ZR Teil 2 Ab S. 30 Flashcards

1
Q

Verzug des S

286

A

Die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit, Durchsetzbarkeit, Nachholbarkeit und Mahnung.

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2
Q

Fälligkeit

A

Zeitpunkt ab dem der G die L verlangen kann, ab dem der S folglich leisten MUSS.
(Dreistufige Regelung)

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3
Q

Erfüllbarkeit

A

Zeitpunkt ab dem der S die L bewirken DARF.

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4
Q

Mahnung

286 II

A

Eindeutige + bestimmte Leistungsaufforderung (=muss zum Ausdruck bringen dass der G vom S die L verlangt)
- Höflichkeit schadet nicht

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5
Q

Entgeltforderung

A

Forderung auf Bezahlung einer L (nicht allgemein bei Geldforderungen)

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6
Q

Verzug (Ausführungen)

A

Eine Pflichtverletzung gem. 280 I, II daher Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens neben der L gem. 280 II bzw. auf 280 III unter Voraussetzungen des 281
- Zu ersetzen= der NACH/DURCH den Verzug eingetretene Schaden

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7
Q

Verzögerungsschaden

A

Schaden der endgültig eintritt während der G noch auf die L wartet bzw. entsteht wenn der S die L noch erbringt.
Bsp. Mietwagenkosten, während Käufer auf Lieferung des Autos wartet

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8
Q

Nichterfüllungsschaden

A

Schaden der eintritt weil die L nicht erbracht wird.
Bsp. „Deckungsgeschäft“: G muss sich die Kaufsache anderweitig teurer beschaffen
- Verzug nicht erforderlich

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9
Q

Betriebs- bzw. Nutzungsausfallschaden

A

Schaden der dadurch entsteht, dass eine mangelhafte Sache nicht genutzt werden kann.
Bsp. Neuer Pizzaofen defekt, Folge: Schließung der Pizzeria

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10
Q

SE neben der Leistung

A

= Schaden der trotz Leistungserbringung an sonstigen Rechtsgütern des G u seinem Vermögen entsteht.
= auch fällig, wenn L noch erbracht wird

Der SE Anspruch kann NEBEN den Erfüllungsanspruch treten.
NEBEN die Primärleistungspflicht tritt eine Sekundärleistungspflicht.

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11
Q

SE statt der Leistung

A

= Schaden der dadurch entsteht dass die L endgültig ausbleibt.
= geht auf das Erfüllungsinteresse (positives)

SE Anspruch kann AN DIE STELLE des Erfüllungsanspruchs treten.
Die Primärleistungspflicht erlischt u Pflichten des S beschränken sich infolge auf die Sekundärleistungspflicht.

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12
Q

Nachfristsetzung

A

= bestimmte + eindeutige Leistungsaufforderung

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13
Q

Angemessenheit einer Frist

A

Angemessen ist die Frist die der S benötigt um den Mangel zu beseitigen.

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14
Q

„Kleiner SE“

A

= regelmäßig entsteht SE nur hinsichtlich des nicht gelieferten Teils

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15
Q

„Großer SE“

A

= ausnahmsweise entsteht SE statt der ganzen Leistung, wenn bei objektiver Betrachtung kein Interesse des G an der Teilleistung des S besteht.

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16
Q

Haftungsausfüllende Kausalität

A

Kausalität zw. Rechtsgutsverletzung und Schaden

17
Q

Vorsatz !

A

Das „Wissen und Wollen“ des Erfolges & das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
Unterteilung: Dolus directus (Absicht/sicheres Wissen), dolus eventualis (Eventualvorsatz)

18
Q

Wahlschuld

A

Von mehreren ungleichartigen Sachen muss alternativ nur eine erbracht werden die von 1 Partei auszuwählen ist
- Vermutungsregel in 262

19
Q

„Wiederherstellungsgrundsatz“/ „Naturalrestitution“ !

249 I

A

Derjenige der zum SE verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen der bestehen würde wenn der Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.