Willenserklärung & Vertragsschluss Flashcards

1
Q

Definition: Willenserklärung

A

Eine Willenerklärung ist die Äußerung eines Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist.

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2
Q

Definition: Rechtsgeschäft

A

Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand aus einer oder mehrerer Willenserklärungen, die eine gewollte Rechtsfolge herbeiführen.

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3
Q

(P) Abgrenzung: Rechtsgeschäft - Gefälligkeitsverhältnis

A

Ein Rechtsgeschäft unterscheidet sich von einem Gefälligkeitsverhältnis durch das Vorhandensein eines Rechtsbindungswillens.

Auslegung nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht eines obj. Betrachters.

Abgrenzungskriterien

  • Verhältnis d. Parteien zueinander
  • wirtschaftliche und rechtl. Bedeutung der fraglichen Handlung
  • Wert der anvertrauten Sache
  • Form (schriftl. o. mündl.)
  • Art, Grund u. Zweck der fraglichen Handlung
  • erkennbares Interesse des Begünstigten
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4
Q

(P) Gibt es ein Gefälligkeitsverhältnis mit Schutzpflichten gem. §§ 312 II Nr. 3, 241 II (analog)?

A

Rspr.: (-)
Arg.:
- keine vertragliche Haftung ohne Rechtsbindungswillen
- Wortlaut d. § 311 II Nr. 3 „geschäftliche Kontakte“ nicht „soziale Kontakte“
- Schutz d. deliktische Ansprüche bleibt

Teile d. Lit. (+)
- Rspr. fingiere häufig nur Vertragsschlüsse um vertragsähnliche Haftung zu konstruieren

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5
Q

Handlungswille

A

Wille, überhaupt den äußeren Tatbestand einer Willenserklärung abzugeben.

Liegt nicht vor bei z.B. Reflexen, Bewegung im Schlaf o. Bewusstlosigkeit

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6
Q

Erklärungswille und Folgen des Fehlend eines solchen

A

Wille, überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung irgendwelcher Art abzugeben.

Rechtsfolge des Fehlen:

I. nach Willenstheorie:
-> konstitutiver Bestandteil
-> Willenserklärung (-)
-> aber SE nach § 122 I analog
Arg.:
-> Auslegung hat auf wirklichen Willen abzustellen, § 133
-> Vergleichbar mit § 118, wenn sogar bewusst nicht ernst gemeinte WE nichtig, dann erst recht unbewusst nicht ernst gemeinte

II. BGH
-> kein konstitutiver Bestandteil
-> WE (+), Erklärender Wahrnehmung als WE hätte erkennen können
-> Anfechtung (§ 119) und ggf. SE (§ 122)
Arg.:
-> Schutzbedürftigkeit d. Rechtsverkehrs
-> Erklärender durch Anfechtung nicht schutzlos

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7
Q

Geschäftswille und Folge d. Fehlen eines solchen

A

Wille, ein Geschäft mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen.

Bei Fehlen:

  • > WE dennoch (+)
  • > § 119
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8
Q

Geheimer Vorbehalt, § 116 BGB

A

o Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht zu wollen.
=> unbeachtlich, es gilt das obj. Erklärte

o Geschäftsbindubgswille liegt nicht vor, Anfecht jedoch dennoch nicht möglich, da kein Irrtum

o kennt das Gegenüber den Vorbehalt, so ist die Erklärung stattdessen nichtig (Absatz 2)

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9
Q

Scheingeschäft, § 117 BGB

A

o sind sich Erklärender und Empfänger einig, dass die Erklärung nur zum Schein abgegeben wird, ist sie nichtig (kein Geschäftswille)

o stattdessen ist das verdeckte Geschäft gültig, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen

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10
Q

nicht ernst gemeinte Willenserklärung, § 118 BGB

A

o Erklärender will das Erklärte nicht, im Gegebsatz zu § 116 BGB erwartet er jedoch, der Mangel der Ernstlichkeit werde erkannt

  • > WE (-)
  • > SE nach § 122 I, wenn nicht erkannt oder hätte erkennen müssen (§ 122 II)
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11
Q

Angebot (Antrag), § 145 ff.

A

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die ihrem Inhalt nach so formuliert ist, dass der Eklärungsempfänger mit einem schlichten „Ja“ einen Vertragsschluss herbeiführen kann.

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12
Q

Annahme

A

Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die in der vorbehaltlosen Bejahung des Antrags besteht und den Vertrag zustande bringt.

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13
Q

invitatio offerendum

A

Willenserklärung, die lediglich der Vertragsanbahnung oder -vorbereitung dient und bei der ein Rechtsbindungswille fehlt (Aufforderung ein Angebot zu machen).

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14
Q

Abgabe einer Willenserklärung

A

Eine Willenserklärung ist dann abgegeben, wenn der Erklärende alles Erforderliche getan hat, um die Willenserklärung in den Rechtsverkehr zu bringen und bei ungestörtem Fortgang mit dem Zugang zu rechnen ist.

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15
Q

Zugang einer Willenserklärung, § 130 BGB

A

Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen; eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.

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16
Q

Widerruf von Verbraucherverträgen, § 312g BGB

A

Widerruf von Verbraucherverträgen

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, § 312b BGB

Fernabsatzverträge, § 312c BGB

I. Rechtsfolge, § 313g I
-> Widerrufsrecht gem. § 355 BGB

II. Folge d. Widerrufs, § 357 BGB

o empf. Leistungen spätestens nach 14 zurückgewähren

o Unternehmer muss Lieferkosten erstatten

o Verbraucher trägt kosten der Rücksendung

III. Widerrufsfristbeginn bei Verbrauchsgüterkauf:

  • > § 356 II
  • > jedoch nicht vor Unterrichtung, § 356 III

IV. Informationspflichten §§ 312d-f

17
Q

Wie sind empfangsbedürftige Willenserklärungen auszulegen?

A

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger bei zumutbarer Sorgfalt nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste; entscheidend ist der objektive Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).

18
Q

Wie wirkt sich der Tod oder der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Antragenden vor der Annahme des anderen Teils aus?

A

Das Zustandekommen des Vertrages wird dadurch nicht gehindert, § 153 BGB.

19
Q

Als was gelten a. eine verspätete Annahme und b. eine abändernde Annahme?

A

Beide gelten als neuer Antrag, § 150 I & II BGB.

20
Q

Wann gilt Schweigen als Annahme?

A

Grundsätzlich nicht.

Ausnahmen:

I. Gesetzlich, u.a.

  1. bei Übernahme einer Hypothekenschuld, § 416 I 2 BGB
  2. beim Kauf auf Probe, § 455 2
  3. bei Handelsgewerbe, dessen Gegenstand die Besorgung von Geschäften ist, § 362 HGB (jedoch nur Dienstleistungen, BGH)

II. durch Vereinbarung

III. kaufmännisches Bestätigungsschreiben, Handelsbrauch nach § 346 HGB

21
Q

Schema: kaufmännisches Bestätigungsschreiben, § 346

A

I. Kaufmannseigenschaft von Absender und Empfänger

II. der Versendung unmittelbar vorausgegangene Vertragsverhandlungen

III. Zugang des Schreibens beim Empfänger

IV. Schweigen des Empfängers

V. Redlichkeit des Absenders

-> Folge: Schweigen gilt als Annahme

22
Q

Vertragsschluss durch Inanspruchnahme von Leistungen (z.B. Parkplatz, ÖPNV, Wasser)

Beachtlichkeit des Widerspruchs des Inanspruchnehmenden

A

I. früher: aufgrund von sozialtypischen Verhalten (Vorschriften über WEs (auch §§ 104 ff.) finden keine Anwendung)

II. heute (BGH): tatsächlich gibt es übereinstimmende WEs.

  1. Bereitstellen der Leistung -> konkludenter Antrag (Realofferte)
  2. Inanspruchnahme -> konkludente Annahme

Widerspruch des Inanspruchnehmenden unbeachtlich, da dies widersprüchliches Verhalten und somit einen Verstoß gegen § 242 BGB bedeuten würde („protestatio facto contraria non volet“)

23
Q

Was gilt wenn beide Parteien übereinstimmend über den Vertragsgegenstand irren?

A

Irren beide Parteien übereinstimmend über den Vertragsgegenstand, so gilt das von beiden gewollte, nicht das tatsächlich erklärte.

Es gilt der Grundsatz: falsa demonstratio non nocet

Beispiele:

  • Kaufvertrag über das Grundstück Nr. 34 statt 43
  • K verkauft B: „Haakjöringsköd“ - beide glauben es sei Walfleisch, tatsächlich bedeutet es Haufischfleisch

nach h.M. gilt der Grundsatz auch für formbedürftige Rechtsgeschäfte, z.B. § 312b I 1 BGB

24
Q

Anforderungen an den Kauf eines Grundstücks

A

o bedarf notarieller Beurkundung, § 311b I 1 BGB

o Fehler wird geheilt, wenn Auflassung (§ 925) und Eintragung erfolgen, § 311b I 2 BGB

25
Q

Wann liegt ein sog. „offener Dissenz“ vor? Was ist seine Rechtsfolge?

Problem widersprechender AGB

A

Wenn sich die Parteien nicht über alle Punkte des Vertrages geeinigt haben und dies offenkundig ist, § 154 I BGB.
Rechtsfolge: im Zweifel ist der Vertrag nicht geschlossen.

ACHTUNG: leiten die Parteien die Erfüllung ein, so bestehen keine Zweifel am Willen zum Vertragsschluss und der Vertrag wurde geschlossen.

Bei AGB vgl. § 306 I BGB