Beweiserhebung Flashcards
Beweisaufnahme
- Freibeweis
–> nur Verfahrensfragen (Eidesmündigkeit, Zeitpunkt Strafantrag)
Vergewisserung nach Belieben des Gerichts (z.B: Telefonisch) - Strengbeweis (§ 244 ff StPO)
–> Schuld- und Straffrage
- Ordnungsgemäßer Beweisantrag
(Bestimmtheit gem. Beweismittel + Beweisthema)
–> grds. nachzugehen durch das Gericht
- Ablehnungsgründe § 244 III-V StPO
- Beweisermittlungsanträge
(ungenügend bestimmter Antrag)
–> lediglich Anregungen, müssen nicht förmlich beschieden werden
Formen des Strengbeweises
- Einlassung + Geständnis des Beschuldigten
- Zeugenbeweis (§§ 48 ff. StPO)
- Sachverständige (§§ 72 ff. StPO)
- Augenschein (§§ 86 ff. StPO)
- Urkunden (§§ 239 f. StPO)
- Videovernehmung (§ 247 a StPO)
Vernehmung (Def.)
Vernehmungsbeamter tritt in Eigenschaft auf und befragt gezielt ermittelnd
- Subjektiver Wille (Anfangsverdacht)
- Objektives Auftreten
Aus der Handlung der Beamten muss deutlich werden, dass der Beschuldigte auch als solcher befragt wird!
Belehrungspflichten im EV
- Zeugen
- § 52 III StPO - Zeugnisverweigerungsrecht
- § 55 II StPO - Auskunftsverweigerungsrecht
- Keine Belehrungspflicht von Berufsgeheimnisträgern iSd § 53 StPO
- -> Verwertungsverbote über § 160 StPO
- -> Wirkung auf Polizei über § 163 III StPO
- Beschuldigte gem § 136
Schweigerechte des Zeugen
- Zeugnisverweigerungsrecht
(§§ 52, 53, 53 a, 54, 76 StPO) –> Umfassendes Schweigerecht - Auskunftsverweigerungsrechte
(§ 55 StPO) –> Eingeschränkt –> Keine Selbstbelastung
Schweigerechte des Beschuldigten
Immer umfassend! (Nemo Tenetur)
- § 136 I 2 –> im Vorverfahren
- § 243 1 –> Hauptverhandlung
- Beschuldigte gem § 136
- Tat
- Strafmaß
- Schweigerecht (aus Nemo Tenetur)
- Verteidiger
- -> Willenszwang-Verbot aus § 136a
- -> Verwertungsverbot über § 136 III StPO
Absicherung des Schweigerechts
- § 81 c III 1 –> Verweigerung der körperlichen Untersuchung
- § 97 StPO –> Beschlagnahmeverbot
- § 108 III –> Eingeschränkte Verwertbarkeit gefundener Unterlagen
- § 100 c VI –> Grds. kein Großer Lauschangriff
- § 160 a I, II –> Beweiserhebungsverbot bei Ermittlungsmaßnahmen
Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz bezgl. Zeugen
- § 251 ff. StPO (Protokollverlesung bei Abwesenheit)
- § 253 ff. StPO (Protokollverlesung bei Vergessen)
- -> grds. formfreier Vorhalt (Beweis bleibt Zeugenverhalten )
- -> immer noch vergessen = Verlesung als Urkundenbeweis (h.M)
Nach h.M.: Kein formfreier Vorhalt zur Unterdrucksetzung (ZVR
- § 252 regelt etwas mehr als Wortlaut (da sonst unnötig, 250, 251)
- -> Umfassendes Schutzrecht von Zeugen
Bei AVR
Formfreier Vorhalt zur AVR-Umfangs
Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz Beschuldigten
- § 254 StPO, Verlesung richterliche Protokolle
- freier Vorhalt als „Lockmittel“ immer zulässig
- -> Beweis = Beschuldigtenverhalten
Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz Hörensagen
Grds. zulässig Ermittlungspersonen über das Verhör aussagen zu lassen (Ermittlungsperson ja Zeuge über Gehörtes und Gesagtes)
1. Bei Beschuldigten: Kein Problem. Geringer Beweiswert
- Bei Zeugnisverweigerungsrecht (§ 252)
- t.A.: Immer ausgeschlossen (Schutz des ZVR)
- h.M:
i) nicht richterliche Verhörsperson (ausgeschlossen)
ii) richterliche Verhörsperson (zulässig)
- -> 251 II, 254 I: Besserstellung des richterlichen Protokolls
- -> Zeugnisverweigerungsrecht muss damals schon bestanden haben - Bei AVR
- m.M.: AVR = ZVR da § 56 AVR und ZVR gleichsetzt
- h.M.: Wortlaut: bewusst nur ZVR, da AVR nicht gemeint war!
Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz Videotechnologie
§ 247 a StPO: Video Konferenz für Zeugenvernehmung (+)
§ 255 StPO: Abspielen von Vernehmungsvideos nur wo auch Protokollverlesung zulässig wäre
Beweiserhebungsverbot (Schema)
I. Rechtswidrige Beweisgewinnung
II. Verwertungsverbot
- unmittelbar gewonnene Beweise
- mittelbar gewonnene Beweise
III. Auswirkungen wenn kein Verwertungsverbot
Rechtswidrige Beweisgewinnung
Normalerweise nur unverwertbar wenn fehlerhafte Gewinnung
Verfahrensfehler:
- Keine EGL
- Materielle Voraussetzungen der EGL nicht erfüllt
- Verstoß gegen Formelle Eingriffsvorraussetzungen
- Belehrungspflicht gem. §§ 136 Im 163 a III 2, 4 StPO nur bei „förmlicher Vernehmung“ (hM)
- Verbotene Vernehmungsmethode über §136 a. Gem. hM analog auf vernehmungsähnlichen Situation (ggf. nicht offene und amtliche Befragungen)
–> Anwendungsumfang je nach schwere des Verstoßes!
Verwertungsverbot unmittelbar gewonnener Beweise
- Verwertung wenn gesetzlich Verboten
- -> Verbotene Vernehmungsmethoden usw. - Verwertung in anderen Fällen –> Abwägungslehre
- Schutzzweck (Rechtskreistheorie)
- Schwere des Grundrechtsverstoßes
- Sonst Abwägung widerstreitender Interessen
milderes Mittel, hypothetischer Ersatzeingriff, Schwere des Tatvorwurfes
Uneingeschränkte Beweisverwertungsverbote
- § 100 a IV 2 - Kernbereich priv. Lebensgestng, TK Überwachung
- § 100 c V 3 - Kernbereich priv. Lebensgestaltung, akkust.
Wohnraumüberwachung Überwachung - § 136 a III 2 StPO - aus unzulässigen Vernehmungsmethoden
- § 257 c IV 3 StPO - Geständnis, wenn Grundlage (bes. angedrohter Strafrahmen) nicht richtig waren
Eingeschränkte Beweisverwertungsverbote
- § 81 a III 1. Halbs. - Falsche entnommene Blutproben/ Körperzellen
- § 81 c III 5 - Untersuchung Minderjähriger ohne Einwilligung Vertr.
- Zufallsfunde
i) 108 III: in Arztpraxis bei Verfahren Schwangerschaftsabbruch geg. Patientin
ii) 108 III: im Ermitt.V. bei Medienarbeitern bei Delikten unter 5 Jahren (Mm) oder § 353 b StGB)
iii) 477 II 2, 3 StPO: bei besonderen Zwangsmaßnahmen in einem anderen Verfahren!
Unselbstständige Beweisverwertungsverbote
Unverwertbar z.B.:
- Vernehmung ohne Belehrung
- Beschlagnahme beschlagnahmefreier Dinge
Widerspruch erforderlich z.B.:
- Hörfalle (Polizei am Telefon mit Verschleierung der Absicht)
- Zeugenvernehmung ohne Auskunftsverweigerungsrecht - Belehrung
Verwertungsverbot mittelbar gewonnener Beweise (Fernwirkung)
Andere Beweise die wärend einer Verbotenen Ermittlungsmaßnahme gewonnen wurden
h. M:: Grds. kein Verwertungsverbot
- unsichere Kausalität zwischen Fehler und Beweis
- Anfangsfehler kann nicht das ganze Verfahren lahmlegen
- -> Keine Fernwirkung
Ausn: Schwerwiegende Verstöße (evt. mit § 136 a I 1 StPO (strittig)
a. A: Fruit of the poisonous tree doctrine
- -> Fernwirkung (+)
Auswirkungen wenn kein Verbot
- Beweiswürdigungslösung
z. B.: Fehlende Belehrung = Zeugnis hat nicht verweigert
- -> Wahrscheinlich zu Lasten des Beschuldigten verzerrt - Strafzumessungslösung (z.B.: BGH 5 Str 181/ 04)
- Vollstreckungslösung (str.)
- 5 Str (+) (BGHSt 52, 48, 56 f.
- 3 Str (-) (BGHSt 52, 110, 118 Rdn. 25 f.
Vernehmung Verdeckter Ermittler und V-Leute
Verdeckter Ermittler
Beamte des Polizeidienstes die auf Dauer unter veränderter Identität ermitteln (§ 110 a II StPO)
V-Mann
Privatpersonen die als Informanten und Vertrauenspersonen eingesetzt werden
–> Verwendung zulässig gem. § 163 I 2 (Generalermächtigung)
Sperrung im Hauptverfahren aus Sorge
- Verdeckter Ermittler (§ 110 b III 3 StPO)
- V-Mann (§ 96 StPO)
–> Ersatzwege: kommissarische Vernehmung, Videokonferenz, Videokonserve oder Hören-Sagen Beweis
Kommissarische Vernehmung
Ersatz Vernehmung
- außerhalb der Verhandlung
- ersuchter oder beauftragter Richter (§ 223 StPO)
- Anwesenheitsrecht des Angeklagten/ Verteidiger (§ 224 StPO)
optische + akustische Abschirmung gestattet
Beweisgewinnung durch unrechtmäßigers Handeln von Privatpersonen
Grds. Verwertbar!
- -> kein unrechtmäßiges handeln der Strafverfolgungsorgane (kein Verstoß gegen die Verbote)
- -> Durfte es nicht veranlassen, nur ausnutzen (strittig)
Verwertungsverbot wenn:
- Verstoß gegen die Menschenwürde des Beschuldigten der in der HV aufrechterhalten werde würde
- -> Ausnahme evt. Schwerstkriminaität undsonst nicht überführbar
Bindung des Richters StA Beurteilung
Keine Bindung!
Allerdings rechtlicher Hinweis gem. § 266 StPO vor Aburteilung wegen anderer Delikte