ZR BGB AT Flashcards
Erklärungsbewusstsein
Wille einer Partei eben gerade dieses RG zu erklären
Empfangsbedürftige WE
Wille, die WE in Verkehr zu bringen gerade in Empfängerrichtung, wird verlangt
Annahmeerklärung
Vorbehaltlose Bejahung eines vorhergegangenen Antrags
Anfechtungserklärung
Unzweideutige Erkennbarkeit dass das RG gerade aufgrund des Willensmangels nicht gelten soll
Anspruch
iSv 194 I
Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
(Hilfsnormen)
Enthalten Legaldefinitionen, Begriffsbestimmungen, Beschreibungen von Pflichten
Bsp. 121 I, 276, 269, 133/157, 280 I 2 als gesetzliche Vermutung, 1923 II als gesetzliche Fiktion
(Wirknormen)
Enthalten eine Rechtsfolge
Prüfung iRv AG als Tatbestandsmerkmal oder rechtshindernde Einwendung/rechtsvernichtende Einrede
Bsp. Vertragsnichtigkeit nach erfolgter Anfechtung 142 I; 362
WE
Willensäußerung einer Person die unmittelbar auf den Eintritt einer Rechtsfolge (auf dem Gebiet des PR) gerichtet ist.
RG
Eine aus mind. einer WE bestehender Akt der auf den Eintritt von Rechtsfolgen gerichtet ist u diese herbeiführt weil sie gewollt sind.
Realakt
Rein tatsächliche Handlung, bei der Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich ist.
Bsp. Auslobung 657, Finden einer Sache 971, 823 I
Geschäftsähnliche Handlung
Willensäußerung an welche das Gesetz Rechtsfolgen unabhängig davon knüpft ob sie vom Erklärenden gewollt sind
Bsp. Mahnung 286
Gefälligkeit
Kein Rechtsbindungswille erforderlich/ vorhanden
Verpflichtungsgeschäft (=kausal)
RG welches die Verpflichtung zu einer Leistung (eines Anspruchs) begründet.
Bsp. 433
Verfügungsgeschäft (=abstrakt)
RG durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird
- im Sachenrecht „dingliches RG“