Willenserklärung & Vertragsschluss Flashcards
Definition: Willenserklärung
Eine Willenerklärung ist die Äußerung eines Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist.
Definition: Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand aus einer oder mehrerer Willenserklärungen, die eine gewollte Rechtsfolge herbeiführen.
(P) Abgrenzung: Rechtsgeschäft - Gefälligkeitsverhältnis
Ein Rechtsgeschäft unterscheidet sich von einem Gefälligkeitsverhältnis durch das Vorhandensein eines Rechtsbindungswillens.
Auslegung nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht eines obj. Betrachters.
Abgrenzungskriterien
- Verhältnis d. Parteien zueinander
- wirtschaftliche und rechtl. Bedeutung der fraglichen Handlung
- Wert der anvertrauten Sache
- Form (schriftl. o. mündl.)
- Art, Grund u. Zweck der fraglichen Handlung
- erkennbares Interesse des Begünstigten
(P) Gibt es ein Gefälligkeitsverhältnis mit Schutzpflichten gem. §§ 312 II Nr. 3, 241 II (analog)?
Rspr.: (-)
Arg.:
- keine vertragliche Haftung ohne Rechtsbindungswillen
- Wortlaut d. § 311 II Nr. 3 „geschäftliche Kontakte“ nicht „soziale Kontakte“
- Schutz d. deliktische Ansprüche bleibt
Teile d. Lit. (+)
- Rspr. fingiere häufig nur Vertragsschlüsse um vertragsähnliche Haftung zu konstruieren
Handlungswille
Wille, überhaupt den äußeren Tatbestand einer Willenserklärung abzugeben.
Liegt nicht vor bei z.B. Reflexen, Bewegung im Schlaf o. Bewusstlosigkeit
Erklärungswille und Folgen des Fehlend eines solchen
Wille, überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung irgendwelcher Art abzugeben.
Rechtsfolge des Fehlen:
I. nach Willenstheorie:
-> konstitutiver Bestandteil
-> Willenserklärung (-)
-> aber SE nach § 122 I analog
Arg.:
-> Auslegung hat auf wirklichen Willen abzustellen, § 133
-> Vergleichbar mit § 118, wenn sogar bewusst nicht ernst gemeinte WE nichtig, dann erst recht unbewusst nicht ernst gemeinte
II. BGH
-> kein konstitutiver Bestandteil
-> WE (+), Erklärender Wahrnehmung als WE hätte erkennen können
-> Anfechtung (§ 119) und ggf. SE (§ 122)
Arg.:
-> Schutzbedürftigkeit d. Rechtsverkehrs
-> Erklärender durch Anfechtung nicht schutzlos
Geschäftswille und Folge d. Fehlen eines solchen
Wille, ein Geschäft mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen.
Bei Fehlen:
- > WE dennoch (+)
- > § 119
Geheimer Vorbehalt, § 116 BGB
o Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht zu wollen.
=> unbeachtlich, es gilt das obj. Erklärte
o Geschäftsbindubgswille liegt nicht vor, Anfecht jedoch dennoch nicht möglich, da kein Irrtum
o kennt das Gegenüber den Vorbehalt, so ist die Erklärung stattdessen nichtig (Absatz 2)
Scheingeschäft, § 117 BGB
o sind sich Erklärender und Empfänger einig, dass die Erklärung nur zum Schein abgegeben wird, ist sie nichtig (kein Geschäftswille)
o stattdessen ist das verdeckte Geschäft gültig, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen
nicht ernst gemeinte Willenserklärung, § 118 BGB
o Erklärender will das Erklärte nicht, im Gegebsatz zu § 116 BGB erwartet er jedoch, der Mangel der Ernstlichkeit werde erkannt
- > WE (-)
- > SE nach § 122 I, wenn nicht erkannt oder hätte erkennen müssen (§ 122 II)
Angebot (Antrag), § 145 ff.
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die ihrem Inhalt nach so formuliert ist, dass der Eklärungsempfänger mit einem schlichten „Ja“ einen Vertragsschluss herbeiführen kann.
Annahme
Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die in der vorbehaltlosen Bejahung des Antrags besteht und den Vertrag zustande bringt.
invitatio offerendum
Willenserklärung, die lediglich der Vertragsanbahnung oder -vorbereitung dient und bei der ein Rechtsbindungswille fehlt (Aufforderung ein Angebot zu machen).
Abgabe einer Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist dann abgegeben, wenn der Erklärende alles Erforderliche getan hat, um die Willenserklärung in den Rechtsverkehr zu bringen und bei ungestörtem Fortgang mit dem Zugang zu rechnen ist.
Zugang einer Willenserklärung, § 130 BGB
Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen; eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.