ZR Teil 2 Ab S. 30 Flashcards
Verzug des S
286
Die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit, Durchsetzbarkeit, Nachholbarkeit und Mahnung.
Fälligkeit
Zeitpunkt ab dem der G die L verlangen kann, ab dem der S folglich leisten MUSS.
(Dreistufige Regelung)
Erfüllbarkeit
Zeitpunkt ab dem der S die L bewirken DARF.
Mahnung
286 II
Eindeutige + bestimmte Leistungsaufforderung (=muss zum Ausdruck bringen dass der G vom S die L verlangt)
- Höflichkeit schadet nicht
Entgeltforderung
Forderung auf Bezahlung einer L (nicht allgemein bei Geldforderungen)
Verzug (Ausführungen)
Eine Pflichtverletzung gem. 280 I, II daher Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens neben der L gem. 280 II bzw. auf 280 III unter Voraussetzungen des 281
- Zu ersetzen= der NACH/DURCH den Verzug eingetretene Schaden
Verzögerungsschaden
Schaden der endgültig eintritt während der G noch auf die L wartet bzw. entsteht wenn der S die L noch erbringt.
Bsp. Mietwagenkosten, während Käufer auf Lieferung des Autos wartet
Nichterfüllungsschaden
Schaden der eintritt weil die L nicht erbracht wird.
Bsp. „Deckungsgeschäft“: G muss sich die Kaufsache anderweitig teurer beschaffen
- Verzug nicht erforderlich
Betriebs- bzw. Nutzungsausfallschaden
Schaden der dadurch entsteht, dass eine mangelhafte Sache nicht genutzt werden kann.
Bsp. Neuer Pizzaofen defekt, Folge: Schließung der Pizzeria
SE neben der Leistung
= Schaden der trotz Leistungserbringung an sonstigen Rechtsgütern des G u seinem Vermögen entsteht.
= auch fällig, wenn L noch erbracht wird
Der SE Anspruch kann NEBEN den Erfüllungsanspruch treten.
NEBEN die Primärleistungspflicht tritt eine Sekundärleistungspflicht.
SE statt der Leistung
= Schaden der dadurch entsteht dass die L endgültig ausbleibt.
= geht auf das Erfüllungsinteresse (positives)
SE Anspruch kann AN DIE STELLE des Erfüllungsanspruchs treten.
Die Primärleistungspflicht erlischt u Pflichten des S beschränken sich infolge auf die Sekundärleistungspflicht.
Nachfristsetzung
= bestimmte + eindeutige Leistungsaufforderung
Angemessenheit einer Frist
Angemessen ist die Frist die der S benötigt um den Mangel zu beseitigen.
„Kleiner SE“
= regelmäßig entsteht SE nur hinsichtlich des nicht gelieferten Teils
„Großer SE“
= ausnahmsweise entsteht SE statt der ganzen Leistung, wenn bei objektiver Betrachtung kein Interesse des G an der Teilleistung des S besteht.