1 Flashcards

1
Q

An welches Gericht wenden sich die Beteiligten in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten?

A

BVerfG
seltener Verfassungsgericht eines Landes

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2
Q

Wer ist Beteiligter iSd. §§90 ff. BVerfGG?

A

Verfassungsorgane (Bundestag, Bundesregierung, Landesregierung)
Teile der Verfassungsorgane (Fraktion im Bundestag, einzelne Mitglieder, Abgeordnete , Bundesminister,Bundeskanzler, Bürger, die sich in verfassungsmäßigen Streiten beeinträchtigt sehen)

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3
Q

Wer kann Verfassungsbeschwerde erheben?

A

Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG “jedermann”
also jeder, der Träger von Grundrechten sein kann, alle natürlichen Personen und nach art. 19 III GG auch juristische Personen
!!! nie Staat und seine Organe !!!

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4
Q

Worum geht es bei der Verfassungsbeschwerde?

A

um die Beeinträchtigung von Grundrechten durch den Staat, durch Gesetze, VA’s, gerichtliche Entscheidungen

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5
Q

Worum geht es in einem Organstreitverfahren nach Art. 93 I Nr. 1 GG ?

A

Streit der Beteiligten um gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem GG und einfachgesetzlichen Normen des Staatsrechts

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6
Q

Was wird in der Begründetheit eines Organstreitverfahrens geprüft?

A

ob der Antragsgegner gegen das GG verstoßen hat und somit die Rechte des Antragsstellers verletzt hat
Verfassungskonflikte zwischen Verfassungsorganen eines landes

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7
Q

Wo ist der Bund-Länder Streit geregelt?

A

Art. 93 I Nr. 3 GG

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8
Q

Wonach richtet sich die abstrakte Normenkontrolle?

A

Art. 93 I Nr. 2 GG

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9
Q

Wonach richtet sich die konkrete Normenkontrolle?

A

Art. 100 I GG

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10
Q

Was bedeutet es, dass das Normenkontrollverfahren ein objektives Verfahren ist?

A

Dass es einen Antragssteller, aber keinen Antragsgegner gibt und die Begründetheit als Normprüfung erfolgt

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11
Q

Worum geht es im Bund-Länder streit?

A

Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Land über Erlass von Bundesgesetzen, Frage der Gesetzgebungszuständigkeit oder Mitwirkung des Bundesrats

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12
Q

Was stellt das Bundesverfassungsgericht im Bund-Länder Streit fest

A

den Verfassungsverstoß

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13
Q

Was stellt das BVerfG im Normenkontrollverfahren fest?

A

Es erklärt das verfassungswidrige Gesetz für nichtig

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14
Q

Ist das Normenkontrollverfahren an eine Frist gebunden?

A

nein

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15
Q

Was ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens

A

Die prüfung des in Frage stehenden Gesetzes am GG

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16
Q

Wann prüft man die abstrakte Normenkontrolle?

A

wenn ein Beteiligter (Regierung/Abgeordneter) gegen eine Norm vorgehen will oder wenn sich ein Land durch den Erlass eines Bundesgesetzes in seinen Kompetenzen verletzt sieht

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17
Q

Wieso setzt das abstrakte Normenkontrollverfahren nicht voraus, das der Antragssteller in seinen Rechten verletzt ist?

A

weil es ein objektives Beanstandungsverfahren ist

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18
Q

Wann richtet sich die abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 I Nr. 2a GG, §§13 Nr. 6a, 76 ff. BVerfGG?

A

wenn es um die Überprüfung der Voraussetzungen des Art. 72 II GG , also der Erforderlichkeit eines Bundesgesetzes bei konkurrierender Gesetzgebungsbefugnis geht

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19
Q

Für welche Gesetze gelten die VSS des Art. 72 II GG?

A

Nur für formelle Gesetze

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20
Q

Was bedeutet, dass ein Gericht grds. kein Verwerfungsmonopol hat?

A

Dass es Gesetze, von deren verfassungswidrigkeit es überzeugt ist, nicht unberücksichtigt lassen darf

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21
Q

Wann hat das BVerfG ein Verwerfungsmonopol nach Art. 100 I 1 (2) GG?

A

bei formellen Gesetzen, soweit es um die Vereinbarkeit mit dem GG geht

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22
Q

Wann sind Zweifel über Landesgesetze dem BVerfG vorzulegen?

A

wenn es um die Vereinbarkeit mit dem GG geht -> Art. 100 I 1 1. Alt, 2 GG
wenn es um die Vereinbarkeit mit Bundesrecht geht -> Art. 100 I 2 GG
wenn es wegen Art. 31 GG außer Kraft gesetzt werden soll

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23
Q

Was bedeutet die freie Entfaltung der persönlichkeit, Art. 2 I GG?

A

allgemeine Handlungsfreiheit oder Schutz bestimmter, für die Persönlichkeitsentwicklung wertvoller Tätigkeiten

24
Q

Was wird von Art. 2 I GG beschützt?

A

die allgemeine Handlungsfreiheit, denn das GG will umfassenden Freiheitsschutz gewährleisten und der Einzelne soll selbst entscheiden, was er als relevant für seine Persönlichkeit ansieht

25
Q

Für welche Grundrechte gilt das Zitiergebot?

A

Nur für die mit ausdrücklichen Einschränkungsvorbehalten
z.B. Art. 2 II 3, 6 III, 8 II, 10 II, 11 II, 12 II, III, 13 II-VII, 16 I 2 GG

26
Q

Was schützt Art. 38 I GG?

A

aktives und passives Wahlrecht, Freiheit, sich zur Wahl zu stellen, Freiheit, Wahlvorschläge einzubringen

27
Q

Schutzbereich Art. 21 GG

A

freie Gründung von Parteien
Betätigungsfreiheit der Parteien
Chancengleichheit der Parteien

28
Q

Hat der Bundespräsident eine weitergehende Redefreiheit als andere Mitglieder der BReg.?

A

ja. denn er ist nicht in den politischen Wettbewerb der Parteien eingebunden und steht in Distanz zum politischen Geschehen

29
Q

Partei

A

Parteien sind Vereinigungen, deren Zweck es ist, im Sinn bestimmter politischer Ziele an der Volksvertretung in den Parlamenten mitzuwirken

30
Q

verfassungsfeindliche Partei

A

Parteien, die eine Beseitigung der FDGO oder eine Beeinträchtigung des Bestands der BRP Deutschland zum Ziel haben und dies auch tatsächlich anstreben

31
Q

Wer darf die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei feststellen?

A

BVerfG

32
Q

Parteienprivileg Art. 21 II 2 GG

A

bis die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei festgestellt worden ist, darf sie nicht als verfassungsfeindlich behandelt werden

33
Q

Auf welche Grundrechte können sich Parteien berufen?

A

Art. 21, 3, 5 I 2, 8 GG

34
Q

Verfassungsmäßige Rechte der Parteien

A

Art. 21 I 1 GG: Anerkennung der Partei als Einrichtung des Verfassungslebens
Art. 21 I 2 GG: Freiheit der politischen Betätigung
Art. 21 I iVm. Art. 3 I GG: Gleichheit der politischen Parteien, Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, Recht auf Gleichbehandlung durch den Staat

35
Q

Was sidn Fraktionen?

A

Einrichtungen des Verfassungslebens, folgt aus Art. 21 GG

36
Q

Können Parteien Grundrechtsbetroffen sein?

A

ja

37
Q

Wie kann ein Eingriff in einen Wahlrechtsgrundsatz gerchtfertigt werden?

A

hängt davon ab, ob man die Stärkung der Allgemeinheit der Wahl und des Demokratieprinzips (Art. 20 II GG) als rechtfertigende Belange ausreichen lässt oder nicht -> muss man abwägen mit anderen Gründen, weshalb RF nicht gerechtfertigt wäre

38
Q

Ist die Präambel einer Partei Teil der Satzung?

A

ja, denn sie leitet die Satzung als Organisationsstatut der Partei ein

39
Q

Schema Ausschluss von Parteimitgliedern wegen Verstoß gegen die Satzung

A
  1. Verstoß der person gegen die Satzung ? §10 IV PartG
  2. Vorsatz
  3. Erfolg des schweren Schadens für die Partei
40
Q

Was gewährleistet der Bestimmtheitsgrundsatz?

A

Klare und hinreichend bestimmbare Normen, sodass Bürger*innen eindeutig vermittelt wird, welche rechte sie besitzen und welche Pflichten ihnen obliegen

41
Q

P: Welches Rückwirkungsverbot ist bei einem Verstoß dagegen betroffen, das allgemeine oder strafrechtliche?

A

-> Was ist der Regelungszweck der Norm? -> strafrechtliches, wenn Norm zur Gefahrenabwehr dient und Sanktionscharakter hat
sonst das allgemeine: dann Rückwirkungsverbot prüfen :
1. echte Rückwirkung; wenn ein Gesetz nachträglich in einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen SV ändernd eingreift oder ihn erstmalig belastend regelt -> unzulässig, da Vertrauensschutz
Ausnahme, wann es gerechtfertigt ist: Schutzzweck des Rückwirkungsverbots greift nicht, zwingende Gründe des Gemeinwohls, Bürger musste mit Änderung der Rechtslage rechnen, Gesetz war formell verfassungswidrig, Neuregelung begünstigt Bürger, bisherige rechtslage unklar und verworren
2. unechte Rückwirkung: wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene SV für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet -> nur wenn es vhmk ist -> unzulässig, wenn Vertrauen des Betroffenen schutzwürdig und sein Schutzbedürfnis überwiegt das öffentliche Interesse an der neuen Regelung

42
Q

Ist die Bürgerbeteiligung ein rechtsstaatliches Gebot?

A

Pflicht aus Verwaltungsverfahren, die Beteiligten zu hören

43
Q

Rechte des Abgeordneten

A

auf Sitzungsteilnahme -> folgt daraus, dass er Vertreter des gesamten Volkes ist und unmittelbar durch Grundsatz des freien Mandats (Art. 38 I 2 GG) verfassungsrechtlich begründet
Gesetzgebungsfunktion
Wahl bestimmter Staatsorgane
Kontrollfunktion (Kontrolle der Exekutive durch Fragerecht aus Art. 38 I GG -> Status des Abgeordneten)
Repräsentationsfunktion -> Vertreter des gesamten Volkes
Budgetrecht
3 Elemente verfassungsrechtlicher Status des Abgeordneten: 1. Freiheit (Mandatsausübung, nur seinem Gewissen unterworfen, nicht an Aufgaben gebunden), 2. Gleichheit (untereinander der Abgeordneten) 3. Teilhabe (an Arbeit des Parlaments)
Rechte zentral aus Art. 38 I 2 GG, 46-48 GG, AbgG
Prüfung Art. 38 I 2 GG: Gewährleistungsgehalt - Eingriff - RF

44
Q

Was gewährleistet das Recht auf das freie Mandat des Abgeordneten?

A

freie Willensbildung des Abgeordneten, unbeeinträchtigte Kommunikationsbeziehung zwischen ihn und seinen potentiellen Wählern , Abgeordneter hat dabei Transformationsfunktion (Verbindung zwischen Parlament und Bürgern) -> Art. 38 I 2 GG bezieht sich auf gesamtes politisches Handeln des Abgeordneten
Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die Bestand oder Dauer des Mandats beeinträchtigen oder inhaltliche Bindungen bewirken, Schutz ggü. Privaten, Bindungen über Bestand und Dauer des mandats auch ggü. Partei unzulässig und enstprechende Akte auch

45
Q

Fraktionszwang

A

+, wenn eine Partei oder Fraktion Maßnahmen ergreift oder Sanktionen androht, die verbindlich auf die Entscheidungsfreiheit des Abgeordneten einwirken -> mit Art. 38 I 2 GG unvereinbar

46
Q

Fraktionsdisziplin

A

die zulässige innere und äußere politische Verpflichtung des Abgeordneten, seine Entscheidungsfreiheit zugunsten der Geschlossenheit der Fraktion oder Partei auch im Interesse der Wähler einzuschränken

47
Q

Schranken des freien Mandats

A

keine Freiheit zur Wahrnehmung des Mandats, sondern Pflicht
Grenzen von Mitwirkungsbefugnissen (Antrags- und Rederecht) aus Gründen der Effektivität der parlamentarischen Arbeit
Rechte des Abgeordneten können nicht weiterreichen,als die des BT selbst

48
Q

Wie wird das freie Mandat des Abgeordneten geschützt?

A

Indemnität (Art. 46 I GG) und Immunität (Art. 46 II-IV GG)

49
Q

Gleichheit der Abgeordneten

A

Art. 38 I 1, 2 GG
alle Abgeordneten haben bei ihrer parlamentarischen Arbeit gleiche Mitwirkungsbefugnisse

50
Q

Teilhaberechte der Abgeordneten

A

Art. 38 I 2 GG und GO BT
Rederecht (§27 I GO BT)
Abstimmungsrecht (§§31, 48 ff. GO BT)
Fragerecht/Akteneinsichtsrecht (§§16, 27 II, 105 GO BT)
Fraktionsbildungsrecht ( §§10 ff. GO BT)
Antragsrechte (§§20 II 3, 82 I GO BT)

51
Q

Geschäftsordnungsautonomie des BT

A

Art. 40 I 2 GG: Berechtigung+Verpflichtung des BT, Inhalt und Grenzen des grundgesetzlichen Statusrechts aus Art. 38 I 2 GG in verfassungskonformer Weise zu konkretisieren

52
Q

P: Wann sind politische Parteien anderer Beteiligter und daher im Organstreitverfahren aktiv legitimiert?

A

wenn sie ihre Rechtsstellung nach Art. 21 GG geltend machen

53
Q

Chancengleichheit der Parteien

A

Art. 21 I, 3 I GG
zur Sicherung der Chance der Minderheit, eine Mehrheit zu werden
um fairen und unverfälschten demokratischen Prozess (Art. 20 I , II GG ) zu gewährleisten
Verpflichtung aller staatlichen Stellen (Art. 20 III GG)
RF: EGL des Handelns (egal bei Öffentlichkeitsarbeit)
Grenzen: Es darf nicht in parteiergreifender Weise auf den Wettbewerb der politischen Parteien Einfluss genommen werden

54
Q

P: Ist eine Ministerin in ihrer Funktion als Parteivorsitzende neutralitätspflichtig bei Öffentlichkeitsarbeit?

A

nein -> auch als Ministerin muss es ihr möglich sein, am politischen Wettkampf teilzunehmen, solange sie keine staatlichen Ressourcen verwendet und als PARTEIPOLITIKERIN ist sie berechtigt, für ihre und gegen konkurrierende partei im Wahlkampf einzugreifen -> nicht der Fall, wenn sie auf Ressourcen der BReg. zurückgreift und Autorität der BReg. in Anspruch nimmt

55
Q

Ist im Organstreit eine Ankündigung der Ablehnung eines Ministers rechtserheblich?

A

nach Antragsgegenstand zu prüfen
M1: in Ankündigung liegt Ablehnung
M2: Unzulässigkeit mangels Rechtserheblichkeit (Nur vorbereitender Akt) -> Organstreit zulässig