Weitere BT Schemata Flashcards
Totschlag §212
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
a) Tod eines anderen Menschen
b) Töten = Kausalität und objektive Zurechnung - Subjektiver Tatbestand = Vorsatz (Hemmschwellenlehre?)
- -> bedeutet die vorsichtige Gesamtwürdigung aller Indizien hinsichtlich des Vorsatzes (S.. 138)
II. RW
III. Schuld
IV. Strafe
1. Minder schwerer Fall bei Regelbeispielen von §213 StGB
Mord §211
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
a) Anderer Mensch getötet
b) Tatbezogene Merkmale i.S. des §211 II StGB 2, Gruppe
aa) Heimtücke
bb) Grausam
cc) Mit gemeingefährlichen Mitteln - Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. 1. a) ggf. b)
b) Ggf. täterbezogene Mordmerkmale iS des §211 II StgB - Gruppe
aa) Mordlust
bb) Befriedigung des Geschlechtstriebs
cc) Habgier
dd) Sonstige niedrige Beweggründe - Gruppe
aa) Ermöglichungsabsicht
bb) Verdeckungsabsicht
II. RW
III Schuld
Tötung auf Verlangen §216
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
a) anderen Menschen getötet
b) Verlangen des Getöteten
c) Ausdrücklich und ernstlich
d) Täter selbst dadurch zur Tötung bestimmt - Subjektiver Tatbestand = Vorsatz
II. RW
III Schuld
Fahrlässige Tötung §222
I. Tatbestand
- Erfolgseintritt
- Kausalität der Tötungshandlung
- Objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung
- Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
- Objektive Zurechnung des Erfolgs (Schutzzweck- und Pflichtwidrigkeitszusammenhang
II. RW
III. Schuld
individuelle Vermeidbarkeit + Vorhersehbarkeit
in engem Ausmaß Unzumutbarkeit schuldausschließend
Die Aussetzung §221
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
a) Tatverhalten
aa) Abs. 1 Nr. 1
(1) einen anderen Menschen
(2) in eine hilflose Lage versetzen
bb) Abs. 1 Nr. 2
(1) einen anderen Menschen in hilfloser Lage
(2) im Stich lassen trotz Obhuts- oder Beistandspflicht
b) Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung
c) “dadurch” = Kausalität und objektive Zurechnung
- Vorsatz
II. RW
III Schuld
beachte Qualifikation des §221 II Nr. 1 und erfolgsqualifizierte Delikte gem. §221 II Nr. 2, III
Unterlassene Hilfeleistung §323c
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Unglücksfall
Ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorruft.
b) Gemeine Gefahr
Die gemeine Gefahr ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte.
c) Gemeine Not
d) Erforderlichkeit der Handlung
wenn ohne ihre Vornahme die Gefahr weiterer Schäden besteht
e) Zumutbarkeit
Nicht zumutbar ist die Hilfeleistung, wenn sich der Täter durch sie einer erheblichen eigenen Gefahr aussetzt oder andere wichtige Pflichten verletzt.
- Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
II RW und Schuld
Brandstiftung (§306)
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Taugliches Tatobjekt gem. Nr. 1-6 b) Fremdheit des Tatobjekts c) Tathandlung/Taterfolg Var. 1 InBrandSetzen Var. 2 Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört
- Subjektiver Tatbestand
II RW und Schuld
III Strafe: ggf tätige Reue (306e)/ minder schwerer Fall nach §306 II
Schwere Brandstiftung (§306a I)
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) taugliches Tatobjekt gem. Nummern 1-3 b) Tathandlung/Taterfolg Var. 1 In Brand setzen Var. 2 Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
- Subj. Tatbestand = Vorsatz
II RW –> Einwilligung unmöglich!
III Schuld
IV ggf tätige Reue/ minder schwerer Fall (Abs. 3)
Schwere Brandstifung §306a II
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taugliches Tatobjekt –> §306 I Nr. 1 bis 6
b) Tathandlung/Taterfolg
Var. 1 In Brand setzen
Var. 2 Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
c) Anderer Mensch in Gefahr einer Gesundheitsschädigung
d) “dadurch” Kausalität und objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbstand = Vorsatz hinsichtlich aller Tatmerkmale!
II RW –> Einwilligung unmöglich!
III Schuld
IV Strafe: tätige Reue (§306e StGB) mind schwerer Fall nach Abs. 3
Besonders schwere Brandstiftung §306b I StGB
I. Tatbestand
1. Tatbestandsmäßige Brandstiftung gem. §§306 oder 306a
2. Eintritt der schweren Folge
Var. 1 Schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
Var. 2 Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
3. Kausalität
4 Unmittelbarkeitszusammenhang (tatbestandsspezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zw. Tathandlung + schwerer Folge)
5. Mindestens Fahrlässigkeit (§18)
II RW keine Einwilligung
III Schuld Subjektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit
IV Strafe ggf tätige Reue §306e
Brandstiftung mit Todesfolge (§306c)
I. Tatbestand
- Tatbestandsmäßige Brandstiftung gem. §§306-306b
- Eintritt der schweren Folge: Tod
- Kausalität
- Unmittelbarkeitszusammenhang
- Mindestens LEICHTFERTIG (nicht = §18!) mehr als fahrlässig ( Leichtsinn oder Gleichgültigkeit)
II. RW keine Einwilligung
III. Schuld (subjektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit)
IV. Strafe: keine tätige Reue gem. §306e
Tätige Reue §306e StGB
Brandstiftung ist bereits bei früher Vollendung erreicht, also kein Rücktritt mehr möglich; darum dieser Pragraf
A. Voraussetzungen
- Tatbestand der §§306-306b, 306d vollendet
- Noch keine erheblicher Schade entstanden
- Brand löschen/ Ernsthaftes Bemühen bei Löschung ohne Zutun des Täters
- Freiwilligkeit
B. Rechtsfolgen
Vorsatztat: Milderung/ Absehen von Strafe
Fahrlässigkeitstat: Zwingende Strafbefreiung
Nötigung (§240)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung (=enumeratives Nötigungsmittel)
Alt. 1 Gewalt
Alt. 2 Drohung mit einem empfindlichen Übel
b) Taterfolg: Handlung, Dulden oder Unterlassung eines anderen Menschen
c) Nötigen: Kausalität und obj. Zurechnung (nötigungsspezifischer Zusammenhang) zwischen Nötigungsmittel und Taterfolg
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
- Allgemein: Fehlen von Rechtfertigungsgründen
- §240 II StGB setzt positiv festzustellende Verwerflichkeit voraus (grundrechtsinspirierte Zweck-Mittel-Relation)
III Schuld
IV Strafe: Regelbeispiele des besonderen Schweren Falles (§240 IV 2)
Hausfriedensbruch
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand: Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum eines anderen, zum öfftl. Dienst/Verkehr bestimmte abgeschlossene Räume
b) Tathandlung
Alt. 1 Eindringen (ggf. Einverständnis)
Alt. 2 Sich nicht entfernen trotz Aufforderung
- Subjektiver Tatbestand = Vorsatz
III RW und Schuld
iV Strafe: Absolutes Strafantragserfordernis §123 II
Trunkenheit im Verkehr (§316)
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
a) Führen eines Fahrzeugs
b) Im Verkehr (§315 bis §315e)
c) Trotz fahruntüchtigen Zustands
d) Infolge Alkoholkonsums/anderer berauschender Mittel - Subjektiver Tatbestand
II. RW und Schuld
§316 II