jahr X2 lagen positive
Einkünfte iHv € 38.000 (Variante: € 84.000) vor. Höhe des steuerpflichtigen Einkommens X2?

In welchem § ist der Vortragsgrenze für den Verlustabzug bei Körperschaften geregelt?

A

§ 8 (4) Z2. KStG | Vortragsgrenze für Verlustabzug

Variante 1:

Gesamtbetrag der Einkünfte X2 38.000
davon rechnerisch max. 75% 28.500 (max. möglicher Verlustabzug)
tatsächlicher Verlustvortrag X2 -28500
= steuerpflichtiges Einkommen X2 9500
Rest Verlustvortrag für FJ 21.500

Variante 2:

Gesamtbetrag der Einkünfte X2 84.000
davon rechnerisch max. 75% 63.000 (max. möglicher Verlustabzug)
tatsächlicher Verlustvortrag X2 -50.000
= steuerpflichtiges Einkommen X2 34.000
Rest Verlustvortrag für FJ 0

22
Q

Was versteht man unter einem Mantelkauf? In welchem § ist dieser geregelt?

Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit die Definition eines Mantelkaufs zutrifft?

Welche Konsequenz hat es, wenn ein Mantelkauf identifiziert wird?

Welche Escape Klausel gibt es, um dem Mantelkauf trotz bestehender Voraussetzungen noch zu entgehen?

A

Mantelkauf gem. § 8 (4) Z2. c)

  • Unter einem Mantelkauf im österreichischen Körperschaftssteuergesetz versteht man den Erwerb einer bereits bestehenden Körperschaft, also einer Gesellschaft, die bereits gegründet wurde, aber noch keine nennenswerten Geschäftstätigkeiten ausgeübt hat oder deren Geschäftstätigkeit eingestellt wurde.
  • Somit kommt es zu einem Mantelkauf bei Erwerb von Anteilen an einer nicht wirtschaftlich tätigen oder vermögenslosen GmbH

Wirkung des Mantelkaufs
* Wenn der Kauf von Anteilen als Mantelkauf klassifiziert wird, geht das Recht auf Verlustvortrag verloren

Klassifizierung als Mantelkaufs
* Es muss eine „gesamthafte Stukturänderung“ vorliegen für einen Mantelkauf. D.h. die wirtschaft-liche Identität einer GmbH geht binnen eines kurzen Zeitraums verloren

Es müssen folgende 3 Merkmale kumulativ vorliegen, dass ein Mantelkauf festgestellt werden kann:

Organisatorische Struktur
* Wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur
* Z.B. Austausch über 50% aller bisherigen GF

Wirtschaftliche Sturktur
* Wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur
* Z.B. Änderung des bisherigen Tätigkeitsbereiches

Gesellschafterstruktur
* Wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Basis
* Z.B. mehr als 75% der bisherigen Eigentümer ändern sich

Ausnahme des Mantelkaufs: “Escape-Klausel“
* Der Mantelkauf kann aufgehoben werden, wenn der kaufende Konzern gut argumentieren kann

Es muss bewiesen werden, dass die „gesamthaften Strukturänderungen“ folgenden Zweck erfüllt:
* Sanierung der GmbH mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teils der Arbeitsplätze (>25%)

23
Q

Welche Eigenschaften weist das Trennungsprinzip bei der GmbH auf? Welche Auswirkung hat das auf den Gesellschafter?

A

Eigenschaften des Trennungsprinzips
* Getrennte Erfassung von Einkommen und Vermögen
* GmbH ist ein eigenes Zurechnungssubjekt (eigene Gewinne/Verluste)
* GES hat aus bloßer Beteiligung unmittelbar keinen Gewinn zu versteuern
* GES hat keinen unmittelbaren Anspruch auf Einkommen der GmbH bzw. der GmbH gehörenden Werte
* GES kann nur per Beschluss durch die Gewinnausschüttung an den Vermögen der GmbH gelan-gen

Ausgangspunkt
* GmbH und GES sind zivilrechtlich/steuerrechtlich eigenständige Rechtssubjek-te/Vermögenssubjekte

24
Q

Welche Auswirkungen hat das Trennungsprinzip?

Welche Auswirkung hat es, wenn der GES and GmbH leistet und umgekehrt?

A
  • Rechtsbeziehungen sind steuerlich möglich zwischen GmbH/GES

GES leistet an GmbH
* GmbH  Aufwand ist abzugsfähige Betriebsausgabe
* GES  erhaltene Vergütung je nach Tätigkeit und somit Einkünfte iSd. EStG

GmbH leistet an GES
* GmbH  erhaltene Vergütung ist Betriebseinnahme
* GES  Aufwand steuerlich abzugsfähig sofern iZm. Einkünften iSd. EStG

25
Q

Welche Voraussetzung muss für eine gültige Rechtsbeziehung zwischen GmbH / GES gegeben sein?

A

Vorraussetzung für gültige Rechtsbeziehungen zwischen GmbH / GES

„FREMDÜBLICHKEIT DER LEISTUNG“
* Publizität  muss nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen
* Eindeutiger Inhalt  Festlegung wesentlicher Vertragsinhalte
* Fremdüblichkeit  Abschluss unter den gleichen Bedingungen (Form + Inhalt) wie auch mit Nicht-Gesellschaftern

26
Q

Was ist die Konsequenz daraus, wenn das Merkmal der Fremdüblichkeit bei einer Rechtsbeziehung zwischen der GmbH und dem GES fehlt?

A

Konsequenzen einer “fehlenden” Fremdüblichkeit (causa societas)

Vermögensvorteil an GmbH  „verdeckte Einlage“
Vermögensvorteil an GES  „verdeckte Gewinnausschüttung“

27
Q

Was versteht man unter einer offenen Gewinnausschüttung?

A

Definition “offene Gewinnausschüttung”
* Verteilung des GmbH-Gewinns an GES auf Basis von gesetzlichen Gewinnverteilungs- re-geln/beschlüssen.

28
Q

Führt eine Gewinnausschüttung zu einer Verminderung des GmbH-Einkommens? Begründe!

A

Gewinnneutrale Einkommensverwendung
* Gewinnausschüttung führt zu keiner Verminderung des GmbH-Einkommens, da nur die VER-WENDUNG des bereits versteuerten Einkommens ist

29
Q

Ab welchen Zeitpunkt ist die KESt von Kapitalerträgen aus einer Gewinnausschüttung abzuziehen? Nenne auch den §!

A

§ 95 (3) EStG
* Der Abzugsverpflichtete hat die KESt im ZP des „Zufließens“ der Kapitalerträge abzuziehen.

Die Kapitalerträge gelten für Zwecke des KESt-Abzugs als zugeflossen wenn:
* Z1  Tag der Auszahlung lt. Beschluss ODER Tag nach der Beschlussfassung wenn kein Datum
* Z2.  Bei anderen Kapitalerträgen nach Zufluss gem. § 19 EStG (z.B. bei vGA)

30
Q

Was versteht man unter einer verdeckten Gewinnausschüttung

A

Wesensmerkmale der verdeckten Gewinnausschüttung
* Zuwendung eines Vorteils / Vermögenswertes durch GmbH außerhalb von offenen Gewinnaus-schüttungen
* vGA erfolgt an GES oder an nahestehende Personen des GES
* Die Zuwendungen haben ihren Ursprung im Gesellschaftsverhältnis (=causa societas)
o Maßstab Angehörigenjudikatur  kein fremdüblicher Vertrag und somit unangemes-sene Rechtsgestaltung
* Durch vGA wird eine Vermögensminderung bei der GmbH bewirkt

31
Q

Welche Arten von vGA’s gibt es?

A
  • direkte vGA
  • indirekte vGA
32
Q

Was versteht man unter einer direkten vGA? Nenne ebenfalls ein Beispiel!

A

Indirekte vGA
* = verhindert Vermögensvermehrung (Zufluss)
* GmbH hat zu geringe/fehlende Einnahmen zu Gunsten des GES
* Z.B. GmbH gibt Darlehen an Gesellschafter, aber zu geringe Zinsen, somit fehlen der GmbH Zins-erträge

33
Q

Was versteht man unter einer indirekten vGA? Nenne ebenfalls ein Beispiel!

A

Indirekte vGA
* = verhindert Vermögensvermehrung (Zufluss)
* GmbH hat zu geringe/fehlende Einnahmen zu Gunsten des GES
* Z.B. GmbH gibt Darlehen an Gesellschafter, aber zu geringe Zinsen, somit fehlen der GmbH Zins-erträge

34
Q

Nenne mind. 3 Beispiele, in denen eine typische verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt!

A

Typische Beispiele von vGA
* Nutzung von Gesellschaftsvermögen für private Zwecke ohne entsprechende Gegenleistung (z.B. GmbH stellt dem GES eine Immobilie im Gesellschaftsvermögen zur Verfügung ohne Gegenleis-tung)
* Verkauf von WG / DL vom GES die GmbH zu überhöhten Preisen (z.B. überhöhter GF-Bezug)
* Kauf von WG /DL von der GmbH zu unüblich niedrigen Preisen vom GES
* Entnahme von Geldmitteln durch GES aus der GmbH ohne Absicht, diese zurückzuzahlen (z.B. Gesellschafter Verrechnungskonto mit hohen Verbindlichkeiten)
* Zahlung von Privatausgaben des GES durch die GmbH

35
Q

Welche steuerrechtliche Wirkung hat die vGA? Wie kann eine verdeckte Gewinnausschüttung korrekt behandelt werden?

Wie wird mit der anfallenden KESt aus einer verdeckten Gewinnausschüttung umgegangen? Welche 2 Möglichkeiten gibt es und wer entscheidet über die Vorgehensweise?

A

Neutralisierung der nicht fremdüblichen Teile in der Steuerbilanz
* Außerbilanzielle Korrektur UGB-Gewinns der GmbH durch MWR
(= in der UGB-Bilanz ist der erhöhte nicht fremdübliche Teil eingebucht worden, bei der SR-Bilanz muss der nicht fremdübliche Teil per MWR rausgerechnet werden)

Behandlung der KESt liegt im Ermessen des FA

  • Direktvorschreibung an GES gem. § 95 (4) Z1. EStG
    o (faktische Höhe der KESt für vGA = 25% / 27,5% vom Ausschüttungsbetrag

ODER

  • Vorschreibung mittels Haftungsbescheid an ausschüttende GmbH gem. § 95 (1) EStG iVm. §224 BAO
    o Bei Übernahme der KEST durch GmbH liegt eine zusätzliche vGA vor (in Höhe der KESt)
    o Faktische Höhe der KESt für vGA = 37,93% vom Ausschüttungsbetrag (100 : 0,725 -100)
36
Q

Was versteht man unter einer Einlage im KStG? Nenne den §!

Wie unterscheidet sich der Begriff der “Einlage” im KStG zu dem was im § 4 (1) EStG unter einer Einlage verstanden wird?

A
  • Einlagen sind Beiträge jeder Art vom GES and die GmbH aus gesellschaftsrechtlichen Gründen
  • Führen zu einer Eigentumsübertragung zwischen zwei voneinander verschiedenen Rechtssub-jekten

Unterschied zu Einlagen iSd. § 4 (1) EStG
* Im EStG versteht man unter der Einlage, dass der Gewinn nicht durch Einlage/Entnahme verän-dert werden kann. Der Einlagenbegriff im EStG grenzt die betriebliche/außerbetriebliche Sphäre der-selben Person ab.

37
Q

Auf welche 2 Arten der Einlage kann das GmbH Vermögen ohne eigene betriebliche Tätigkeit erhöht werden?

A

Erhöhung des GmbH-Vermögens ohne eigene betriebliche Tätigkeit

Zuführung von Geldmitteln
* z.B. Einzahlung Stammeinlage anlässlich der Gründung, effektive Kapitalerhöhung, Zahlung von Agios, Nachschüsse

Sacheinlagen
* z.B. Zuwendungen sonstiger Wirtschaftsgüter

38
Q

Welche steurrechtliche Wirkung hat eine Einlage in die GmbH bei dem Gesellschafter?

A

Wirkung beim Gesellschafter
* Erhöhung der steuerlichen Beteiligungs-AK
* Bei Einlage von sonstigen WG  Aufdeckung von stillen Reserven und daraus resultierend Steuerpflicht
* Anpassung des Evidenzkontos gem. § 4 (12) EStG
o Vgl. Erlass BMF 27.09.2017 (BMF-010203/0309-IV/6/2017
o Vor allem Begriffsbestimmungen disponibler und indisponibler Einlagen, Evidenzierung von Einlagen und Innenfinanzierung etc.

39
Q

Welche 3 Arten von Einlagen gibt es? Was versteht man unter diesen?

A

Offene Einlage
* Ausdrücklich als Einlage bezeichnete Vermögensübertragungen des GES and die GmbH

Verdeckte Einlage
* = Vermögensübertragungen des GES an die GmbH, die häufig unter einem anderen zivilrechtli-chen Titel geleistet werden und somit äußerlich nicht ohne Weiteres als Einlage zu erkennen sind
o z.B. GES verkauft WG an GmbH zu unangemessen niedrigen Preisen

  • sofern im Rahmen eines Rechtsgeschäfts  fremdübliche Teile der Vereinbarung sind anzuer-kennen
  • steuerlich gleich zu behandeln wie offene Einlagen

Nutzungseinlage
* Nutzungen sind kein einlagefähiges Wirtschaftsgut iSd. § 8 (1) KStG  daher steuerlich unbe-achtlich

Überlassung
* Überlassung von Geld/WG des GES an die GmbH zum Gebrauch

Erbringung von DL
* Durch GES an die GmbH

Ohne Entgelt bzw, nicht fremdübliches niedriges Entgelt
* Z.B. GES vermietet Räumlichkeiten unentgeltlich, gewährt zinsenloses Darlehen an GmbH, GES stellt kein fremdübliches GF-Gehalt in Rechnung

40
Q

Auf welche Weise können Einlagenrückzahlungen von der GmbH an den Gesellschafter erfolgen?

A

Begriff und Charakterisierung
* = Rückführung von zuvor erbrachten Einlagen des GES

Zuwendungen aus dem EK der GmbH
Z.B. durch:
* Ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 54-58 GmbHG)
* Rückzahlung von Nachschüssen (§ 74 GmbHG)
* Rückführung über unternehmensrechtliche Gewinnausschüttung