ZR Definitionen Grigoleit Flashcards
Abstraktionsprinzip
Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts und die des Verpflichtungsgeschäfts sind voneinander rechtlich unabhängig
Gefährdungshaftung
Jemand ist allein da er eine best. Gefahrenquelle betreibt zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft (=Abkehr vom Verschuldensprinzip)
Gefälligkeitsverhältnis
Vertragliche/ quasivertragliche Verbindung
Gegenstand= bloße Gefälligkeit
Je nach Gestaltung: primäre oder bloß Nebenleistungs-/keine Pflichten
- „Gegenseitigkeit der Forderungen“
Jeder Beteiligte muss sogleich G und S des anderen sein; von an Aufrechnung Betroffenen wird strenge Identität verlangt
- Relevanz bei Aufrechnung
Gestörte Gesamtschuld (gG)
Haftung eines von mehreren Gesamtschuldnern ( insb. Mitschädigern) ggü dem Geschädigten ist vertraglich/gesetzlich ausgeschlossen/beschränkt
G
Inhaber eines Leistungsanspruchs aus einem SV
- „Gleichartigkeit der Forderungen“
Forderungen auf Geld bzw. Forderungen bei Gattungsschulden, wenn es um dieselbe Gattung geht
- Relevanz bei Aufrechnung
Globalzession
Umfassende Abtretung bei der alle künftigen Forderungen vom Zedenten (die im Geschäftsbetrieb entstehen) an den Zessionar abgetreten werden
Vertrag mit SWZD
Schutzpflichten des S erstrecken über G hinaus auf auf einen weiteren schutzbedürftigen Personenkreis der mit der Leistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, was der S auch erkennen konnte
- gesetzlich nicht geregelt & in best. Fallkonstellationen anerkannt
Vertrag zulasten Dritter (V ZLD)
Vereinbarung in der 2 Parteien einen Dritten zu einer L verpflichten
- rechtlich unzulässig !
Wegfall der Geschäftsgrundlage
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Best. Veränderungen des SV haben konkrete Auswirkungen auf die Leistungsansprüche beider VP sodass die eigentliche Grundlage des Austauschverhältnisses in Mitleidenschaft gezogen worden ist