ZGB Flashcards

1
Q

Was ist ein Erbauskaufvertrag

A

Ein gänzlicher/teilweiser Verzicht der Erbin auf künftige Erbschaft per Erbvertrag mit Gegenleistung (vgl. Art. 495 Abs. 1 ZGB)
+ Erbauskaufberträge unterliegen der Herabsetzung (535 I, 527 Ziff. 2 ZGB). Die verzichtende Person kann bei Rückleistungspflicht Erbauskaufvertrag einseitig rückgängig machen (536 ZGB).

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2
Q

Können juristische Personen eingesetzte Erben sein?

A

Der Wortlaut von ZGB 483 erlaubt dem Erblasser nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, wie z.B. Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften, etc., als Erben einzusetzen. Lese auch 539 ZGB.

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3
Q

Wie heisst das ungeborene Kind im ZGB?

A

Nasciturus (vgl. hierzu 31 und 544 ZGB

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4
Q

Wie steht das Bundesgericht zum sog. postmortalen Persönlichkeitsschutz?

A

Es hat die Theorie des postmortalen Persönlichkeitsschutzes, wonach es zulässig ist, für einen Verstorbenen in dessen Namen Klage zu erheben nie anerkannt. Hingegen ist es zulässig, dass nahe Angehörige für den Schutz der den Tod überdauernden Persönlichkeitsgüter sorgen, indem sie sich hierfür auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht setzten, das mindestens in einem gewissen Umfang auch die Wahrung des Ansehens naher Verwandter oder Freunde mit umfassen kann (Prinzip des Andenkenschutzes). Allerdings kann ein Toter grundsätzlich bis zur Beerdigung Inhaber von Persönlichkeitsrechten sein, die seine sterbliche Hülle vor sittenwidrigen Angriffen schützen (Fall Uwe Barschel - wo Familie wegen Fotos im Hotel Beau-Rivage 28 ZGB geltend machen konnten, sog. Nachwirkung der Persönlichkeitsrechte)

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5
Q

Was ist eine privatirische Klausel? Ist sie zulässig?

A

z.B. „Wer dieses Testament anficht, wird auf den Pflichtteil gesetzt“. Grundsätzlich zulässig. Sie muss im Testament selbst enthalten sein. Wird das Testament erfolgreich wegen Form- oder sonstigen Mängeln angefochten, so erfasst die darauf folgende Ungültigkeit der Verfügung auch die privatorische Klausel. Diese zeigt demnach nur Wirkung, wenn eine Anfechtung nicht erfolgreich ist, dann aber volle Pulle (privatorische Klausel macht gemäss Lehrbuch oft Schwierigkeiten)

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6
Q

Was sind die Grundsätze bei der Auslegung eines Testaments?

A
  • es soll der wirkliche Wille des Erblassers ermittelt werden (Willensprinzip)
  • favor testamenti: mehrdeutige oder unklare Verfügungen sollen möglichst so ausgelegt werden, dass das Testament gültig bleibt. Ebenso hat das Bier im Sinne des favor Testament entschieden, dass, wenn einzelne von mehreren testamentarischen Anordnungen zwar mit Zustimmung des Erblassers, aber nicht von ihm selber geschrieben worden sind, dies nicht die Ungültigkeit des ganzen Testaments nach sich zieht.
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7
Q

Wann liegt im Erbrecht ein Willensmangel bei einer Verfügung von Todes wegen gemäss ZGB 519 vor?

A

ZGB 469 Abs. 1 zählt die Tatbestände auf, bei denen ein Willensmangel vorliegt. Dies sind Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung und Zwang. Sie entsprechen im Grossen und Ganzen den Bestimmungen über Willensmängel im OR (OR 23-30). Da die Auslegung des Testaments nach dem Willens- und nicht nach dem Vertrauensprinzip erfolgt, wird auch der Irrtum im Erbrecht anders behandelt als bei obligationsrechtlichen Verträgen. Entgegen OR 24, 2 ist im Erbrecht jeder Irrtum, also auch der nicht wesentliche Motivirrtum relevant.

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8
Q

Ist ein in einer früheren Verfügung eingesetzter Willensvollstrecker zur Ungültigkeitsklage nach 519 ZGB legitimiert?

A

Ja

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9
Q

Was ist ein kotrespektives Testament?

A

Ein kotrespektives (wechselseitiges) Testament liegt vor, wenn sich in einer letztwilligen Verfügung zwei Personen gegenseitig so zu Erben einsetzen, dass die eine Erbeinsetzung von der anderen abhängig ist. Das in einer einzigen Urkunde errichtete kotrespektive Testament wird von der h.L. und vom Bier als unzulässig angesehen. Eine wechselseitige Bindungswirkung kann nur ein formbedürftiger Erbvertrag entfalten. Daher kann ein kotrespektives Testament mit der Ungültigkeitsklage gemäss 520 ZGB angefochten werden.

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10
Q

Wann spricht man von antizipierter Erbfolge?

A

Die antizipierte Erbfolge ist eine Art des Erbzuwendungsvertrags. Dabei lässt der Erblasser die im Erbvertrag versprochene Leistung dem Erben nicht erst beim Erbgang, sonder schon zu Lebzeiten zukommen (ZGB 534)

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11
Q

Wie wird ein Erbvertrag ausgelegt?

A

Gemäss neuerer Lehre wird Erbvertrag nach Vertrauensprinzip ausgelegt.

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12
Q

Was ist ein Erbpfründvertrag

A

Lese OR 521, 2. Dies ist eine besondere Art des Erbvertrags. Der Erblasser (Pfründe) verpflichtet sich gegenüber dem Erben, diesem bestimmte Vermögenswerte zu vermachen, und der Erbe (Pfrundgeber), verpflichtet sich wiederum, dem Erblasser Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren.

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13
Q

Wie ist mit einem Durchgestrichenen Teil in einem Testament umzugehen?

A

Das Durchstreichen einer testamentarischen Verfügung kann als eine Art Vernichtung betrachtet werden. Aus diesen Gründen entschied das Bundesgericht, dass eine handschriftliche teilweise Streichung des Textes eines eigenhändigen Testaments eine Vernichtung im Sinne von ZGB 510 darstellt und deshalb auch ohne Unterschrift sowie Orts- und Zeitangabe gültig ist.

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14
Q

Müssen die zwei Zeugen ein Nottestament gemäss 506 ZGB gleichzeitig abnehmen oder reicht getrennt?

A

Gemäss Bundesgericht müssen sie es gleichzeitig abnehmen. Beim Gebot der gleichzeitigen Anwesenheit der Zeugen handelt es sich um eine Formvorschrift, deren Verletzung das Testament ungültig macht.

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15
Q

Welche Massnahmen sieht das ZGB zum Schutz des Nachlasses vor?

A

Lese 551 ZGB:

  • Siegelung der Erbschaft (552 ZGB)
  • Sicherungsinventar (553 ZGB)
  • Anordnung einer Erbschaftsverwaltung (ZGB 554)
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16
Q

Was empfehlen Sie als Anwalt einem Erben, der nicht sicher ist, ob er eine Erbschaft erwerben will oder wegen Überschuldung ausschlagen?

A

Öffentliches Inventar (580ff. ZGB).

17
Q

Was bezweckt die amtliche Liquidation nach 593 ZGB?

A

Sie bezweckt, dass die Verschmelzung des Nachlasses und des Erbunvermögens unterbleibt bzw. wieder aufgehoben wird. Der Nachlass wird ähnlich wie bei der Liquidation eines Unternehmens versilbert. Die Erben werden für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar gemacht (593, 3 ZGB). Der Nachlass und das persönliche Vermögen der Erben bleiben rechtlich voneinander getrennt, bis die Erbschaftsschulden bezahlt sind. Die Erben bleiben im Übrigen in der gleichen Rechtsstellung, die sie sonst haben; die amtliche Liquidation tangiert die Erberstellung nicht.

18
Q

Welche Befugnisse und Pflichten hat ein behördlich bestellter Erbenvertreter (602, 3 ZGB)?

A

Der Erbenvertreter nach 602, 3 ZGB wird von der Behörde bestellt und kann auch nur von dieser wieder abberufen werden (die Erben können eine Absetzung auch bei Einstimmigkeit nicht bestimmen). Die Befugnisse und Pflichten entsprechen denen eines Willensvollstreckers und des amtlichen Erbschaftsverwalters. Er ist gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft und verpflichtet und berechtigt diese unmittelbar, auch ohne Zustimmung der Erben. Es ist ihm gestattet, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen und er kann für die Erben Verpflichtungen eingehen. Ausserdem vertritt er die Erbengemeinschaft in einem allfälligen Prozess und ist auch zur Geltendmachung von Ansprüchen der Erbschaft gegen Miterben berechtigt. Er hat das Interesse der Erben nach objektiven Gesichtspunkten zu wahren). Er hat aber grundsätzlich keine Kompetenz, Teilungshandlungen vorzunehmen. Seine Aufgabe ist die Bewahrung des Nachlasses

19
Q

Wie haften die Erben für die Schulden des Erblassers?

A

Sie haften zusammen solidarisch (603,1 ZGB) und persönlich mit ihrem ganzen Vermögen. Die Solidarhaftung richtet sich nach 143-149 OR. Die Gläubiger des Erblassers können jeden Erben allein für die gesamten Erbschaftsschulden belangen. Die Quote des einzelnen am Nachlass spielt dabei keine Rolle. Im internen Verhältnis gibt es sodann Rückgriffsrecht auf die anderen Erben (640, 1 ZGB).

20
Q

Sind Teilungsvorschriften des Erblassers für die Erben verbindlich?

A

Teilungsvorschriften sind für die Erben verbindlich (ZGB 608, 2). Dies allerdings nur soweit, als die Erben nicht einstimmige etwas anderes bestimmen. Nach h.L. kann auch ein eingesetzter Willensvollstrecker nichts gegen den übereinstimmenden Willen der Erben unternehmen (siehe die Teilungsfreiheit in 607, 2 ZGB).

21
Q

Was versteht man unter Profession iuris?

A

Die Rechtswahlmöglichkeit mit der ein Erblasser in einer letztwilligen Verfügung oder in einem Erbvertrag erklärt, dass sein Nachlass der Zuständigkeit seines Heimatrechts untersteht. Dies ist einmal möglich, wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland verstirbt: Er kann sodann seinen Nachlass dem schweizerischen Recht unterstellen (87 Abs. 2 IPRG). Zum anderen hat ein Ausländer, der mit letztem Wohnsitz in der Schweiz verstirbt, ebenso die Rechtswahl, in seinem Testament oder einem Erbvertrag anzuordnen, dass sein gesamter Nachlass seinem Heimatrecht unterstellt wird (IPRG 90, 2). Dies gilt auch mit Bezug auf Grundstücke, die in der Schweiz liegen.

22
Q

Können die Erben auch einen Vertreter nach 32 OR bevollmächtigen, für sie alle zu handeln?

A

Ja. Eine solche Vollmacht setzt Einstimmigkeit voraus. Weil der Vertreter die Erben vertritt, kann aber jeder einzelne Erbe die Vollmacht ich widerrufen, was zur Folge hat, dass der Vertreter zwar nach wie vor für die übrigen Erben handeln kann, aber nicht mehr für den gesamten Nachlass, weil dafür Einstimmigkeit fehlt. Der Umfang der Vollmacht richtet sich nach den Bestimmungen des OR. Es kommt folglich in erster Linie darauf an, zu was für Handlungen die Erben den Vertreter einstimmig ermächtigt haben. (Zu Unterschieden vom amtlichen Erbenvertreter nach 602, 3 ZGB).

23
Q

Stellt das alleinige Beantragen eines Erbanscheins eine Einmischung nach 571 ZGB dar?

A

Nein BGE 133 III 1

24
Q

Die Regeln über den Besitzesschutz gemäss 926 ff. ZGB werden wirksam, wenn welche grundlegenden Voraussetzung erfüllt sind?

A
  • Besitz des Gestörten
  • Störung fremden Besitzes;
  • Verbotene Eigenmacht (es liegt weder Einwilligung des Besitzers noch Erlaubnisnorm des objektiven Rechts vor).
25
Q

Was ist ein Kulturgut?

A

Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 angehört (Art. 2 Kulturgütertransfertgesetz, KGTG). Die Definition befindet sich bei Gauch unter der Ersitzung. Dieses sog. Einfache Kulturgut ist vom sog. kulturellen Erbe gemäss (Art. 2 Abs. 2 KGTG; etwa Bundesbrief), dieses ist nicht verkehrsfähig und kann weder Ersessen noch gutgläubig erworben werden. Das einfache kulturelle Erbe schon, die Fristen sind einfach länger.

26
Q

Was sind die vier Schritte der güterrechtlichen Auseinandersetzung?

A
  • Trennung Vermögen Mann und Frau
  • Berechnung des Vorschlags inklusive der Mehrwertanteile
  • Bestimmung der Beteiligung am Vorschlag
  • Erfüllung der Ansprüche