Körperverletzungsdelikte Schemata Flashcards
Fahrlässige Körperverletzung §229
I. Tatbestand
- Erfolgseintritt: Körperliche Misshandlung/Gesundheitsschädigung zulasten einer anderen Person
- Kausalität der Verletzungshandlung
- Objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung
- Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
- Objektive Zurechnung des Erfolgs
(insb. Schutzzweck- und Pflichtwidrigkeitszusammenhang)
II. RW
III. Schuld
individuelle Vermeidbarkeit + Vorhersehbarkeit
hM in engem Ausmaß Unzumutbarkeit schuldausschließend
Körperverletzung §223
I. Tatbestand
- Objektive Tatbestand
a) Körperliche Misshandlung/Gesundheitsschädigung anderer Person
b) Kausalität und objektive Zurechnung - Subjektiver Tatbestand = Vorsatz
II. RW
III. Schuld
IV. Strafantrag gem. §230 I zu beachten
Die gefährliche Körperverletzung §§223, 224
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Verwirklichung des Grundtatbestands (223 I)
b) Begehung mithilfe qualifizierender Tatmerkmale
Nrn. 1-5
- Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. des Grundtatbestands
b) Vorsatz bzgl. der qualifizierenden Tatmerkmale
II. RW
III. Schuld
Die schwere Körperverletzung §226 I,II
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Verwirklichung des objektiven GTB (§223) b) Qualifizierender Erfolg Nrn. 1-3
c1) bei §226 I : als Folge des GTB: spezieller Gefahrverwirklichungs-/Unmittelbarkeitszusammenhang
c2) bei §226 II: Als Folge des GT= kausal und obektiv zurechenbar
- Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bezüglich §223 I
b1) bei 226 I: Mindestens Fahrlässigkeit hins. Eintritt der schweren Folge (§18)
b2) bei §226 II: Absicht oder Wissentlichkeit bzgl. des qualifizierenden Erfolgs
II. RW
III. Schuld
Die Körperverletzung mit Todesfolge §227
I. Tatbestand
- Verwirklichung des §223 I (ggf. mit §§224-226)
- Tod des Opfers
- Kausalität der Verletzungshandlung
- Unmittelbarkeitszusammenhang = spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grundtatbestand und Tod als schwere Folge (Abstellen auf Verletzungshandlung, nicht -erfolg)
- Mindestens Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes = Sorgfaltswidrigkeit und Vorhersehbarkeit
II. RW
III. Schuld (individuelle Fahrlässigkeit)
Beteiligung an einer Schlägerei §231
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
a) Tatlage: Schlägerei ODER von mehreren verübter Angriff
b) Eigene Beteiligung - Subjektiver Tatbestand = Vorsatz
II. RW - keine Einwilligung!
III. Schuld
IV. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
- Eintritt schwerer Folge: Tod oder §226 I
- Schwere Folge durch Schlägerei/Angriff - kausal und zurechenbar zur Schlägerei
- Nach TL. Subjektive Vorhersehbarkeit - von ihr ist aber auszugehen, darum kaum Relevanz
Die Misshandlung von Schutzbefohlenen §225
I.Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Schutzbedürftige Person: Person unter 18 Jahren oder Wehrlosigkeit infolge Gebrechlichkeit oder
Krankheit
b) Untersteht Fürsorgeverhältnis gem. §225 I Nr 1-4
c) Tatvarianten
aa) Quälen,
bb) Roh misshandeln oder
cc) Schädigung der Gesundheit durch Vernachlässigung der Pflicht zur Personensorge
- Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Partiell besondere subjektive Momente erforderlich
Roh misshandeln aus Gefühllosigkeit ggü Opfer
Vernachlässigung der Sorgepflicht aus Böswilligkeit
II RW (Einwilligung ggf begrenzt durch §228) III Schuld (beachte Qualifikation gem. §225 III)
Verstümmelung weiblicher Genitalien (§226a StGB)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Äußere weibliche Genitalien
b) Verstümmelung
2. Vorsatz
II. RW (Einwilligung ggf. nach §228 unwirksam)
III. Schuld