Strafrecht At Schemata Flashcards

1
Q

Fahrlässigkeit

A

I. Tatbestand

  1. Handlung, Erfolg, Kausalität
  2. Objektive Sorgfaltswidrigkeit
  3. Objektive Vorhersehbarkeit
  4. Objektive Zurechnung (Schutzweck- und Pflichtwidrigkeitszusammenhang)

II. RW

III.

  1. Subjektive Sorgfaltswidrigkeit
  2. Subjektive Vorhersehbarkeit
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2
Q

Versuch und Rücktritt

A
  1. Vorprüfung
  2. Keine Vollendung
  3. Strafbarkeit des Versuchs

I. Objektiver Tatbestand

  1. Tatentschluss
  2. Unmittelbares Ansetzen
II. RW
III. Schuld
IV. Rücktritt
1. Kein Fehlschlag
2. Unbeendet/Beendet
3. Freiwilligkeit
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3
Q

Unterlassensdelikt

A

I. Tatbestand

  1. Objektiv
    a) Taterfolg
    b) Fähigkeit zur Erfolgsabwendung
    aa) Individuelle Rettungsfähigkeit
    bb) Quasi-Kausalität
c) Garantenstellung (Beschützer-Garant
Überwacher-Garant)
aa) aus Gesetz oder
bb) aus Vertrag oder
cc) Ingerenz oder
dd) aus engen Lebensbeziehungen oder
ee) Obhutspflichten

[d)Täterschaft]
[e) Entsprechungsklausel]

  1. Subjektiv

II. RW
III. Schuld

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4
Q

Mittelbare Täterschaft

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Zurechnung der Tathandlung des Tatmittlers über §25 I Alt. 2 StGB
a) Vornahme der unmittelbaren Tathandlung durch den “anderen”
b) Beitrag des mittelbaren Täters
Aktive Veranlassung
c) Täterschaftliche Verantwortlichkeit
Subjektive Theorie: Täterwille (BHG alt)
Objektiv wertender Gesamtansatz (BGH aktuell)
Objektive Theorie: Tatherrschaftslehre (hL)
Sonderfall: Täter hinter dem Täter

  1. Subjektiver Tatbestand
    a) Vorsatz auf Verwirklichung objektiver Tatbestandsmerkmale durch den Tatmittler
    b) Vorsatz auf eigene Tatherrschaft und unterlegene Stellung des Tatmittlers

II RW
III Schuld

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5
Q

Anstiftung

A

I. Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand
    a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
    b) Bestimmen zu dieser Tat
  2. Subjektiver Tatbestand (Doppelter Anstiftervorsatz)
    a) Vorsatz bzgl. Haupttat
    b) Vorsatz bzgl. Bestimmung
  3. Tatbestandsverschiebung gem. § 28 II StGB

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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6
Q

Beihilfe

A

I. Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand
    a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
    b) Hilfeleisten zur Tat (beschleunigen, erleichtern, ermöglichen, intensivieren)
  2. Subjektiver Tatbestand
    a) Vorsatz bzgl. Haupttat
    b) Vorsatz bzgl. Hilfeleisten
  3. Tatbestandsverschiebung gem. §28 II StGB

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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7
Q

Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vornahme der unmittelbaren Tathandlung durch den “anderen”
b) Beitrag des mittelbaren Täters
Nichthinderung des Tatmittlers bei Garantenstellung des mittelbaren Täters
c) Täterschaftliche Verantwortlichkeit
Subjektive Theorie: Täterwille (BHG alt)
Objektiv wertender Gesamtansatz (BGH aktuell)
Objektive Theorie: Tatherrschaftslehre (hL)
Sonderfall: Täter hinter dem Täter

  1. Subjektiver Tatbestand
    a) Vorsatz auf Verwirklichung objektiver Tatbestandsmerkmale durch den Tatmittler
    b) Vorsatz auf eigene Tatherrschaft und unterlegene Stellung des Tatmittlers

II RW
III Schuld

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8
Q

Notwehr

A
  1. Notwehrlage (ex post)
    a) gegenwärtig
    b) rechtswidrig
    c) Angriff
  2. Notwehrhandlung
    a) geeignet
    b) erforderlich
    c) geboten (bei Fallgruppe 3 Stufen Theorie)
    aa) Krasses Missverhältnis
    bb) Schuldlos Handelnder/ Irrender
    cc) Enge persönliche Beziehung
    dd) Notwehrprovokation
  3. Subjektives Rechtfertigungselement
    a) Kenntnis der Notwehrlage
    b) Verteidigungswille
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9
Q

Notstand

A
  1. Notstandslage
    a) gegenwärtig
    b) Gefahr
  2. Notstandshandlung
    a) geeignet
    b) erforderlich
    c) verhältnismäßig (Abwägung!, wesentliches Überwiegen des verteidigten Rechtsguts))
    d) angemessen

3, Subjektives Rechtfertigungselement

a) Kenntnis der Notstandslage
b) Verteidigungswille

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10
Q

Einwilligung

A
  1. Einwilligungssachverhalt
    a) Vorliegen (Willensrichtung (-), Willenskundgabe (+)
    b) Gegenstand
    c) Zeitpunkt
    d) Widerruflichkeit
  2. Wirksamkeit der Einwilligung
    a) Disponibilität
    b) Einwilligungsfähigkeit
    c) Freiheit von beachtlichen Willensmängeln
    d) keine objektive Einwilligunsschranke (§216, insb. § 228)
  3. Subjektives Rechtfertigungselement
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11
Q

Mutmaßliche Einwilligung

A
  1. Nichteinholbarkeit der Einwilligung
  2. Handeln/Erfolg im mutmaßlichen Willen des Rechtsgutinhabers
  3. (hypothetische) Wirksamkeit der Einwilligung
  4. Subjektives Rechtfertigungselement
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12
Q

Notwehrexzess

A
  1. Notwehrlage (lag vor)
    rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff
  2. Überschreiten der Grenzen der Notwehr
    zu erhebliche Verteidigung
  3. Handelns aus asthenischen Effekten
    Verwirrung, Furcht oder Schrecken AUFGRUND der Notwehrlage, + Verteidigungswille
  4. Notwehreinschränkungen übertragbar?
    str. ob “krasses Missverhältnis” und “Provokation” §33 ausschließen
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13
Q

Entschuldigender Notstand

A
  1. Notstandslage
    gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit für sich, Angehörigen oder nahestehende person
  2. Notstandshandlung
    geeigneter, erforderlicher Eingriff
  3. Zumutbarkeitsklausel
    a) Verursachung der Gefahr durch objektiv pflichtwidriges Handeln
    b) besonderes Rechtsverhältnis
    c) Obhutspflichten gegenüber dem Einzelnen (Beschützergarantenstellung §13)
    d) Offensichtliches Missverhätnis
    anwendbar, wenn offensichtliches Missverhältnis zw. Schwere der Rechtsgutsverletzung und Schwere der Gefahr)
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14
Q

Übergesetzlicher Notstand

A

I. Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer anderen Person

II. Konfliktlage
Außergewöhnlicher Entscheidungskonflikt, enormer Druck

  1. Gefahrengemeinschaft
    Gruppe von Menschen, die ohne die Rettungshandlung alle ihr Leben verlieren würden (mehrseitig und einseitig verteilte Rettungschancen)
  2. Wahl des kleinern Übels
    das drohende Unheil wird auf kleinere Personengruppe umgelenkt

III. Kenntnis der obj. Gefahrenlage mit Rettungswillen

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15
Q

Verbotsirrtum (§17)

A
I. Vorliegen eines Verbotsirrtums
Fehlende Einsicht, Unrecht zu tun
1. direkter Verbotsirrtum
Irrtum über Verbotsnorm als solche
2. Indirekter Verbotsirrum
Täter hat Kenntnis der Verbotsnorm, geht aber irrigerweise von einer Rechtfertigung aus

II. Vermeidbarkeit des Irrtums
1. Besteht Anlass für den Täter, über eine mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen? (eig. immer)
2. Hat der Täter ausreichend Bemühungen vorgenommen? Rat muss verlässlich und ausreichend sein
3. Hätten ausreichende Bemühungen ihn zur Erkenntnis des Unrechts gebracht?
hypothetische Kausalität

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16
Q

Erlaubnistatbestandsirrtum

A

II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Erlaubnistatbestandsirrtum?

  1. Vorliegen eines ETI
    a) gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff in Vorstellung des Täters
    b) Tatsächliche Voraussetzungen einer Notwehrhandlung
    Eignung, wenn die Vorstellung des täters zugetroffen hätte?

c) dann liegt ETI vor

  1. Rechtsfolgen des ETI
    a) strenge Schuldtheorie, analog §17 I
    b) Eingeschränkte Schuldtheorie, analog §16 I
17
Q

Kausalität

A

Äquivalenztheorie: Jeder Umstand, der zum Eintritt des Erfolgs beiträgt, ist ursächlich

Einschränkung über conditio-sine-qua-non-Formel:
Eine Handlung ist dann kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele

Sonderfälle

  • hypothetische Kausalverläufe unbeachtlich, außer bei Rettungsmaßnahmen
  • abbrechende/ überholende Kausalität
  • fortwirkende Kausalität
  • alternative Kausalität
  • kumulative Kausalität
18
Q

objektive Zurechnung

A

1 . Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos, dass sich
2. im konkreten tatbestandlichen Erfolg niederschlägt
“Werk des Täters”

Fallgruppen:

  • Schutzzweck der Norm
  • Allgemeines Lebensrisiko
  • Verantwortungsprinzip (Beeinflussbarkeit des Kausalverlaufs, Eigenverantwortliche Selbstgefährdung, Eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter)
  • Risikoverringerung
19
Q

Vorsatz

A

Das willensgesteuerte Handeln in Kenntnis aller zum Tatbstand gehörenden Umstände

Fallgruppen

aberratio ictus: der Täter nimmt einen Angriff auf ein von ihm individualisiertes Objekt vor, der Angriff geht jedoch fehl und trifft ein anderes Objekt; auf Gleichwertigkeit der Objekte kommt es hier nicht an
–> beabsichtigtes Objekt: Versuch
–> tatsächlicher Treffer: Fahrlässigkeit
VORSICHT: kann nur individualiseren, wenn optisch wahrnimmt –> Fernwirkungsfall

error in persona: der Täter trifft das anvisierte ziel, irrt aber über dessen Identität oder Beschaffenheit

  • gleichwertige Objekte: unbeachtlicher Motivirrtum
  • ungleichwertige Objekte –> vgl. aberratio ictus