Verwaltungsrecht AT Flashcards
Verwaltung
ist die am öffentlichen Interesse orientierte, aus gesetzlicher und eigener Initiative erfolgende, in die Zukunft gerichtete und überwiegend einzelfallorientierte Sozialgestaltung.
Eingriffsverwaltung
betrifft die Bereiche, in denen in die rechtspositionen des bürgers eingegriffen wird.
Leistungsverwaltung
Verwaltungsarten, in denen dem Bürger gegenüber Leistungen erbracht werden
Fiskalverwaltung
stellt den Bedarf an Verwaltung an personellen und sächlichen Ressourcen sicher, damit Verwaltungsaufgaben sachgerecht erledigt werden können.
Verwaltungsträger
alle juristische personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Körperschaften des öffentlichen Rechts
Gebietskörperschaften
Körperschaften, die sich auf ein bestimmtes Territorium beziehen
Träger aller Verwaltungsaufgaben
Kompetenzverteilung nach Art. 83 ff. GG
Grundsatz der Länderzuständigkeiten
Art. 83 GG: Länder allein für Verwaltungsaufgaben zuständig
gilt uneingeschränkt für Vollzug von landesrecht aber auch für Vollzug von Bundesgesetzen, bei denen der Bund nach Art. 84 III GG nur eine Rechtsaufsicht hat
AUsnahmen Grundsatz der Länderzuständigkeit
Art. 86 ff. GG: bundeseigene Verwaltung
Auftragsverwaltung nach Art. 85 GG: Mischform zwischen Bundes- und Landesverwaltung -> Landesverwaltung, die beim Vollzug des Bundesrechts den Weisungen des Bundes unterstellt ist
wonach regeln sich innerhalb eines Landes die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises?
Art. 28 II GG -> wenn er nicht betroffen ist, obliegt es dem Landesgesetzgeber, inwieweit er Kreise und Gemeinden mit Aufgaben betrauen will
Ist eine Schule eine Behörde?
- nicht im staatlichen Verwaltungsaufbau integriert -> keine Behörde im formellen Sinn
- durch Lehrtätigkeitträgt sie zur Beschulung von Kindern bei im Rahen einer staatlichen Anerkennung
sachgerechte Ausbildung von Kindern ist zudem öffentliche Aufgabe -> Behörde im materiellen Sinne +
Warum bedarf das Verwaltungshandeln einer gesetzlichen Grundlage?
da nach Art. 20 III GG die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist
In welchen Bereichen genau wird nach einer Ermächtigungsgrundlage gefragt?
hM: Eingriffsverwaltung, da grundrechtlich abgesicherte Rechtspositionen des Bürgers tangiert sind
aA: auch Leistungsverwaltung, wegen starker Beeinflussung im Leistungs- und Wohlfahrtsstaat
grds: Jede den Bürger betrffende Entscheidung von oben muss sich auf den Bürger zurückführen lassen
VA mit Dauerwirkung
seine Wirkung tritt während eines bestimmten Zeitraums ein
muss während gesamter Regelungsdauer rechtmäßig sein
Was besagt das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III, 28 I GG?
Bürger muss die Möglchkeit zur Vorbringung seiner Sichtweise und seiner Argumente haben, bevor eine Behörde eine ihn betreffende und belastende Entscheidung fällt
Selbstbindung der Verwaltung
wird durch eine regelmäßige und gleichförmige Ausübung des Ermessens in bestimmten gleich oder ähnlich gelagerten Fällen hervorgehoben
Ermessensspielraum wird dann beschränkt