1 Einführung Flashcards

1
Q

Einführung in die Betriebswirtschaft

A

Wollen wir ein Unternehmen gründen?
Wollen wir damit reich werden?
Welches Produkt wollen wir verkaufen?
Wo soll das Unternehmen sein?
Welche Rechtsform soll das Unternehmen haben?
Wie wollen wir es führen?

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2
Q

Was ist Betriebswirtschaftslehre?

A

Unternehmen:

Recht, Soziologie, Volkswirtschaft, Mathematik, Statistik, IT

Betriebliches Rechnungswesen

Innovationsmanagement

Organisation & Personal

Marketing

Finanzwirtschaft

Produktion + Logistik

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3
Q

Ein Unternehmen ist…

A

… ein künstliches System

… ein soziales System

… wirtschaftlich tätig

… Risiko ausgesetzt

… ist in einen rechtlichen Rahmen eingebettet

… gewinnorientiert, d.h. muss langfristig mehr einnehmen als
ausgeben, um selbständig zu überleben

… selbständig oder Teil eines Konzerns

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4
Q

Ein Betrieb ist…

A

… der Leistungsersteller

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5
Q

Eine Firma ist…

A

… die juristische Organisation

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6
Q

Ein Werk ist…

A

… die Stätte der Leistungserbringung

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7
Q

Unternehmensgrößen

A

Kleinstunternehmen

Klein- und Mittelunternehmen (KMU)

Großbetriebe

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8
Q

Kleinstunternehmen

A

< 10 Mitarbeiter

< 2 Mio € Bilanzsumme

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9
Q

Kleinunternehmen

A

< 50 Mitarbeiter
< 10 Mio € Bilanzsumme

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10
Q

Mittelunternehmen

A

< 250 Mitarbeiter
< 43 Mio € Bilanzsumme
≠ Teil eines Konzerns

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11
Q

Großbetriebe

A

> KMU

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12
Q

Wirtschaften

A

= Tätigkeiten von Menschen zur Befriedigung von Bedürfnissen

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13
Q

Bedürfnisse

A

= Wünsche nach Veränderung negativ empfundener Mangelzustände

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14
Q

Bedarf

A

= in Form von Gütern konkretisiertes Bedürfnis

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15
Q

Güter

A

= Mittel zur Bedürfnisbefriedigung

  • Sachgüter
  • Dienstleistung
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16
Q

Unternehmerische Entscheidungen

A

Standort

Branche/Markt

Orientierung

ABWLs

Lebensdauer

Rechtsform

Gründung

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17
Q

Das Unternehmen im Lebenszyklus

A
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18
Q

Marktformen

A

Bilaterales Monopol
Beschränktes Angebotsmonopol
Angebotsmonopol

Beschränktes Nachfragemonopol

Bilaterales Oligopol

Angebotsoligopol

Nachfragemonopol

Nachfrageoligopol

Bilaterales Polypol = atomistische Konkurrenz

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19
Q

Einer

A

Monopol

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20
Q

Mehrere

A

Oligopol

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21
Q

Viele

A

Polypol

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22
Q

Nachfrager: Monopol

Konkurrenten: Monopol

A

Bilaterales Monopol

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23
Q

Nachfrager: Monopol

Konkurrenten: Oligopol

A

Beschränktes Nachfragemonopol

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24
Q

Nachfrager: Monopol

Konkurrenten: Polypol

A

Nachfragemonopol

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25
Nachfrager: Oligopol Konkurrenten: Polypol
Nachfrageoligopol
26
Nachfrager: Oligopol Konkurrenten: Oligopol
Bilaterales Oligopol
27
Nachfrager: Oligopol Konkurrenten: Monopol
Beschränktes Angebotsmonopol
28
Nachfrager: Pollypol Konkurrenten: Monopol
Angebotsmonopol
29
Nachfrager: Pollypol Konkurrenten: Oligopol
Angebotsoligopol
30
Nachfrager: Polypol Konkurrenten:Polypol
Bilaterales Polypol = atomistische Konkurrenz
31
Orientierung
Privatwirtschaftlich Gemeinwirtschaftlich
32
Ziele
Gewinnerzielung Bedarfsabdeckung (bedarfswirtschaftlich) Mitgliederförderung (förderwirtschaftlich) | (erwerbswirtschaftlich)
33
Rechtsformen
Einzelunternehmen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften
34
Personengesellschaften
Offene Gesellschaft OG Kommanditgesellschaft KG
35
Kommanditgesellschaft KG
Stille Gesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts GesBR Erwerbsgesellschaften…
36
Kapitalgesellschaften
37
Wahl der Rechtsform
Personengesellschaften oder Kaptialgesellschaften Beachten: Haftung Vertretung Gewinnverteilung Publizität Finanzierung Steuern
38
Kommanditgesellschaft Haftung
zumindest 1 unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär): Haftung mit gesamten Vermögen ungeteilt und solidarisch zumindest 1 beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditist): Haftung mit Kapitaleinlage
39
Kommanditgesellschaft Vertretung
nur Komplementäre ungeteilt und solidarisch, außer Gesellschaftervertrag sieht anderes vor
40
Kommanditgesellschaft • Gewinnverteilung
im Verhältnis der Kapitalanteile außer Gesellschaftervertrag sieht anderes vor
41
Kommanditgesellschaft Publizität
keine
42
Aktiengesellschaft Haftung
nur mit Nennwert der Aktie keine persönliche Haftung an Verbindlichkeiten der Gesellschaft
43
Aktiengesellschaft Vertretung
Vorstand: max. 5 Jahre vom Aufsichtsrat bestellt Leitung unter eigener Verantwortung
44
Aktiengesellschaft Gewinnverteilung
gemäß Verhältnis der Aktiennennbeträge % werden auf Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen
45
Aktiengesellschaft Publizität
spätestens 9 Monate nach Bilanzstichtag zumindest Firmenbuch und Amtblatt der Wiener Zeitung
46
Generelle Struktur einer AG
47
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Haftung
nur mit den in Stammeinlagen zerlegtes Stammkapital keine persönliche Haftung an Verbindlichkeiten der Gesellschaft
48
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vertretung
Geschäftsführer
49
Gesellschaft mit beschränkter Haftung • Gewinnverteilung
gemäß Verhältnis der Stammeinlagen oder gemäß Gesellschaftsvertrag
50
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Publizität
große GmbHs zumindest Firmenbuch Veröffentlichung in Amtsblatt der Wiener Zeitung kann bei Hinweis in Zeitung entfallen (Einsichtsprinzip)
51
Generelle Struktur einer GmbH
52
Europäische Gesellschaft
SE = Societas Europaea (ugs. Europa-AG)
53
SE Regelung
einheitlich in Europa Vorbehaltlich der Regelungen der SE-Verordnung gelten in jedem Staat die gleichen Regelungen wie für AG
54
SE Sitz
in einem europäischen Staat Wechsel möglich
55
SE Vertretung
Vorstand und Aufsichtsrat: wie bei AG ODER Verwaltungsrat: Leitung unter eigener Verantwortung (3-10 Mitglieder)
56
Generelle Struktur einer SE
57
Ausgewählte Rechtsgrundlagen SE
**EG-Verordnung** Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Amtsblatt Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 1 bis 21 **• SE-Gesetz** 67. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) – (SE-Gesetz – SEG) erlassen wird sowie das Aktiengesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das EWIVAusführungsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004) http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&bgblnr=BGBl.%20I%20Nr .%2067/2004
58
Ausgewählte Rechtsgrundlagen KG (I)
§ 161 Unternehmensgesetzbuch UGB § 105 Unternehmensgesetzbuch UGB § 121 Unternehmensgesetzbuch UGB
59
§ 161 Unternehmensgesetzbuch UGB
Eine Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre). Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
60
§ 105 Unternehmensgesetzbuch UGB
61
§ 121 Unternehmensgesetzbuch UGB
Sofern alle Gesellschafter in gleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet sind, wird der Gewinn und Verlust eines Geschäftsjahres den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zugewiesen (§ 109 Abs. 1). Enthält der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Bestimmung nur über den Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt sie im Zweifel für Gewinn und Verlust. Sind die Gesellschafter nicht in gleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet, so ist dies bei der Zuweisung des Gewinns angemessen zu berücksichtigen. Arbeitsgesellschaftern ohne Kapitalanteil ist ein den Umständen nach angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Der diesen Betrag übersteigende Teil des Jahresgewinns wird sodann den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen. Die Gesellschafterstellung steht der Vereinbarung eines Entgelts für der Gesellschaft geleistete Dienste nicht entgegen
62
§ 167 Unternehmensgesetzbuch UGB
Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zunächst ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Im Übrigen ist für den diesen Betrag übersteigenden Teil des Jahresgewinns sowie für den Verlust eines Geschäftsjahrs § 121 anzuwenden.
63
Beendigung einer KG
**Offene Gesellschaft** § 131 Unternehmensgesetzbuch UGB **•Kommanditgesellschaft** § 177 Unternehmensgesetzbuch UGB
64
§ 131 Unternehmensgesetzbuch UGB
Die offene Gesellschaft wird aufgelöst: 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; 2. durch Beschluß der Gesellschafter; 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse; 4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt; 5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse; 6. durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.
65
§ 177 Unternehmensgesetzbuch UGB
Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.
66
Ausgewählte Rechtsgrundlagen AG
•Unternehmensgesetzbuch UGB, Aktiengesetz AktG § 1 Aktiengesetz AktG § 277 Unternehmensgesetzbuch UGB
67
§ 1 Aktiengesetz AktG
Begriff der Aktiengesellschaft Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
68
§ 277 Unternehmensgesetzbuch UGB
(2) Der Vorstand einer großen Aktiengesellschaft (§ 221 Abs. 3) hat die Veröffentlichung des Jahresabschlusses unmittelbar nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung”` zu veranlassen. Der Nachweis über die Veranlassung dieser Veröffentlichung ist gleichzeitig mit den in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen beim Firmenbuchgericht einzureichen. Bei der Veröffentlichung ist das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben. Dies gilt auch für allfällige Änderungen (Abs. 1 letzter Satz).
69
Beendigung einer AG
§ 203 Aktiengesetz AktG
70
§ 203 Aktiengesetz AktG
Auflösungsgründe (1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit; 2. durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen; 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft; 4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird. (2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.
71
Ausgewählte Rechtsgrundlagen GmbH
Unternehmensgesetzbuch UGB, GmbHG § 1 Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbHG § 23 Unternehmensgesetzbuch UGB § 221 Unternehmensgesetzbuch UGB
72
§ 1 Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbHG
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften sowie von der Tätigkeit als politische Vereine sind solche Gesellschaften jedoch ausgeschlossen.
73
§ 23 Unternehmensgesetzbuch UGB
Auf große Gesellschaften (§ 221 UGB) sind die §§ 130 und 260 AktG 1965 sinngemäß anzuwenden.
74
§ 221 Unternehmensgesetzbuch UGB
(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zum Handel zugelassen sind.
75
Beendigung einer GmbH
§ 84 GmbHG
76
§ 84 GmbHG
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 2. durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf; 3. durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96); 4. durch Eröffnung des Konkurses; 5. durch Verfügung der Verwaltungsbehörde; 6. durch Beschluß des Handelsgerichtes. (2) Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.