Definitionen Flashcards
Einigung
Vorliegen zweier übereinstimmender, aufeinander bezogener Willenserklärungen, Angebot und Annahme
Angebot
empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die jemand einem anderen in verbindlicher und annahmefähiger Weise den Abschluss eines Vertrages vorschlägt, welche die essentalia negotii enthält und durch bloße Zustimmung („ja“) zustande kommen kann
Bestandteile einer Willenserklärung:
äußerer Erklärungstatbestand und innerer Erklärungstatbestand
Annahme
die auf den Abschluss eines konkreten Vertrages gerichtete und in Bezug auf ein bestimmtes Angebot abgegebene Willenserklärung, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt.
Äußerer Erklärungstatbestand
wenn sich das Verhalten des Erklärenden für den objektiven Beobachter als die Äußerung eines Rechtsfolgewillens darstellt
Innerer Erklärungstatbestand
Drei Bestandteile: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille
Erklärungsbewusstsein
Wille, durch eigenes Verhalten eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben
Willenserklärung
private Willensäußerung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Jede Willenserklärung besteht aus einem objektiven (äußeren) und einem subjektiven (inneren) Tatbestand
fehlender Handlungswille
im Zustand der Bewusstlosigkeit, in Hypnose, bei Reflexbewegungen oder unmittelbarer körperlicher Gewalt
Folgen fehlenden Erklärungsbewusstseins
Willenstheorie (118) und Erklärungstheorie (119)
Verantwortungsprinzip bzw. sog. „Erklärungsfahrlässigkeit
Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung zu deuten ist
Voraussetzung für Erklärungstheorie
essentialia negotii
Vertragsinhalte beim Angebot = Vertragsparteien und der Verkaufspreis
fehlender Rechtbindungswille
Paragraph 133,157 :
- tatsächlich Erklärte
- wirklicher Wille
- Schutzwürdigkeit des Partners
invitatio ad offerendum
bloße Einladung zum Kauf, neues Angebot (gemäß Paragraph 133,157 )
Annahme
aa. Vorliegen einer Willenserklärung
bb. Wirksamkeit (Abgabe + rechtzeitiger Zugang)
Abgabe
willentliches Inverkehrbringen, so dass Zugang der WE ohne weiteres Zutun eintreten kann
Empfangsbote
Person die als geeignet und ermächtigt anzusehen ist, eine Willenserklärung entgegen zu nehmen