Verwaltungsrecht AT Flashcards

1
Q

Verwaltung

A

ist die am öffentlichen Interesse orientierte, aus gesetzlicher und eigener Initiative erfolgende, in die Zukunft gerichtete und überwiegend einzelfallorientierte Sozialgestaltung.

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2
Q

Eingriffsverwaltung

A

betrifft die Bereiche, in denen in die rechtspositionen des bürgers eingegriffen wird.

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3
Q

Leistungsverwaltung

A

Verwaltungsarten, in denen dem Bürger gegenüber Leistungen erbracht werden

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4
Q

Fiskalverwaltung

A

stellt den Bedarf an Verwaltung an personellen und sächlichen Ressourcen sicher, damit Verwaltungsaufgaben sachgerecht erledigt werden können.

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5
Q

Verwaltungsträger

A

alle juristische personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Körperschaften des öffentlichen Rechts

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6
Q

Gebietskörperschaften

A

Körperschaften, die sich auf ein bestimmtes Territorium beziehen
Träger aller Verwaltungsaufgaben
Kompetenzverteilung nach Art. 83 ff. GG

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7
Q

Grundsatz der Länderzuständigkeiten

A

Art. 83 GG: Länder allein für Verwaltungsaufgaben zuständig
gilt uneingeschränkt für Vollzug von landesrecht aber auch für Vollzug von Bundesgesetzen, bei denen der Bund nach Art. 84 III GG nur eine Rechtsaufsicht hat

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8
Q

AUsnahmen Grundsatz der Länderzuständigkeit

A

Art. 86 ff. GG: bundeseigene Verwaltung
Auftragsverwaltung nach Art. 85 GG: Mischform zwischen Bundes- und Landesverwaltung -> Landesverwaltung, die beim Vollzug des Bundesrechts den Weisungen des Bundes unterstellt ist

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9
Q

wonach regeln sich innerhalb eines Landes die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises?

A

Art. 28 II GG -> wenn er nicht betroffen ist, obliegt es dem Landesgesetzgeber, inwieweit er Kreise und Gemeinden mit Aufgaben betrauen will

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10
Q

Ist eine Schule eine Behörde?

A
  • nicht im staatlichen Verwaltungsaufbau integriert -> keine Behörde im formellen Sinn
  • durch Lehrtätigkeitträgt sie zur Beschulung von Kindern bei im Rahen einer staatlichen Anerkennung
    sachgerechte Ausbildung von Kindern ist zudem öffentliche Aufgabe -> Behörde im materiellen Sinne +
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11
Q

Warum bedarf das Verwaltungshandeln einer gesetzlichen Grundlage?

A

da nach Art. 20 III GG die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist

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12
Q

In welchen Bereichen genau wird nach einer Ermächtigungsgrundlage gefragt?

A

hM: Eingriffsverwaltung, da grundrechtlich abgesicherte Rechtspositionen des Bürgers tangiert sind
aA: auch Leistungsverwaltung, wegen starker Beeinflussung im Leistungs- und Wohlfahrtsstaat
grds: Jede den Bürger betrffende Entscheidung von oben muss sich auf den Bürger zurückführen lassen

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13
Q

VA mit Dauerwirkung

A

seine Wirkung tritt während eines bestimmten Zeitraums ein
muss während gesamter Regelungsdauer rechtmäßig sein

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14
Q

Was besagt das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III, 28 I GG?

A

Bürger muss die Möglchkeit zur Vorbringung seiner Sichtweise und seiner Argumente haben, bevor eine Behörde eine ihn betreffende und belastende Entscheidung fällt

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15
Q

Selbstbindung der Verwaltung

A

wird durch eine regelmäßige und gleichförmige Ausübung des Ermessens in bestimmten gleich oder ähnlich gelagerten Fällen hervorgehoben
Ermessensspielraum wird dann beschränkt

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16
Q

Ermessensreduzierung

A

ann sich aus höherrangigem Recht ergeben

17
Q

Welche Zulässigkeit wird von §44 II Nr. 3 VwVfG erfasst?

A

nur die örtliche

18
Q

Kehrseitentheorie

A

bei formeller RM unter 1.
danach ist für die Aufhebung eines VA die Behörde zuständig, die den aufzuhebenden VA erlassen hat

19
Q

Drittanfechtungsprozess

A

nicht der Adressat selbst, sondern ein Dritter ficht VA an