Anfechtung & Irrtümer, §§ 119 ff. BGB Flashcards
Motivirrtum
Erklärender irrt über vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Umstände, die für seinen Entschluss zur Abgabe der Erklärung bedeutsam sind.
Bsp.: M kauft Verlobungsring, F sagt nein
UNBEACHTLICH -> kein Anfechtungsgrund
Unterform: Kalkulationsirrtum
Irrtum bei Berechnung des Kaufpreised
wird Rechnung dem anderen offengelegt -> offener Kalkulationsirrtum -> ggf. § 313
Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2
Irrtum über Erklärungshandlung. Bereits der äußere Erklärungstatbestand ist nicht vom Willen des Erklärenden getragen.
Bsp.: Versprechen, Verschreiben, Vergreifen
Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 BGB
und Unterformen
Inhaltsirrtum
Irrtum über den Sinn der Erklärung.
Unterformen
error in persona = Irrtum über Person des Erklärungsgegners
error in obiecto = Irrtum über Gegenstand des Geschäfts
error in negotii = Irrtum über Rechtsnatur des Geschäfts
(Abzugrenzen zu Rechtsfolgenirrtum, dieser berechtigt nicht zur Anfechtung)
Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften
= alle wertbildende Faktoren, die dem Gegenstand unmittelbar anhaften, nicht jedoch der Wert der Sache selbst.