Strafrecht At Schemata Flashcards
Fahrlässigkeit
I. Tatbestand
- Handlung, Erfolg, Kausalität
- Objektive Sorgfaltswidrigkeit
- Objektive Vorhersehbarkeit
- Objektive Zurechnung (Schutzweck- und Pflichtwidrigkeitszusammenhang)
II. RW
III.
- Subjektive Sorgfaltswidrigkeit
- Subjektive Vorhersehbarkeit
Versuch und Rücktritt
- Vorprüfung
- Keine Vollendung
- Strafbarkeit des Versuchs
I. Objektiver Tatbestand
- Tatentschluss
- Unmittelbares Ansetzen
II. RW III. Schuld IV. Rücktritt 1. Kein Fehlschlag 2. Unbeendet/Beendet 3. Freiwilligkeit
Unterlassensdelikt
I. Tatbestand
- Objektiv
a) Taterfolg
b) Fähigkeit zur Erfolgsabwendung
aa) Individuelle Rettungsfähigkeit
bb) Quasi-Kausalität
c) Garantenstellung (Beschützer-Garant Überwacher-Garant) aa) aus Gesetz oder bb) aus Vertrag oder cc) Ingerenz oder dd) aus engen Lebensbeziehungen oder ee) Obhutspflichten
[d)Täterschaft]
[e) Entsprechungsklausel]
- Subjektiv
II. RW
III. Schuld
Mittelbare Täterschaft
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Zurechnung der Tathandlung des Tatmittlers über §25 I Alt. 2 StGB
a) Vornahme der unmittelbaren Tathandlung durch den “anderen”
b) Beitrag des mittelbaren Täters
Aktive Veranlassung
c) Täterschaftliche Verantwortlichkeit
Subjektive Theorie: Täterwille (BHG alt)
Objektiv wertender Gesamtansatz (BGH aktuell)
Objektive Theorie: Tatherrschaftslehre (hL)
Sonderfall: Täter hinter dem Täter
- Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz auf Verwirklichung objektiver Tatbestandsmerkmale durch den Tatmittler
b) Vorsatz auf eigene Tatherrschaft und unterlegene Stellung des Tatmittlers
II RW
III Schuld
Anstiftung
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
b) Bestimmen zu dieser Tat - Subjektiver Tatbestand (Doppelter Anstiftervorsatz)
a) Vorsatz bzgl. Haupttat
b) Vorsatz bzgl. Bestimmung - Tatbestandsverschiebung gem. § 28 II StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Beihilfe
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
b) Hilfeleisten zur Tat (beschleunigen, erleichtern, ermöglichen, intensivieren) - Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. Haupttat
b) Vorsatz bzgl. Hilfeleisten - Tatbestandsverschiebung gem. §28 II StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vornahme der unmittelbaren Tathandlung durch den “anderen”
b) Beitrag des mittelbaren Täters
Nichthinderung des Tatmittlers bei Garantenstellung des mittelbaren Täters
c) Täterschaftliche Verantwortlichkeit
Subjektive Theorie: Täterwille (BHG alt)
Objektiv wertender Gesamtansatz (BGH aktuell)
Objektive Theorie: Tatherrschaftslehre (hL)
Sonderfall: Täter hinter dem Täter
- Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz auf Verwirklichung objektiver Tatbestandsmerkmale durch den Tatmittler
b) Vorsatz auf eigene Tatherrschaft und unterlegene Stellung des Tatmittlers
II RW
III Schuld
Notwehr
- Notwehrlage (ex post)
a) gegenwärtig
b) rechtswidrig
c) Angriff - Notwehrhandlung
a) geeignet
b) erforderlich
c) geboten (bei Fallgruppe 3 Stufen Theorie)
aa) Krasses Missverhältnis
bb) Schuldlos Handelnder/ Irrender
cc) Enge persönliche Beziehung
dd) Notwehrprovokation - Subjektives Rechtfertigungselement
a) Kenntnis der Notwehrlage
b) Verteidigungswille
Notstand
- Notstandslage
a) gegenwärtig
b) Gefahr - Notstandshandlung
a) geeignet
b) erforderlich
c) verhältnismäßig (Abwägung!, wesentliches Überwiegen des verteidigten Rechtsguts))
d) angemessen
3, Subjektives Rechtfertigungselement
a) Kenntnis der Notstandslage
b) Verteidigungswille
Einwilligung
- Einwilligungssachverhalt
a) Vorliegen (Willensrichtung (-), Willenskundgabe (+)
b) Gegenstand
c) Zeitpunkt
d) Widerruflichkeit - Wirksamkeit der Einwilligung
a) Disponibilität
b) Einwilligungsfähigkeit
c) Freiheit von beachtlichen Willensmängeln
d) keine objektive Einwilligunsschranke (§216, insb. § 228) - Subjektives Rechtfertigungselement
Mutmaßliche Einwilligung
- Nichteinholbarkeit der Einwilligung
- Handeln/Erfolg im mutmaßlichen Willen des Rechtsgutinhabers
- (hypothetische) Wirksamkeit der Einwilligung
- Subjektives Rechtfertigungselement
Notwehrexzess
- Notwehrlage (lag vor)
rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff - Überschreiten der Grenzen der Notwehr
zu erhebliche Verteidigung - Handelns aus asthenischen Effekten
Verwirrung, Furcht oder Schrecken AUFGRUND der Notwehrlage, + Verteidigungswille - Notwehreinschränkungen übertragbar?
str. ob “krasses Missverhältnis” und “Provokation” §33 ausschließen
Entschuldigender Notstand
- Notstandslage
gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit für sich, Angehörigen oder nahestehende person - Notstandshandlung
geeigneter, erforderlicher Eingriff - Zumutbarkeitsklausel
a) Verursachung der Gefahr durch objektiv pflichtwidriges Handeln
b) besonderes Rechtsverhältnis
c) Obhutspflichten gegenüber dem Einzelnen (Beschützergarantenstellung §13)
d) Offensichtliches Missverhätnis
anwendbar, wenn offensichtliches Missverhältnis zw. Schwere der Rechtsgutsverletzung und Schwere der Gefahr)
Übergesetzlicher Notstand
I. Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer anderen Person
II. Konfliktlage
Außergewöhnlicher Entscheidungskonflikt, enormer Druck
- Gefahrengemeinschaft
Gruppe von Menschen, die ohne die Rettungshandlung alle ihr Leben verlieren würden (mehrseitig und einseitig verteilte Rettungschancen) - Wahl des kleinern Übels
das drohende Unheil wird auf kleinere Personengruppe umgelenkt
III. Kenntnis der obj. Gefahrenlage mit Rettungswillen
Verbotsirrtum (§17)
I. Vorliegen eines Verbotsirrtums Fehlende Einsicht, Unrecht zu tun 1. direkter Verbotsirrtum Irrtum über Verbotsnorm als solche 2. Indirekter Verbotsirrum Täter hat Kenntnis der Verbotsnorm, geht aber irrigerweise von einer Rechtfertigung aus
II. Vermeidbarkeit des Irrtums
1. Besteht Anlass für den Täter, über eine mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen? (eig. immer)
2. Hat der Täter ausreichend Bemühungen vorgenommen? Rat muss verlässlich und ausreichend sein
3. Hätten ausreichende Bemühungen ihn zur Erkenntnis des Unrechts gebracht?
hypothetische Kausalität
Erlaubnistatbestandsirrtum
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Erlaubnistatbestandsirrtum?
- Vorliegen eines ETI
a) gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff in Vorstellung des Täters
b) Tatsächliche Voraussetzungen einer Notwehrhandlung
Eignung, wenn die Vorstellung des täters zugetroffen hätte?
c) dann liegt ETI vor
- Rechtsfolgen des ETI
a) strenge Schuldtheorie, analog §17 I
b) Eingeschränkte Schuldtheorie, analog §16 I
Kausalität
Äquivalenztheorie: Jeder Umstand, der zum Eintritt des Erfolgs beiträgt, ist ursächlich
Einschränkung über conditio-sine-qua-non-Formel:
Eine Handlung ist dann kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
Sonderfälle
- hypothetische Kausalverläufe unbeachtlich, außer bei Rettungsmaßnahmen
- abbrechende/ überholende Kausalität
- fortwirkende Kausalität
- alternative Kausalität
- kumulative Kausalität
objektive Zurechnung
1 . Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos, dass sich
2. im konkreten tatbestandlichen Erfolg niederschlägt
“Werk des Täters”
Fallgruppen:
- Schutzzweck der Norm
- Allgemeines Lebensrisiko
- Verantwortungsprinzip (Beeinflussbarkeit des Kausalverlaufs, Eigenverantwortliche Selbstgefährdung, Eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter)
- Risikoverringerung
Vorsatz
Das willensgesteuerte Handeln in Kenntnis aller zum Tatbstand gehörenden Umstände
Fallgruppen
aberratio ictus: der Täter nimmt einen Angriff auf ein von ihm individualisiertes Objekt vor, der Angriff geht jedoch fehl und trifft ein anderes Objekt; auf Gleichwertigkeit der Objekte kommt es hier nicht an
–> beabsichtigtes Objekt: Versuch
–> tatsächlicher Treffer: Fahrlässigkeit
VORSICHT: kann nur individualiseren, wenn optisch wahrnimmt –> Fernwirkungsfall
error in persona: der Täter trifft das anvisierte ziel, irrt aber über dessen Identität oder Beschaffenheit
- gleichwertige Objekte: unbeachtlicher Motivirrtum
- ungleichwertige Objekte –> vgl. aberratio ictus