Vorlesung 2: Die Willenserklärung Flashcards
Die Willenserklärung
= Das Vorliegen von wirksamen WE ist die Vorraussetzung für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften
Tatbestand einer WE
= Das Vorliegen einer wirksamen WE ist wiederum an Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft
= Die WE besteht aus einem onjektiven und einem subjektiven Tatbestand
Objektiver Tatbestand
= setzt die Äußerung eines Rechtbindungswillens voraus
= Rechtsbindungswille: Der Wille, eine bestimmte Rechtfolge herbeizuführen
-> dieser muss muss nach außen zum Ausdruck gebracht werden
= Abgrenzung erfolgt zu einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis sowie zu “Invitation ad offerendum”
= Rechtbindungswille ist zwingende Voraussetzung für eine wirksame WE
Subjektiver Tatbestand
= besteht aus
1. Handlungswille
2. Erklärungsbewusstsein
3. Geschäftswille
Handlungswille
= setzt voraus, dass bewusst eine Handlung getätigt wurde
Erklärungsbewusstsein
= Eine Person handelt mit Erklärungsbewusstsein, wenn sie das Bewusstsein hat, bei Vornahme einer Handlung irgendetwas Rechterhebliches zu erklären
= §119 I Alt.2 analog
-> nochmal anschauen im Skript, BGB, S. 16
Geschäftswille
= Der Wille, eine ganz bestimmtes Rechtsgeschäft tätigen zu wollen (Abgrenzung zum Erklärungsbewusstsein)
= Das Fehlen des Geschäftswille ist grundsätzlich unbeachtlich
-> keine Voraussetzung einer wirksamen WE
= Anfechtung ist jedoch zu prüfen: §§119 I, 120.
Ausdrückliche und konkludente WE
= Eine WE kann nicht nur ausdrücklich durch Erklärung gegeben werden, sondern auch durch schlüssiges Verhalten (=konkludent)
= Vorraussetzung: das Verhalten aus Sicht der anderen Partei objektiv auf das Vorliegen einer WE schließen lässt, insbesondere der erforderliche Rechtsbindungswille vom anderen teil vernünftigerweise angenommen werden durfte
= Auslegung nach §§133, 157 analog)
Empfangsbedürftige/nicht empfangsbedürftige WE
= Für Wirksamkeit beider WE ist die Abgabe der Erklärung, d.h. die Entäußerung in den Rechtsverkehr erforderlich
= Bei nicht empfangsbedürftiger WE: bei Abgabe wirksam
= Bei emfangsbedürftiger WE: Zugang erforderlich -> § 130 I
weitere Reglungen: Skript, Seite 18