Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz WBVG Flashcards
- Seit wann gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ?
2. Geltungsbereich?
- WBVG seit Juli 2009
- Im gesamten Bundesgebiet
- regelt nur Zivilrechtliches!
hat alles übernommen aus altem Heimgesetz - Bundesländer, die ordungsrechtliche Angelegenheiten nicht geregelt haben
-> es gilt altes Heimgesetz
Anwendungsbereich
Zwischen wem gilt das WBVG?
Unternehmer (Heimträger, Wohneinrichtung)
und
volljähriger Verbraucher
2013 Änderungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PflWoqt)= Bayern!!!
Änderungen bezüglich:
-PFLEGEPRÜFBERICHTE:
Erstellung, Veröffentlichung, Nachprüfung
-RECHTSMITTELN
§3 WBVG Vertragsinhalte
- schriftlich (nicht E-Mail!)
- ANGABE LEISTUNGEN DES UNTERNEHMENS, schriftlich, vorher und in leichter Sprache
-> einzelne Beschreibung:
Art, Inhalt, Umfang der LEISTUNGEN und der dafür anfallenden ENTGELTE
-Festhaltung der Informationen über Einrichtung und deren Leistungen nach §3
Was muss bei einer Änderung des Betreuungs- oder Pflegebedarfs erfolgen?
VERTRAGSANPASSUNG nach §8WBVG:
->Verbraucher hat jederzeit die Möglichkeit den Vertrag dem neuen Bedarf anzupassen.
Vertragskündigung nach § 11 WBVG
Welcher Paragraph und wie kündigen?
gemäß §11 WBVG:
ordentliche, schriftliche Kündigung bis spätestens 3. Werktag eines Kalendermonats zum selben Monat
Vertragskündigung bei Entgelterhöhung Wann und wie?
Jederzeit zum Zeitpunkt des erhöhten Entgelts.
- Kündigung aus wichtigem Grund, wie?
2. Was ist ein wichtiger Grund?
- Fristlos, ohne Einhaltung einer Kündigungfrist
- Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es dem Verbraucher UNZUMUTBAR ist das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
Was regelt Pflege-und Wohnqualitätsgesetz in Bayern?
ordnungsrechtliche Vorschriften
Beispiele:
Annahme von geringfügigen Aufmerksamkeiten, Regelungen Heimaufsicht
Wozu verpflichtet sich Träger im Vertrag?
Überlassung Wohnraum
Pflege- und
Betreuungsleistungen
Was fällt nicht unter WBVG?
-minderjährige Bewohner
-reine Vermittlung von Pflege- und Betreuungsleistungen reicht nicht aus!
-wenn keine VERKNÜPFUNG von WOHNEN/PFLEGE-/BETREUUNG vorliegt!
-reine Vermittlung von Pflege-/Betreuungsleistungen reicht nicht aus!
-Gilt nicht bei temporären Einrichtungen
(Krankenhaus, Reha, Internate der Berufsbildung und Berufsförderungswerke)
-junge Volljährige: Kur- und Erholungsmaßnahmen