Schemata Flashcards

1
Q

Besitzerwerb nach § 853 I

A

I. Räumliche Beziehung des Erwerbers zur Sache, die es ihm unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ermöglicht, auf die Sache einzuwirken
(wenn die Sache dem Erwerber persönlich ausgehändigt wird, in seinen Herrschaftsbereich gelangt)
II. Gewisse Dauerhaftigkeit der räumlichen Beziehung
III. Natürlicher Besitzwille des Erwerbers
(allgemeiner Beherrschungswille ist ausreichend)

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2
Q

Erwerb des mittelbaren Besitzes

A

I. Unmittelbarer Besitz des letzten Besitzmittlers (=unmittelbarer Besitzer)
II. Besitzmittlungsverhältnis iSd § 868
(Rechtsverhältnis nach dem der unmittelbare Besitzer zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, oder gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis)
III. Wirksamer Herausgabeanspruch gegen den Besitzmittler
IV. Erkennbarer Fremdbesitzerwille des Besitzmittlers

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3
Q

Besitzwehr, § 859 I

A

I. Drohende Besitzentziehung oder drohende/andauernde Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht iSd § 858 I
II. Abwehrbefugnis
- Besitzer, § 859
- Besitzdiener, § 860
- Mittelbarer Besitzer (str.)
III. Richtiger Abwehrgegner, § 859 I und IV
IV. Zulässiges Gewaltmittel, durch das erforderliche Maß nicht überschritten wird

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4
Q

Besitzer, § 859 II und III

A

I. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht
II. Abwehrbefugnis
- Ehemaliger Besitzer, § 859
- Ehemaliger Besitzdiener, § 860
- Ehemaliger mittelbarer Besitzer, str.
III. Richtiger Abwehrgegner, § 859 I und IV
- derjenige, der selbst verbotene Eigenmacht verübt
- Besitznachfolger bei Erbschaft, §§ 859 IV, 858 II 2 Var. 1
- Besitznachfolger bei positiver Kenntnis der Fehlerhaftigkeit des Besitzes, §§ 859 IV, 858 II 2 Var. 2
IV. Einhaltung der zeitlichen Grenzen
1. bei beweglichen Sachen: Täter auf frischer Tat betroffen und Täter unmittelbar verfolgt (Nacheile)
2. Bei Grundstücken: “Sofortige” Entsetzung des Täters

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5
Q

Herausgabe bei Besitzentzug, § 861

A

I. Anspruchsteller = ehemaliger Besitzer (auch unmittelbarer Besitzer, § 869 1)
Anspruchsberechtigter = ist derjenige, dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen (§ 861) oder dessen Besitz gestört wird. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob dem Besitzer ein Recht zum Besitz zusteht oder nicht.
II. Anspruchsgegener = fehlerhafter Besitzer
Anspruchsgegener ist derjenige, der die verbotene Eigenmacht begangen hat - der fehlerhafte Besitzer (§ 861) oder Störer (§ 862) -; von ihm kann Herausgabe des Besitze oder Beseitigung/Unterlassung der Störung verlangt werden.
- derjenige, der die verbotene Eigenmacht begangen hat, § 858 II 1
- Besitznachfolger bei Erbschaft, § 858 II 2 Var. 1
- Besitznachfolger bei positiver Kenntnis der Fehlerhaftigkeit des Besitzes, § 858 II 2 Var. 2
III. Kein Ausschluss des Anspruchs
1. Besitzentzug war erlaubte Besitzkehr, § 859 II und III
2. Entzogener Besitz war fehlerhaft, § 861 II
3. Erlöschen ein Jahr nach Verüben der verbotenen Eigenmacht, § 864
Alle anderen Einwendungen sind ausgeschlossen, § 863

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6
Q

Herausgabeanspruch des bösgläubigen Besitzers, § 1007 I und III

A

I. Anspruchsteller = ehemaliger Besitzer
II. Anspruchsgegner = gegenwärtiger Besitzer
III. Besitzer im Zeitpunkt des Besitzerwerbs bösgläubig in Bezug auf fehlendes Besitzrecht
IV. Kein Ausschluss, § 1007 III
1. Anspruchsteller war bei Besitzerwerb selbst bösgläubig
2. Anspruchsteller hat Besitz freiwillig aufgegeben
3. Gegenwärtiger Besitzer hat Recht zum Besitz, §§ 1007 III 2, 986

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7
Q

Herausgabeanspruch bei Abhandenkommen, § 1007 II und III

A

I. Anspruchsteller = ehemaliger Besitzer
II. Anspruchsgegner = gegenwärtiger Besitzer
III. Anspruchssteller ist die Sache abhanden gekommen
IV. Anspruchsgegner ist nicht Eigentümer und ihm ist die Sache nicht selbst abhandengekommen und es handelt sich nicht um Geld oder Inhaberpapiere
V. Kein Ausschluss, § 1007 III
1. Anspruchsteller war bei Besitzerwerb selbst bösgläubig
2. Anspruchsteller hat Besitz freiwillig aufgegeben
3. Gegenwärtiger Besitzer hat Recht zum Besitz, §§ 1007 III 2, 986

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8
Q

Übereignung gem. § 929 1 durch Einigung und Übergabe

A

I. Der Veräußere und der Erwerber müssen sich über den Eigentumswechsel einigen. Wird die Einigung vor der Übergabe erzielt, darf sie bis zur Übergabe nicht widerrufen sein.
II. In Vollziehung der Einigung muss die Übergabe erfolgen.
III. Der Veräußerer muss Berechtigter sein. Es genügt entgegen dem Wortlaut des § 929 1 nicht, dass der Veräußere Eigentümer ist.

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9
Q

Übergabe

A

I. Besitzerwerb auf Erwerberseite
II. Vollständiger Besitzverlust auf Veräußererseite
III. Veranlassung oder Duldung durch den Veräußere zum Zwecke der Eigentumsübertragung

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10
Q
A
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