Anfechtung & Irrtümer, §§ 119 ff. BGB Flashcards

1
Q

Motivirrtum

A

Erklärender irrt über vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Umstände, die für seinen Entschluss zur Abgabe der Erklärung bedeutsam sind.
Bsp.: M kauft Verlobungsring, F sagt nein

UNBEACHTLICH -> kein Anfechtungsgrund

Unterform: Kalkulationsirrtum

Irrtum bei Berechnung des Kaufpreised

wird Rechnung dem anderen offengelegt -> offener Kalkulationsirrtum -> ggf. § 313

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2
Q

Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2

A

Irrtum über Erklärungshandlung. Bereits der äußere Erklärungstatbestand ist nicht vom Willen des Erklärenden getragen.
Bsp.: Versprechen, Verschreiben, Vergreifen

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3
Q

Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 BGB

und Unterformen

A

Inhaltsirrtum

Irrtum über den Sinn der Erklärung.

Unterformen

error in persona = Irrtum über Person des Erklärungsgegners

error in obiecto = Irrtum über Gegenstand des Geschäfts

error in negotii = Irrtum über Rechtsnatur des Geschäfts

(Abzugrenzen zu Rechtsfolgenirrtum, dieser berechtigt nicht zur Anfechtung)

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4
Q

Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB

A

Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften

= alle wertbildende Faktoren, die dem Gegenstand unmittelbar anhaften, nicht jedoch der Wert der Sache selbst.

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