Werkvertrag Flashcards
Sicherungsrechte für Handwerker
- Unternehmerpfandrecht für bewegliche Sachen
- Bauhandwerkersicherungshypothek
- Bauhandwerkersicherung
- Einforderung von Abschlagszahlungen
Unternehmenspfandrecht für bewegliche Sachen
- für bewegliche Sachen die pfändbar und im Eigentum des Kunden sind
- Es entsteht ohne extra Klausel kraft Gesetzes mit Abschluss des Werkvertrages
- bezahlt der Kunde seine Rechnung nicht, darf der Handwerker die Sache zurückbehalten (Zurückbehaltungsrecht)
- Der Handwerker darf die Sache gerichtlich versteigern,
Vorraussetzung: Rechnung muss fällig sein plus schriftliche Androhung der Versteigerung
Parteien beim Werkvertrag?
Besteller und Unternehmer
Ziel des Werkvertrags?
Herstellung eines versprochenen Werkes (ERFOLG);
Beim Dienstvertrag wird nur eine Tätigkeit geschuldet, kein konkreter Erfolg
Inhalt Werkvertrag?
- So klar und genau wie möglich geregelt,
z. B Beschreibung des Werkes, Ausführungsfristen, Werklohn, etc.
Form Werkvertrag
- Grundsätzlich keine Form Vorgeschrieben
- Schriftlich ist zu empfehlen
Pflichten des Unternehmers beim Werkvertrag
- Werk mangelfrei herstellen
- Übergabe an den Besteller
- Nebenverpflichtungen ( Beratung)
Pflichten des Bestellers beim Werkvertrag
- Abnahme des Werks
- Bezahlung des vereinbarten Werklohns bzw. der ortsüblichen Vergütung
Erfüllungspflichten beim Werkvertrag
- Der Unternehmer ist vorleistungspflichtig
- ABER: Abschlagszahlungen sind möglich
Haftung des Unternehmers beim Werkvertrag
Das Werk muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein:
- vereinbarte Beschaffenheit ist nicht erfüllt
- ungeeignet für gewöhnliche Nutzung
- entspricht nicht der üblichen Beschaffenheit
Keine Haftung des Unternehmers beim Werkvertrag bei
- Unsachmäßigem Genrauch
- Verschleiß
- Einwirkung dritter
- Kenntnis des Kunden über den Mangel
Mängelansprüche des Bestellers beim Werkvertrag
- Nacherfüllung, 3 Versuche
- Erst nach 3 Versuchen: Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz
- UNTERNEHMER hat Wahlrecht
Verjährungsfristen beim Werkvertrag
- 2 Jahre bei beweglichen Sachen
- 5 Jahre bei Bauwerken/Bauteilen
- VOB/B 4 Jahre
VOB/B=Vertragsordnung für Bauleistungen