Verwaltungsrecht Flashcards
Theorien zur Definition des Verwaltungs-Begriffes
organisatorisch
Gesamtheit aller Verwaltungsträger also Rechträger und und somit rechtsfähig im Außenverhältnis vom öffR geschaffene juristische Personen des öffentlichen Rechts aber: Verfwaltungsaufgeben liegen auch bei anderen Organen
formelle Sinn
alles Handel von Verwaltungsträgern aber: diese können auch privatrechtlich handel z.B. bei fisklaischen Hilfsgeschäften
materillen Sinn
alles was nicht der legislativen oder judikativen zuordbar ist aber: nicht alles lässt sich klar zuorden z.B. Gerichte führen Vereinsregister
nach dem Handeln beschreiben
- öffentliche Verwaltung -> öffentliches interesse
- Eingriffsverwaltung / Leistungsverwaltung / planende Verwaltung
- gesetztesakzessorische Verwaltung / “gesetzesfreie” Verwaltung
Abgrenzungstheorien zum ÖffR / Verwaltungsrecht
Subordinationstheorie
ÖffR regelt Ober-/Unterordnungsverhältnisse Privatrecht Regelt Verhältnisse zwischen geleichen aber : Arbeitsrecht, Weltkonzern-kleine-Gemeinde-Problem…
Interessentheorie
wenn öff Interesse im Mittelpunkt steht -> ÖffR aber : Handeln in Gewinnerzielungsabsicht des Staates, FSJ…
Sonderrechtslehre (h.M.)
Rechtssätze, welche speziell dem Staat oder einer seiner Untergliederungen zugeordnet sind -> ÖffR
Zwei-Stufen-Theorie
- Ob man darf
- Wie man darf
fragt auf zwei ebenen nach der Art der Regelung (Zuständigem Gericht) und kann auch auf beiden Ebenen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. So kann ein günstiges Darlehn als Subvention per Subventionsbescheid vergeben werden seine Rückzahlung aber in einem privatrechtlichen Vertrag geregelt werden