Wichtige Begriffe Flashcards
Dingliche Nutzungsrechte
ermöglichen nur die Benutzung und den Gebrauch einer Sache, enthalten aber zB nicht die Befugnis, die Sache zu veräußern.
Bspw. Nießbrauch(§1030), Dienstbarkeiten (§§ 1018, 1090), Erbbaurecht, ErbbauRG, Wohnungsrecht (§1093)
Dingliche Verwertungsrechte
erlauben nicht die Benutzung, aber unter bestimmten Voraussetzungen die Verwertung der Sache durch Veräußerung im Wege der Versteigerung gegen den Willen des Eigentümers, sofern nicht der Eigentümer die Veräußerung durch rechtzeitige Zahlung eines Geldbetrags abwendet.
Bspw. Pfandrecht (§1204), Grundpfandrechte: Hypothek (§ 1113), Grundschuld (§ 1191), Rentenschuld (1119)
Dingliche Erwerbsrechte
begründen ein Anrecht auf den Erwerb einer Sache.
Bspw. Vorverkaufsrecht (§1094), Vormerkung (§883), Anwartschaftrecht
Besitz
rein tatsächliche Herrschaft über die Sache, ohne Rücksicht darauf, ob ihm ein Recht, zB das Eigentum an der Sache zusteht.
Wesentliche Anspruchsziel der dinglichen Ansprüche
- aus Eigenart dieser Sachenrechte ergeben sich besondere Anspruchsgrundlagen/-ziele
3 wesentliche Anspruchsziele
a) Ansprüche auf Herausgabe
- aus einem Recht zum Besitz -> petitorischer Anspruch (zB § 985)
- aus dem Besitz selbst -> possesorischer Anspruch (§ 861)
b) Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (zB §§ 1004, 862)
c) Ansprüche auf Befriedigung aus einem Gegenstand
(zB aufgrund eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, § 1204, oder einer Hypothek, §§ 1113, 1147)
Sachenrecht
Vermögenszuordnung von Sachen
-> Eigentum, beschränkt dingliche Rechte und Besitz grundsätzlich nur an Sachen möglich
Sachen
gem. § 90 BGB körperliche, dh greifbare Gegenstände
- kann fest, flüssig, gasförmig sein -> muss aber räumlich abgrenzbar sein
- Teure sind keine Sachen, aber die nach § 90 a S.1 geltenden Vorschriften sind entsprechend auf sie anzuwenden
- keine Sachen sind geistige Werke, Rechte, Forderungen
Unbewegliche Sachen
Grundstücke und ihre wesentlichen Bestandteile
Bewegliche Sachen
- alles außer unbewegliche Sachen
-> können räumliche Lage ändern
Vertretbare Sachen
bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen, § 91 (zB Rohstoffe, Lebensmittel)
Körperteile als Sachen
- keine Sachen: Personen und lebende Körper
-> Bestimmungsrecht darüber ergibt sich aus Persönlichkeitsrecht und nicht aus Eigentum - Abgetrennte und selbstständige Körperteile können Sachen als Eigentumsobjekte sein
-> werden durch Persönlichkeitsrecht überlagert
-> gilt so lange, wie Person, von der Körperteil stammt, diesen nicht in den Verkehr gelangen lassen will (wenn das der Fall ist: gewinnen Sachobjekt und Eigentumsrecht Oberhand)
Sache als wirtschaftliche Einheit
Eigentum und beschränkte dingliche Rechte bestehen an der ganzen Sache, einschließlich der wesentlichen Bestandteile
-> Grund: Erhaltung der Sache als wirtschaftliche Einheit
-> verschiedene Eigentumsrechte an verschiedenen Teilen einer einheitlichen Sache würden zu Zerstückelung führen
Bestandteile
Teile aus denen eine zusammengesetzte Sache besteht
Wesentliche Bestandteile
Bestandteile, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.
- können nicht Gegenstand besonderer Rechte anderer sein
Scheinbestandteile
Sachen, die nur zu einem vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden bzw einem Gebäude verbunden werden
- bleiben selbstständige bewegliche Sachen und können im Eigentum eines Dritten stehen