Baurecht Flashcards
Wie kann man gegen einen BP vorgehen?
Prüfungspunkt Statthaftigkeit
Im Wege der Prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 I Nr. 1 VwGO (BP ist Satzung nach § 10 I BauGB)
(nicht gegen FNP, weil er keine Satzung, sondern ein Verwaltungsinternum ist)
Obersatz Normenkontrollantrag Prüfungspunkt “iRd Gerichtsbarkeit”
Der Antrag auf NK ist nur “iRd Gerichtsbarkeit” des VGH zulässig. Der NK ist nur hinsichtlich der Überprüfung solcher Rechtssätze zulässig, zu deren Vollzug im Verwaltungsrechtsweg anfechtbare oder durch die Verpflichtungsklage erzwingbare Verwaltungsakte ergehen oder aus deren Anwendung sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entstehen können, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Problematisch ist regelmäßig die Antragsbefugnis: mittelbare Beeinträchtigungen
- § 47 II ist an § 42 II VwGO angelehnt und fordert die Möglichkeit einer Rechtsverletzung
- problematisch bei “mittelbaren Beeinträchtigungen”, also solchen, die kein subjektives Recht verletzen und unter der Schwelle bleiben
BVerwG: zu den von § 47 II erfassten Rechten zählen nicht nur die rechtlich geschützten subjektiven Rechtspositionen des Antragstellers, sondern auch das Recht auf angemessene Berücksichtigung der eigenen subjektiven Belange in der Abwägung nach § 1 VII BauGB; § 1 VII BauGB dient auch dem Schutz der Interessen der Grundstückseigentümer an einer möglichst optimalen Grundstücksnutzung
–> muss nicht nur ganz unerhebliche Betroffenheit und baurechtlich relevanter Belang sein
–> Parallele zu § 42 II wird infrage gestellt; aber in Klausur der Rspr anschließen
Antragsbefugnis von Behörden
nur, wenn sie den BP anzuwenden haben, weil sie nur dann ein schutzwürdiges Interesse haben
Immer Andenken im Baurecht: Beiladung
§ 47 II 4 bestimmt die entsprechende Anwendbarkeit von § 65 I: Beladung der vom BP begünstigten ET
Fehlerfolgenlehre des BP in §§ 214, 215
Schema:
- Liegt Fehler vor?
- sachlich beachtlich?
- zeitlich beachtlich ?
–> § 214 I Nr. 1-3 können durch § 215 unbeachtlich werden, § 214 I Nr. 4 ist Ewigkeitsfehler
§ 214 I Nr. 1: offensichtlich und für Ergebnis von Einfluss
- für materielle Fehler in § 214 III 2 geregelt..
offensichtlich ist ein Fehler, wenn er durch objektive Unterlagen nachweisbar ist
kausal wurde er, wenn die konkrete Möglichkeit einer anderen Plnungsentscheidung bestanden hätte, wenn der Fehler im Abwägungsvorgang vermieden worden wäre
(Anwendungsbereich der §§ 30 ff. eröffnet ?)
1) Bauliche Anlage iSd § 29 BauGB
= eine auf Dauer mit dem Erdboden fest verbundene künstliche Anlage (wobei sich die Dauer nach der Funktion bestimmt, die der Anlage von Eigentümer beigemessen wird)
NICHT gleichzusetzen mit § 2 LBO, weil verschiedene Ziele verfolgt werden! (Bauplanung - Gefahrenabwehr)
2) Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 29: Bodenrechtliche Relevanz
Hintergrund ist Art. 74 I Nr. 18 GG, wonach der Bund nur die Ggebungskompetenz für das Bodenrecht hat
–> Planungsrechtliche/bodenrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn die in § 1 VI BauGB genannten Belange durch das Vorhaben des Bauherrn in einer Weise berührt werden können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer die Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. –> “ein Bedürfnis nach Planung hervorruft”
(nur, wenn Vorhaben auch tatsächlich Gegenstand bauplanerischer Festsetzungen nach § 9 I BauGB sein kann)
3) Vorhaben muss Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung zum Gegenstand haben
oder Aufschüttungen, Abgrabenden etc.
- bei Nutzungsänderung muss in bodenrechtlicher Hinsicht die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen werden (Belange § 1 VI berührt?)
§ 34: im Zusammenhang bebaute Ortsteile
= jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde, die - trotz vorhandener Baulücken - im Hinblick auf die bestehende Bebauungsverdichtung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
–> Außenbereich kann auch mitten in einem Grundstück beginnen, ist abhängig von tatsächlichen Bebauungsgrenzen