Polizeirecht Flashcards
Geschichtliches zum PolR (für mündliche Prüfung)
nach dem NS-Regime war man bestrebt, eine Entpolizeilichung der Verwaltung durchzuführen –> Dezentralisierung (wieder Aufgabe der Länder) und zurück zur Zentralaufgabe der Gefahrenabwehr
–> daher kommt auch Trennungssystem (in BW Einheitssystem)
Materieller Polizeibegriff
= jene staatliche Tätigkeit, welche inhaltlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie der Abwehr von Gefahren oder der Beseitigung von Störungen dient (Begriff des § 1 I PolG)
Institutioneller/organisatorischer Polizeibegriff
= in BW sowohl Vollzugspolizei als auch die Polizeibehörden, § 59 PolG
Formeller Polizeibegriff
= alle Aufgaben der Polizei im institutionellen Sinne (zeigt va § 1 II PolG)
Gesetzgebungskompetenzen auf dem Gebiet des Polizeirechts
- nach Art. 30, 70 I GG ausschließlich Ländersache
- es finden sich aber auch Materien des materiellen Polizeibegriffs in Art. 73, 74
- VersG: wurde den Ländern zurückgegeben; gilt aber so lange fort, wie es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde, Art. 125a GG (in BW weiterhin VersG des Bundes!)
MEPolG (für mündliche)
Musterentwurf eines einheitlichen PolG der Länder von 1977 diente der Vereinheitlichung der Polizeisysteme: heutzutage IM WESENTLICHEN einheitlich
Allgemeines für Polizeirechtsklausur:
- FFK auswendig können, weil sie sehr häufig kommt
- Einzelne Maßnahmen filtern und identifizieren: häufig Klagehäufung!!! hier sorgfältig und genau arbeiten (außer Klausur beschränkt es auf einzelne Maßnahmen; ne ultra petita, § 88 VwGO)
- häufig Zusatzfrage nach Schadensersatz
- Entweder Rennfahrerklausuren mit vielen kleinen Problemen; oder Schachtelprüfung
- wichtig: alle Probleme sehen und ansprechen; ordentlich und strukturiert prüfen; Definitionen kennen; und GENAUE Gesetzessubsumtion, weil sehr offene Begriffe, mit dem SV arbeiten!
Doppelfunktionale Maßnahmen
= resultiert aus Doppelfunktion des Polizeivollzugsdienstes (§ 1 I PolG - § 1 II PolG iVm § 163 StPO, 53 OWiG)
= solche Maßnahmen, die nach ihrem objektiven Erscheinungsbild nicht eindeutig als präventiv oder repressiv eingeordnet werden können
–> Schwerpunkt der Maßnahme suchen; objektiv (A1), subjektiv nach (hM); im Zweifel präventiv natürlich
–> schauen, ob es eine einheitliche Maßnahme ist oder ob jede einzelne Maßnahme auch einzeln zu beurteilen ist
- -> in Klausur:
- wenn Polizeibehörde gehandelt, gar nicht ansprechen
- bei PolVD mit einem Satz, wenn unproblematisch, ansonsten ausführen
Handelt es sich um VA oder Realakt ?
- bei Abwesenheit des Betroffenen gibt es keine Bekanntgabe = kein VA (oft unmittelbare Ausführung!)
- wenn mündliche Anordnung, dann regelmäßig VA
- bei rein tatsächlicher Handlung eher Realakt
- bei Datenerhebung und -verarbeitungs- Standardmaßnahmen eher Realakte; außer § 20 PolG = VA
- bei § 36 III (Anspruch auf Löschung) muss wohl VK erhoben werden, weil auf Antrag Bescheid erlassen wird = VA; Löschung dann nur noch Vollzug (str, aber hM und Rspr)
- Androhung (§ 52 II PolG / § 20 LVwVG) ist VA und selbstständig gerichtlich nachprüfbar (hier entfällt aufschiebende Wirkung nach § 80 II 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG !!!)
- Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeld (§ 19 Nr. 1, 23 LVwVG) hat VA Charakter; auch Zwangshaft
- Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang nach hM rein tatsächliches Handeln (keine Duldungsverfügung, reine Fiktion)
- unmittelbare Ausführung nach § 8 I PolG soll nach hM Realakt sein, weil es an Bekanntgabe fehlen soll (str)
- Kostenbescheid ist immer VA, weil er rechtsverbindlich eine Zahlungspflicht statuiert
(WICHTIG: dieser erledigt sich auch nicht nach Zahlung, weil der VA den Rechtsgrund für das Behaltendürfen darstellt; ansonsten hat der Bürger einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; entfaltet also weiterhin eine Beschwer, könnte rückgängig gemacht werden, daher keine Erledigung)
Interessanter Punkt zu Allgemeinverfügung - Polizeiverordnung : praktische Bedürfnisse
–> nur AV können vollstreckt werden; bei PolVO muss erst konkretisierende Regelung durch VA erlassen werden, vgl. § 1 I 1 LVwVG
Sicherstellung und Beschlagnahme VA oder Realakt?
nach hM und Rspr VA, weil Verpflichtung zur Herausgabe und andauernde Duldung der Sicherstellung; außerdem ist VA dann Behaltensgrund für Verwahrungsverhältnis ; ein Vollzugs-FBA besteht nicht, solange VA rechtmäßig ist, da er Behaltensgrund darstellt, erst wenn dieser aufgehoben wird, hat er Herausgabeanspruch.
–> AK richtige Klageart
–> FFK nur, wenn Sache bereits herausgegeben oder vernichtet
WICHTIG ZU MERKEN:
- Bürger muss dann AK auf Aufhebung des VA und LK auf Herausgabe erheben, § 113 I 2 VwGO (verbinden)
Klausurfälle einer AK (laut hemmer):
- Kostenbescheide
- Androhung
- Festsetzung Zwangsgeld
- Sicherstellung und Beschlagnahme
- -> Verwaltungsakte
- kurz feststellen, dass sie sich nicht erledigt haben; vor allem nicht der Fall, wenn Vollstreckungsmaßnahmen noch rückgängig gemacht werden können (und sollten, weil diese Legitimationsgrund für Zustand sind; ansonsten kein FBA!)
Prüfungsschema bei objektiver Klagehäufung
- wenn es geht (FFK und FK zB), dann Zulässigkeit zusammen prüfen, dann Klagehäufung ansprechen, und dann Begründetheit nacheinander prüfen
- ansonsten Zulässigkeit-Begründetheit 1; Zulässigkeit - Klagehäufung- Begründetheit 2
Allgemeines zur Sicherstellung
= Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses zum Schutz von Hab und Gut des Einzelnen
- der Sache muss eine konkrete Gefahr drohen (Entwendung, missbräuchliche Benutzung oder Beschädigung)
- wenn Eigentümer nicht vor Ort ist, dann ist es Realakt; erst mit Bekanntgabe nach § 32 II erhält sie VA Charakter
Allgemeines zur Beschlagnahme
= ist die befristete Wegnahme einer Sache unter gleichzeitiger Begründung amtlichen Gewahrsams gegen den Willen des Berechtigten zur Abwehr einer Gefahr oder Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung
- idR gegen den Willen zum Schutz der Allgemeinheit
- egal, ob von der Sache die Gefahr ausgeht oder sie zur Gefahrenabwehr benötigt wird
drei eng umgrenzte Fälle:
Nr. 1: unmittelbar bevorstehende Störung/eingetretene Störung
Nr. 2: Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung
Nr. 3: Terrorgefahr
- Verfahrensrechte in § 33 III (in formeller Rm ansprechen); in Ermessen dann § 33 IV prüfen (Zweckerreichung)