Zwangsmittel Flashcards
Zwangsmittel
- Zwangsweise Untersuchung von Personen (§ 81 ff)
- Sicherstellung
- Überwachung (§ 100 a ff. StPO)
- TK
- Observierungen - Festnahme und Festhalterechte
- Durchsuchung
Beobachtung
§§ 81 ff. ZPO
–> Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus
Körperliche Eingriffe
§ 81 a StPO
Zulässigkeit
- Verfahrensbedeutung
- Kein gesundheitlicher Nachteil zu erwarten
- Verhältnismäßigkeit
- Durchführung von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst
–> Sonst rechtswidrig!!
Proben durch Eingriffe con Nicht-Ärzten sind Verwendbar, weil der Arzt den Beschuldigten schützen soll, nicht das Verfahren!
Molekulargenetische Untersuchung
§ 81 e ff StPO
Vorraussetzung
- Zur Feststellung der Abstammung
- Zum Abgleich mit gefundenem Spurenmaterial
- -> Alle anderen Zwecke verboten!
- Anordnung durch Gericht (StA bei Gefahr im Verzug (§ 81 f I)
- Durchführung durch Gutachter (§ 81 f II)
Körperliche Untersuchungsmaßnahmen gegenüber Dritten
§ 81 c StPO
- Dritter muss als Zeuge in Betracht kommen (Zeugengrundsatz)
- Anhaltspunkte das Spur oder Folge der Straftat am Körper
Sicherstellung
§ 94 ff. StPO
- In-Verwahrung-Nahme (§94 I StPO)
- Beschlagnahme (§§ 94 II iVm 98 StPO)
- Herausgabeanornung (§ 95 StPO)
In-Verwahrung-Nahme
§94 I StPO
- Gewahrsamslose Sachen
- Freiwillige Übergabe
Beschlagnahme
§§ 94 II iVm 98 StPO
- Unfreiwillig
- Beschlagnahmeanordnung
Beschlagnahmeanordung
- durch Richter/ StA bei Gefahr im Verzug
- Wenn durch StA Richterliche Bestätigung innerhalb von 3 Tagen
(§ 98 II StPO)
Herrausgabeanordnung
§ 95 StPO
- Beschlagnahme unmöglich da versteckt o.Ä.
–> Erzwingung durch Ordnungs- + Strafmaßnahmen
NICHT:
- bei Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht+
- Beschuldigten
Beschlagnahmefreie Gegenstände
- § 96: Amtliche Schriftstücke bei Verweigerung der obersten
Dienstbehörde - § 97: schriftliche Mitteilungen von Berufsgeheimnisträgern iSv §53
- -> Ausnahme: Berufsgeheimnisträger selbst beschuldigt (Freibrief)
- Aus Grundrechten (z.B: Tagebücher)
Beschlagnhame von Postsendungen
§ 99 StPO
- Grds. durch Richter (§ 100 StPO)
- StA bei Gefahr im Verzug (nicht Ermittlungspersonen)
–> Gilt auch für E-Mial auf Provider-Servern (Rspr.)n
Beschlagnahme Führerschein (inländisch)
- Als Beweismittel
- § 94 I StPO –> gewahrsamslos/ freiwillig
- § 94 II StPO –> Beschlagnahme nach Weigerung (§ 98 I StPO) - Weil Einziehung gem. §69 III 2 StGB zu erwarten ist
- Über § 94 III Anwendung der Absätze I und II
(Führerschein = Urkunde nicht Berechtigung)
Entziehung der Fahrberechtigung (inländisch)
- vorläufig
- Gem. § 111a: Verhindern weiterer Delikte bis Urteil - endgültig
- § 69 StGB –> Rechtskräftiges Urteil
- § 69 a StGB –> Sperre eine Neuerteilung
(Tatsächliches Verbot zu fahren)
Überwachung der Telekommunikation
§§ 100 a ff StPO
Anordnungsbefugt (§ 100 b StPO):
. Richter
- Im Eilfall auch StA, Richervorlage binnen 3 Tagen
Vorraussetzungen (§ 100a StPO):
- begründeter Verdacht der Vorlage einer Katalogtat
- Anderweitige Erforschung des Sachverhalts wesentlich erschwert
Abhören
Zugriff auf die laufende Kommunikation durch Eingriff in das Kommunikationsnetz.
–> Nicht Mithören via Zweithörer (kein Eingriff)
Kommunikationsnetz
–> technisch! Also Zugriff auf das Kabel! Netz endet an der Buchse (Hörer ist nicht Netz)
Observierungsmaßnahme
- Besondere Observierungsmaßnahme (§ 100 c, f StPO)
- Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln außerhalb des Telefonats
- -> Im Ein- und Zwei-Personen-Verhältnis § 100 f StPO analog
Unverletzlichkeit der Wohnung (§ 100 c iVm 100 d)
- Aufhebung durch Richter bei bes. schweren Straftaten
- Nie Intimsphäre/ Berufsgeheimnisträger
- Bloße Observierungsmaßnahme (§ 100 h StPO)
- Lichtbilder und Bildaufzeichnung
- Observationsmaßnahmen bei der Aufklärung besonders schwere Straftaten (Peilsender etc.) - Bloße Beobachtungsmaßnahme § 163 StPO
Haftbefehl gem. § 112 StPO
- Anordnungsbefugnis, § 125 StPO
- Dringender Tatverdacht, § 112 I StPO
- Haftgrund
- Konkrete Haftgründe (§ 112 II StPO)
- Abstrakte Haftgründe (§ 112 III StPO)
- Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr (iSv § 112a StPO)
- § 127 b im beschleunigten Verfahren - Verhältnismäßigkeit
§ 122 I 2, § 113 StPO - Vorführung
Dringender Tatverdacht
Nach dem Ermittlungsstand ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Beschuldigte die Tat als Täter oder Teilnehmer begangen hat.
Verhältnismäßigkeit (Haftbefehl)
§§ 112 I 2, 113 StPO
–> insbesondere kein milderes Mittel
Kaution!
Konkrete Haftgründe
§ 112 II StPO
- Flucht
- Fluchtgefahr
- Verdunklungsgefahr
–> Bedürfen Konkreter Anhaltspunkte
Flüchtig
Flüchtig ist wer seine Wohnung oder seinen Arbeitsplatz aufgibt, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen
Fluchtgefahr
Wenn Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entzieht als dass er sich ihm stellt. Dagegen sprechen Familie, Wohnsitz, Arbeitsplatz
Verdunklungsgefahr
Liegt vor bei unerlaubtem Einwirken auf Beweismittel, dass die Gefahr begründet, die Wahrheitsermittlung werde erschwert oder vereitelt.
abstrakte Haftgründe
§ 112 III StPO
Haftgrund liegt vor bei dringendem Tatverdacht der Schwerkriminalität!
- Bildung einer terroristischen Vereinigung
- Mord
- Totschlag
–> Allerdings Verfassungswidrig, wenigsten die Möglichkeit der Verdunklungs- oder Fluchtgefahr muss vorliegen (dürfen nicht völlig ausgeschlossen sein)
besondere Haftgründe
Wiederholungsgefahr und Fortsetzungsgefahr (§ 112 a StPO)
- Katalogstraftat gem. § 122 a StPO
- Subsidiär (§ 122 a II)
- Präventive Maßnahme (nicht zur Verfahrenssicherung)
Haftgründe im beschleunigten Verfahren
§ 127 b II StPO
- Beschleunigtes Verfahren
- unverzügliche Entscheidung im beschl. Verfahren zu erwarten
- begründetet Gefahr das der Besch. der Hauptverh. fernbleibt
- Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche erwartet
–> Soll zu mehr Nutzung des beschleunigten Verfahrens führen und zeitlich begrenzte Inhaftierung erlauben die sonst nicht möglich wäre.
Vorführung vor den Haftrichter
Unverzüglich nach Vollstreckung des Haftbefehls (§ 115 StPO)
–> Spätesten am Tag nach der Verhaftung (Max. 47h 59m)
Richter entscheidet um Aufrechterhaltung des Haftgrundes, wenn ja dann U-Haft!!
Untersuchungshaft
- Berechtigt: Richter gem. §§ 114, 125
- Dringender Tatverdacht
- Haftgrund gem. §§ 112 II, III, 112 a StPO
- Verhältnismäßigkeit
- Beschleunigungsgrundsatz!!
- -> Keine ewige U-Haft!!
Vorführungsbefehl
Zur Zwangsweisen Durchsetzung einer Vorladung
- Beschuldigte
- § 134 StPO durch Richter
- § 163 a III 2 StPO durch StA - Angeklagter
- § 230 StPO durch Gericht - Zeugen
- § 51 I 3 StPO durch Richter
- §161 a II 1 StPO durch StA
Vorläufige Festnahme - Übersicht
Ohne Haftbefehl!!!
–> Vorführung vor Richter unverzüglich, spätestens am Tag nach Festnahem, §128 StPO)
- § 127 I 1 StPO
- § 127 I 2 StPO
- §127 II StPO
- Weiter Festnahmegründe
- -> 127 II, vor 127 I 2 vor 127 I (lex speziales)
- -> Immer alle prüfen
§ 127 I - Vorläufige Festnahme
- Befugnis: Jeder
- Auf Frischer Tat betroffen oder verfolgt
- Haftgrund
- Fluchtgefahr
- Identität nicht feststellbar - Verhältnismäßigkeit
- Festhalten
- zwangsläufige Verletzungsfolgen
Auf frischer Tat (§ 127 I StPO)
- „Tat“
h. M: dringender Tatverdacht ist ausreichend
- wer soll wissen ob obj. Tat wirklich vorliegt etc.
- Muss anwendbar bleiben (Haftungsrisiko)
- -> dringender Tatverdacht wenn sich allein nah den äußeren Erkennbaren Umständen für den verständigen Beobachter eine Straftat geradezu aufdrängt.
a.A: tatbestandliche rechtswidrige Tat
betroffen oder verfolgt (§ 127 I StPO)
betroffen
Wer bei Begehung einer Straftat oder unmittelbar danach noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird
verfolgt
Wer bei einer der Tat unmittelbar einsetzenden Nacheile gefasst wird
§127 II StPO - Vorläufige Festnahme
- Befugnis: StA + Polizeibeamte
- Voraussetzungen des Haftbefehl (bzw. Unterbringungsbefehls gem. §26 a StPO gem. § 112 StPO
- Gefahr im Verzug
Gefahr im Bezug auf Strafprozess!!!
–> Keine Zeit zur Einholung des richterlichen Haftbefehls - Verhältnismäßigkeit
- Festhalten
- zwangsläufige Verletzungsfolgen
Besondere Festnahmerechte (6)
- Sicherung des beschleunigten Verfahrens (§ 127 b I StPO)
- Identitätsfeststellung (§ 163 b I, II StPO)
- Festhalten Zwecks Kontrolle (§ 111 StPO)
- Körperliche/ geistige Kontrolle (§§ 81 ff. StPO)
5 + 6. gegen Störer
§ 164 StPO bei Amtshandlungen
§ 117 ff. GVG bei Hauptverhandlungen
Durchsuchung von Verdächtigen
EGL: §102
- Gegenstand: Sachen, Wohnung/ Räume, Person
- Vermutung genügt
- Verhältnismäßigkeit
- Durchsuchungsanordnung
- Grds. Richer (§105 I 1 StPO iVm Art. 13GG)
- Bei Gefahr im Verzug: StA, Ermittlungspersonen (§ 105 I s. 1, 2.
Halbsatz StPO) - Vermutung
Durchsuchung bei Unverdächtigen
EGL: §103
- Gegenstand
- Wohnung (§103 I 1) –> Auffindungsvermutung für die Wohnung
- Räume (§ 103 II)
- ges. Gebäude (§ 103 I 2) –> Auffindungsvermutung für Gebäude - konkrete Anhaltspunkte
- Verhältnismäßigkeit
- Durchsuchungsanordnung
- Grds. Richter (§ 105 I 1 StPO iVm Art. 13 II GG)
- bei Gefahr im Verzug
i) StA + Ermittlungspersonen (§ 105 I 1 2. Halbsatz StPO)
ii) Gebäudedurchsuchung nur StA (§ 105 I 2 StPO)
Besonderheiten bei der Durchsuchung
- Nachtzeit
- Inhaber des zu Durchsuchenden Gebäudes
- Zufallsfunde
Nachtzeit
Nachtzeit: § 104 StPO
- 30.09.: 21:00 - 04:00
- 31.03.: 21:00 - 06:00
Inhaber des zu durchsuchenden Gebäudes
§ 106 StPO
–> Hinzuzuziehen/ darf beiwohnen
§ 107 StPO Mitteilung über - Grund der Durchsuchung - Straftat (wenn Grund = §102 StPO) - Bescheinigung über in Beschlag genommene Gegenstände
Zufallsfunde
§108 StGB
Grundsätzlich verwertbar!
Ausn. gesamtes Gebäude durchsucht (§108 I 3 StPO)
–> Beschlagnahme bleibt möglich
Errichtung von Kontrollstellen
§ 111 StPO
- Verdacht einer Straftat nach § 129 a StGB
- Tatsachen die annehmen lassen, dass die Kontrollstelle zur Ergreifung des Täters oder Sicherstellung von Beweismitteln führen kann.
- Richterliche Anordnung/ StA und Ermittlungsperonen bei Gefahr im Verzug
Schutzbereich 100c StGB
Geht um das „eindringen der Polizei in die Wohnung.
Muss die Polizei nicht in eine Wohnung eindringen, ist § 100c nicht betroffen.
Steht auf der Straße unter offenem Fenster. Hört anderen Telefonhörer ab
Computergestützte Ermittlungsmaßnahmen
- Schleppnetzfahndung (§ 163d StPO)
- Rasterfahndung (§§ 98a - 98b StPO)
- Datenabgleich (§ 98c StPO)
Inhalt und Voraussetzung der Schleppnetzfahndung gem. § 163d StPO
Ermöglicht die Errichtung von Kurzzeit-Dateien für kurzzeitige Speicherung und Verarbeitung zum computergesteuerten Datenabgleich nach Suchkriterien
–> Soll einen Anfangsverdächtigen ermitteln/ finden
I. Schriftliche Anordnung zum Abgleich
- Des Richters/ der StA bei Gefahr im Verzug
- Genaue Beschreibung des gesuchten Personenkreises
II. Festlegung über Art und Dauer der Maßnahme
III. Anfangsbestand einer Katalogtat
Besondere Rechtmäßigkeitdvoraussetzungen des Schleppnetzfahndung gem. § 163d StPO
I. Zu beenden wenn Voraussetzungen entfallen oder nach 3 Monaten
II. Zweckbindungsgrundsatz
Gespeicherten Daten dürfen nur innerhalb des wegen einer bestimmten Tat eingeleiteten Strafverfahrens verwandt werden
III. Löschung aller Daten die nicht mehr gebraucht werden
IV. Benachrichtigungspflicht
- grds. gegenüber der Person gegen die nach Datenauswertung ermittelt wird gem. § 101 IV Nr. 10 StPO
- nicht wenn Gefährdung des Ermittlungszwecks oder einer beliebigen Person
Inhalt der Rasterfahndung, §§ 98a, 98b StPO
Automatisierter Abgleich bestehender Datenbestände, die öffentlicher oder nicht öffentlicher Stellen zu anderen als Strafverfolgungszwecken erstellt haben, auf Tätermerkmale
- negative Rasterfahndung (zur Ausschließung Nichtverdächtiger)
- positive Rasterfahndung (Ermittlung weiterer Verdächtiger)
Voraussetzung der Rasterfahndung
I. Anordnung
- des Richters/ der StA bei Gefahr im Verzug und mit nachträglicher gerichtlicher Bestätigung
II. Straftat von erheblicher Bedeutung, § 98 a I StPO
III. Subsidiär (Wenn Erforschung sonst erheblich erschwert)
Inhalt des Datenabgleichs, § 98c StPO
Datenabgleich der Daten aus dem Strafverfahren mit bereits zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder Gefahrenabwehr gespeicherten Personenbezogenen Daten
- Fahndung nach einer bestimmten Person, nicht zur Bestimmung einer bestimmten Person
- Abgleich mit bereits gewonnen Daten
Voraussetzung Datenabgleich, § 98c StPO
I. Zur Aufklärung einer Straftat oder Aufenthaltsortermittlung einer Person nach der für die Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird
–> Anfangsverdacht
Da im Übrigem iBa eine bestimmte Person mit bereits erhobenen Daten abgeglichen wird, Bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
- Identitätsfeststellung, §§ 163b, c StPO
- Lichtbild und Fingerabdrücke, § 81b StPO
- Kontrollstellen auf Straßen und Plätzen, § 111 StPO
- Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, § 163e StPO
- Vorl. Festnahme, §§ 127, 127b StPO
Identitätsfeststellung, § 163b, c StPO
§ 163b StPO = Generalklausel
- Maßnahmen gegen den Verdächtigen, § 163 I StPO
- alle erforderlichen Maßnahmen (inkl. Festhalten) - Maßnahmen gegen den Nichtverdächtigen, § 163 II StPO
- alle erforderlichen Maßnahmen
- Festahlten nur wenn Verhältnismäßig zur Sachbedeutung
- Durchsuchen nicht gegen den Willen des Betroffenen
Voraussetzung Erkennungsdienstlicher Maßnahmen, § 81b 1. Alt. StPO
I. Beschuldigtenstatus
II. Anordnung durch StA/ Polizei oder sofort iF unmittelbaren Zwanges
III. Rechtsfolge
1. Lichtbilder
2. Fingerabdrücke
3. körperliche Messungen
4. ähnliche Maßnahmenandere
- zur Feststellung der körperlichen Beschaffenheit (äußere, dauerhafte Merkmale)
- Grenze ist Maßname gem. § 81a StPO
- Veränderung des Erscheinungsbildes sind zulässig