Wissen als Rettungsanker Flashcards
Nennen Sie mindestens zwei Gründe, die zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim Rücktritt führen! Erläutern Sie Ihre Antwort unter Angabe der jeweiligen Norm und einem passenden Beispiel!
323 II Nr. 1 BGB: endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung
§ 326 V 2. Hs. BGB: Unmöglichkeit der Leistung
(alternativ: Unternehmerregress § 323 II Nr. 1, Nr. 2 BGB, Nacherfüllung
verweigert oder fehlgeschlagen, § 440 BGB)
Erklären Sie den Begriff Akzessorietät beim Pfandrecht!
Abhängigkeit von der zugrundeliegenden Forderung, Beispiel für Einwendungen:
Vertrag nicht zustandegekommen, Erlöschen der Forderung = Erlöschen
Pfandrecht
Was können Sie wie lange unternehmen, wenn Sie von einem Staubsaugervertreter zu Hause aufgesucht und zu einem Vertragsschluss „überredet“ worden sind? Erläutern Sie Ihre Antwort mit Hilfe des Gesetzes! (3 Punkte)
§ 312 BGB, Haustürgeschäft, 14tägiges Widerrufsrecht, § 355 I, II BGB,
Erlöschen des Kaufpreisanspruchs, Rückgewähr des Kaufpreises,
§§ 357, 346 I BGB
Worin unterscheidet sich die Gehilfenhaftung nach § 278 BGB von der nach
§ 831 BGB? (8 Punkte)
Die Gehilfenhaftung nach § 278 BGB ist wesentlich strenger als die nach § 831 BGB. Das liegt daran, dass § 278 BGB im Gegensatz zu § 831 BGB ein bestehendes Schuldverhältnis voraussetzt. § 278 BGB ist eine Zurechnungsnorm, aufgrund derer sich der Schuldner ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss.
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird. Auf die Rechtsbeziehung zwischen ihnen kommt es nicht an. Es besteht keine Exkulpationsmöglichkeit des Schuldners.
§ 831 BGB ist hingegen eine eigene Anspruchsgrundlage. Der Geschäftsherr haftet hier nicht für fremdes Verschulden, sondern für vermutetes eigenes Verschulden.
Der Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB ist weisungsgebunden und insoweit durch den Geschäftsherr steuerbar. Dieser kann sich von seiner Haftung exkulpieren, wenn er nachweist, dass er den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat, vgl. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB.
Wie viele und welche Rechtsgeschäfte kommen beim Erwerb einer Zeitung
am Kiosk zustande? (4 Punkte)
Drei, nämlich ein Verpflichtungs- und zwei Verfügungsgeschäfte. Zunächst wird ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB geschlossen, der den Verkäufer zur Übergabe und Übereignung der Zeitung und den Käufer zur Kaufpreiszahlung verpflichtet. Anschließend werden zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten zwei Verfügungsgeschäfte gem. § 929 S. 1 BGB eingegangen, durch die das Eigentum an der Zeitung und dem Geld übertragen wird.
Sicherungsübereignung und Pfandrecht dienen der Besicherung von
Forderungen. Welche der in den §§ 929 ff BGB genannten Übertragungsarten
ist für eine Sicherungsübereignung ausreichend und welche Voraussetzungen
sind für die Entstehung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache
erforderlich? (4 Punkte)
Für die Sicherungsübereignung einer beweglichen Sache genügt gem. § 930 BGB die Vereinbarung eines Besitzkonstituts. Der Sicherungsnehmer erlangt dadurch den mittelbaren Besitz und das Sicherungseigentum an der Sache, der Sicherungsgeber kann die Sache als unmittelbarer Besitzer weiter nutzen. Zur Bestellung eines Pfandrechts ist gem. § 1205 BGB neben der Einigung grundsätzlich die Übergabe ader Pfandsache erforderlich
Das BGB sieht für manche Rechtsgeschäfte besondere Formvorschriften vor.
Nennen Sie zwei Beispiele und erläutern Sie deren Funktionen! (4 Punkte)
Typische Formvorschriften des BGB sind § 311b Abs. 1 BGB, der die notarielle Beurkundung für Verpflichtungsgeschäfte über Grundstücke vorschreibt, und § 766 S. 1 BGB hinsichtlich der Schriftform der Bürgschaftserklärung. Sie haben meist eine Warnfunktion (= Übereilungsschutz des Erklärenden) und eine Beweisfunktion (=Klarstellung und Dokumentation des Vertragsinhalts). Durch die notarielle Beurkundung soll zudem die sachkundige Belehrung der Parteien sichergestellt werden (sog. Beratungsfunktion).
Was versteht man unter dem „Missbrauch der Vertretungsmacht“?
Erläutern Sie Voraussetzungen und Rechtsfolgen! (5 Punkte)
Beim Missbrauch der Vertretungsmacht ist der Vertreter zwar im Außenverhältnis voll berechtigt, z.B. aufgrund Prokura. Er überschreitet jedoch die Grenzen, die der Vertretene ihm im Innenverhältnis gesetzt hat. Es werden zwei Fallgruppen unterschieden:
Kollusion: Vertreter und Geschäftsgegner wirken bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammen.
Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertretergeschäfts gem. § 138 BGB (Sittenwidrigkeit)
Evidenz: Entweder der Geschäftsgegner weiß, dass die Vertretungsmacht überschritten wird, oder der Missbrauch der Vertretungsmacht ist aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident (musste sich “aufdrängen“). Behandlung wie im Fall des Vertreters ohne Vertretungsmacht, vgl. § 179 BGB.
Was sind die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht?
Worin unterscheidet sich diese von der Anscheinsvollmacht? (4 Punkte)
Bei der Duldungsvollmacht agiert eine Person für den Vertretenen, ohne dass der Vertretene
eine Vollmacht erteilt hat. Der Vertretene hat aber Kenntnis von diesem Verhalten und schreitet trotzdem nicht ein. Vielmehr erfüllt er die von dem ‘Vertreter‘ abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, woraus der Dritte den Schluss zieht, dass der Vertretende dem Vertreter früher einmal Vertretungsmacht erteilt hat. Bei der Anscheinsvollmacht agiert der eigentlich vollmachtlose Vertreter, ohne dass ihm jemals Vertretungsmacht eingeräumt wurde und ohne die Kenntnis des Vertretenen. Der Vertretene könnte aber bei gehöriger Anstrengung von dem Handeln Kenntnis haben. Für diese vom Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Verträge kann sich der Vertretene aber nicht aus der Verantwortung ziehen: Denn der jeweilige Dritte hat aufgrund der Passivität des Vertretenen darauf vertraut, dass die Person, die in Wahrheit keine Vollmacht hatte, mit umfassender Vertretungsmacht ausgestattet war.
Was versteht man unter einem Gestaltungsrecht?
Nennen Sie zwei Beispiele aus dem BGB! (3 Punkte)
Gestaltungsrechte gestatten es einer Person, einseitig dem Vertrag eine andere Wendung zu geben (z.B. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt).
Kündigung: Einen Mietvertrag kann der Mieter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er woanders hinzieht.
Anfechtung: Wer beim Vertragsschluss getäuscht wurde, kann den geschlossenen Vertrag anfechten
Nennen Sie zwei Leistungsverweigerungsrechte, die der Unmöglichkeit aus
§ 275 Abs. 1 BGB gleichgestellt werden! Bilden Sie jeweils ein Beispiel!
(4 Punkte)
Faktische Unmöglichkeit/ Unverhältnismäßigkeit nach § 275 Abs. 2 BGB Bsp.: Der Ring am Grund des Sees
Persönliche Unmöglichkeit/ Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 3 BGB Bsp.: Die Opernsängerin, die nicht auftritt, weil sie ihr schwerkrankes Kind versorgen muss
Nennen Sie zwei Unterschiede und zwei Gemeinsamkeiten zwischen der
Produzentenhaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB und der Produkthaftung nach
dem ProdHaftG! (4 Punkte)
Mögliche Unterschiede (2 Unterschiede sind darzustellen, Aufzählung nicht abschließend):
Die Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB ist eine Verschuldenshaftung. Der Schädiger haftet aus verschuldetem Unrecht. Die Produkthaftung nach ProdHaftG stellt eine Gefährdungshaftung dar. Hier kommt es auf das Verschulden nicht an. Die Tatbestände der Gefährdungshaftung sind gesetzlich geregelt, wie z.B. ProdHaftG. Die Produzentenhaftung aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Sie ist eine Ausprägung der Verkehrssicherungspflicht. Das ProdHaftG ist durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie entstanden. Diese Richtlinie zielte auf die Verbesserung der Wettbewerbsneutralität und des Verbraucherschutzes. Die Produzentenhaftung ist vor allem durch die Rechtsprechung des BGH geprägt worden. Der Begriff des Herstellers ist ein anderer. Der Begriff aus § 4 ProdHaftG ist weiter und kann z.B. auch den Händler, Lieferanten oder Importeur umfassen. Die Haftung ist im ProdHaftG der Höhe nach beschränkt gemäß §§ 10, 11 ProdHaftG. Die Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB ist nicht beschränkt.
Mögliche Gemeinsamkeiten (2 Gemeinsamkeiten sind darzustellen, Aufzählung nicht abschließend):
Die beiden Haftungstatbestände unterscheiden sich nicht wesentlich. Es geht in beiden Fällen um die Fehlerhaftigkeit von Produkten. Sowohl Produzenten- als auch Produkthaftung setzen beim Inverkehrbringen der Ware als maßgeblichen Zeitpunkt an. In beiden Fällen gibt es für den Schädiger die Möglichkeit, seine Haftung zu vermindern: im Falle des § 823 Abs. 1 BGB durch Widerlegung des Verschuldens, das vermutet wird, und im Falle des ProdHaftG durch Entlastungsmöglichkeiten. Ersatzfähig sind bloß Schäden am Eigentum und an der körperlichen Integrität, aber nicht reine Vermögensschäden.
Tourist T nimmt im Aachener Dom aus einem Zeitschriftenregal einen
Domführer. Daneben ist ein Preis von 2 € angeschlagen. Den Betrag wirft der
T in Form einer Zwei-Euro-Münze in den Schlitz der bereitgestellten Kasse.
Welche Rechtsgeschäfte sind dadurch zustande gekommen? (6 Punkte)
Der wirtschaftlich einheitliche Vorgang setzt sich aus mehreren Rechtsgeschäften zusammen. Zunächst das Verpflichtungs- oder Kausalgeschäft, hier ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB; Daneben steht die Erfüllung der durch das Kausalgeschäft begründeten Pflichten durch die Erfüllungsgeschäfte. Vorliegend die Übereignung des Kirchenführers gem. § 929 S.1 BGB bzw. die Übereignung der Geldstücke gem. § 929 S.1 BGB. Die vertragliche Einigung kommt durch das konkludente Angebot in Form der bereitgestellten Domführer zum angeschlagenen Preis und die konkludente Annahme durch Entnahme des Heftes und Zahlung des Kaufpreises zustande. Die dingliche Einigung kommt konkludent zustande durch die Bereitstellung der Hefte und die Entnahme bzw. die Bereitstellung der Kasse und das Einwerfen der Münze zustande.
Erklären Sie die Begriffe Stückschuld und Gattungsschuld! Nennen Sie jeweils
ein Beispiel! (4 Punkte)
Bei der Stückschuld ist der Gegenstand der Leistung durch individuelle Merkmale bestimmt. Geschuldet ist ein konkreter Gegenstand (z.B. das Bild Der Schrei von Edvard Munch, etc.). Bei einer Gattungsschuld ist der geschuldete Gegenstand nur nach gattungsmäßigen Merkmalen bestimmt (z.B. ein Zentner Kartoffeln).
Was bedeutet Konkretisierung bei der Gattungsschuld? (3 Punkte)
Als Konkretisierung wird im Schuldrecht der Vorgang bezeichnet, der die Umwandlung einer
Gattungs- in eine Stückschuld bewirkt. Gem. § 243 II BGB ist dazu ausreichend, dass der Schuldner alles seinerseits zur Leistung der geschuldeten Sache Erforderliche tut. Was dies im Einzelfall ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des betr. Schuldverhältnisses insbes. Nach der Art der Schuld.
Welchen Einfluss hat die Konkretisierung für die Leistungsgefahr? (3 Punkte)
Mit der Konkretisierung geht die Leistungsgefahr auf den Käufer über.
Was ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft? Wodurch unterscheidet sich
diese vom gesetzlichen Grundtypus der Bürgschaft im BGB? (3 Punkte)
In der Grundform der Bürgschaft gem. § 765 I BGB besitzt der Bürge die Möglichkeit, im Falle des Ausfalls des Hauptschuldners, die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB gegen die Forderung des Gläubigers zu erheben. Er kann dann dem Gläubiger gegenüber seine Leistung so lange verweigern, wie dieser nicht im Wege der Zwangsvollstreckung fruchtlos gegen den Hauptschuldner vorgegangen ist. Diese Einrede kann durch Verzicht des Bürgen ausgeschlossen werden, § 773 I Nr.1 BGB. Er haftet dann als Selbstschuldner, aus einer sog. selbstschuldnerischen Bürgschaft.
Worin liegt der Unterschied zwischen der Abgabe und dem Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung? Wie lange kann der Widerruf einer jeden empfangsbedürftigen Willenserklärung erfolgen? (4 Punkte)
Mindestvoraussetzung einer Willenserklärung ist die Abgabe. Abgabe bedeutet, dass der Erklärende den Willen geäußert hat, d. h. willentlich in die Richtung des Empfängers abgegeben hat, so dass unter normalen Umständen mit einem Zugang gerechnet werden kann.
Voraussetzung des Zugangs ist, dass die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt ist, dass nach der Verkehrsauffassung bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse mit dessen Kenntnisnahme von der Erklärung zu rechnen ist. Nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB kann ein Widerruf des Erklärenden gegenüber dem Erklärungsempfänger gleichzeitig oder vor dem Zugang der Willenserklärung erfolgen.
Die Frist für die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Täuschung beginnt zu einem anderen Zeitpunkt als die Frist für die Anfechtung wegen Drohung. Nennen Sie jeweils den Zeitpunkt des Fristbeginns! Erklären Sie, warum die Zeitpunkte unterschiedlich sind! (4 Punkte)
Nach § 124 Abs. 2 S. 1 BGB beginnt die Frist im Fall der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Im Fall der Drohung beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Der Fristbeginn ist unterschiedlich, weil der Anfechtungsberechtigte sich jeweils in einer völlig anderen Situation befindet. Bei einer Täuschung merkt er nicht unbedingt sofort, dass er die Willenserklärung so nicht abgeben will. Die Frist läuft erst ab Kenntnis des Getäuschten von der Täuschung durch den Vertragspartner. Bei einer Drohung ist dem Anfechtungsberechtigten sehr wohl von Anfang an klar, dass er keine solche Willenserklärung abgeben will. Eine Bedrohung kann indes länger anhalten. Erst nach Wegfall der Bedrohung kann vernünftigerweise verlangt werden, dass angefochten wird.
Wodurch unterscheidet sich eine selbstschuldnerische Bürgschaft von einer gewöhnlichen Bürgschaft? Welche Besonderheiten gelten, wenn ein Kaufmann eine Bürgschaft im Rahmen seines Handelsgewerbes übernimmt? (4 Punkte)
Für beide Formen bedarf es der Schriftform nach § 766 BGB. Bei der gewöhnlichen Bürgschaft besteht die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB. Grundsätzlich muss der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner vorgehen, gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil erwirken und einen Zwangsvollstreckungsversuch unternehmen. Diese Einrede besteht bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht. Hier kann der Gläubiger bei Fälligkeit der Schuld sofort auch gegen den Bürgen vorgehen. Nach § 349 HGB steht dem Bürgen, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu (entspricht der selbstschuldnerische Bürgschaft). Nach § 350 HGB findet § 766 BGB keine Anwendung; die Bürgschaft bedarf somit nicht der Schriftform.
Erklären Sie die Begriffe antizipiertes Besitzkonstitut und Globalzession! Inwiefern wird bei beiden Phänomenen dem Bestimmtheitserfordernis nur in eingeschränktem Ausmaß Rechnung getragen? (6 Punkte)
Eine spezielle Ausprägung des Besitzkonstituts ist das sog. antizipierte oder vorweggenommene Besitzkonstitut. Bei diesem werden von der Sicherungsübereignung nicht nur bereits im Eigentum des Veräußerers stehende Sachen erfasst, sondern auch zukünftige. Z.B. ein Warenlager wird einer Bank zur Besicherung eines Kredits zur Sicherheit übereignet. Die Bank trifft mit dem Unternehmen die Absprache, dass von der Sicherungsübereignung nicht nur die bestehenden Waren erfasst sind, sondern auch solche, die jeweils neu angeliefert werden. An diesen erwirbt die Bank Sicherungseigentum, sobald sie in den Lagerraum geliefert werden. Es handelt sich dabei zumindest um eine Aufweichung des Spezialitätsgrundsatzes. Immerhin sind die Waren, an denen Sicherungseigentum begründet wird, noch bestimmbar, nämlich alle, die in den Lagerraum geliefert werden. Das Wort Globalzession kennzeichnet eine Abtretung, bei der alle, auch künftige Forderungen eines Kreditnehmers gegen Dritte oder einen best. Dritten an den Kreditgeber zur Sicherung der Kreditforderung abgetreten werden. Im Zessionsrecht gilt – wie im Sachenrecht – der Bestimmtheitsgrundsatz bzw. das Spezialitätsprinzip. Auch insoweit begnügt man sich mit der Bestimmbarkeit der künftigen Forderungen; so werden zum Beispiel beim verlängerten Eigentumsvorbehalt die Kundenforderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfasst.
Weshalb steht dem Getäuschten eine längere Frist für die Anfechtung zu als einem in einen Erklärungsirrtum Irrenden? Und warum hat bei der Täuschung der Anfechtungsgegner anders als bei der Irrtumsanfechtung keinen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens? (4 Punkte)
Der Irrtum ist ein Willensmangel, der allein aus der Sphäre des Erklärenden stammt. Der Erklärungsempfänger wird deshalb von der Rechtsordnung in höherem Maße geschützt lst bei Täuschung, bei der typischerweise der Erklärungsempfänger in unzulässiger Weise Einfluss auf die Willensbildung des Erklärenden genommen hat.
Die Rechtsordnung sieht nur denjenigen als schutzwürdig an, der die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts weder kannte noch kennen musste. Bei der Täuschung ist der Täuschende der Anfechtungsgegner. Der Täuschende kennt die Anfechtbarkeit. Der Täuschende darf nicht auf das Geschäft vertrauen.