Verwaltungsrecht AT Flashcards

1
Q

Merken zum Themenkomplex Verwaltungsvorschriften:

A
  1. Definition = abstrakt-generelle Regelungen, die den Weg vom Gesetz zum Einzelfall weisen, indem sie Art und Weise regeln, wie Verwaltungsaufgaben erfüllt werden sollen. (Sinn ist also einheitliche und vorhersehbare Verwaltungsarbeit)

In Klausuren oft auch als “Richtlinien” “Rundschreiben” “Erlass” qualifiziert.

  1. Binden grundsätzlich nur Innenbereich der Behörde, weil der Exekutive originäre Außenrechtsetzungskompetenz fehlt (Gewaltenteilung und Vorbehalt des Gesetzes; Art. 80 I GG)
  2. Grundlage ist die Leitungs- und Weisungskompetenz einer übergeordneten Behörde (ansonsten extra EGL, zB Art. 84 II GG)
  3. Es gibt 5 Kategorien von Verwaltungsvorschriften:

Organisationsvorschriften

norminterpretierende Verwaltungsvorschriften (unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum) = vom Gericht voll überprüfbar

ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften (Ermessen ausgestalt) = keine unmittelbare Außenwirkung, aber ggf. Anspruch aus Art. 3 I iVm Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung (bereits bei erster Anwendung, weil antizipierte Verwaltungspraxis!)

normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum) = binden auch die Gerichte, müssen wie Normen ausgelegt und interpretiert werden; TA-Luft und TA-Lärm, § 48 BImSchG

gesetzesvertretende Verwaltungsvorschriften

  1. Verwaltungsvorschriften genügen nicht zur Umsetzung von EU-Richtlinien mangels Außenwirkung

2 Klausurfälle:

  • Kläger möchte “Anspruch” aus Verwaltungsvorschrift: ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, dann im Wege der VK Anspruch aus Art. 3 I iVm Selbstbindung
  • Kläger möchte VA am Maßstab der Vv messen: Bindung des Gerichts an Vv
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2
Q

Berechtigt die Nichterfüllung einer rw Auflage zum Widerruf nach § 49 III 1 Nr. 2 ?

A

A1: wenn die Auflage, die nicht erfüllt wurde, rw ist, dann kann dies nicht zum Widerruf berechtigen
Arg: Rechtsstaatsprinzip: man kann den Bürger nicht dazu anhalten, rw Auflage zu erfüllen; rechtswidriges Handeln würde zu Rücknahme von rechtmäßigem Handeln führen

hM: auch dann kann HauptVA widerrufen werden
Arg: Wortlaut der Norm: fordert keine Rechtmäßigkeit
außerdem: Hauptargument: eine isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen ist möglich; wenn der Betroffene nicht gegen Auflage vorgeht, und die Auflage bestandskräftig wird, dann müsse er auch einen Widerruf hinnehmen –> Grundsätze über VA zumindest analog

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