Verwaltungsrecht Flashcards

1
Q

Theorien zur Definition des Verwaltungs-Begriffes

A

organisatorisch

Gesamtheit aller Verwaltungsträger also Rechträger und und somit rechtsfähig im Außenverhältnis vom öffR geschaffene juristische Personen des öffentlichen Rechts aber: Verfwaltungsaufgeben liegen auch bei anderen Organen

formelle Sinn

alles Handel von Verwaltungsträgern aber: diese können auch privatrechtlich handel z.B. bei fisklaischen Hilfsgeschäften

materillen Sinn

alles was nicht der legislativen oder judikativen zuordbar ist aber: nicht alles lässt sich klar zuorden z.B. Gerichte führen Vereinsregister

nach dem Handeln beschreiben

  • öffentliche Verwaltung -> öffentliches interesse
  • Eingriffsverwaltung / Leistungsverwaltung / planende Verwaltung
  • gesetztesakzessorische Verwaltung / “gesetzesfreie” Verwaltung
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Q

Abgrenzungstheorien zum ÖffR / Verwaltungsrecht

A

Subordinationstheorie

ÖffR regelt Ober-/Unterordnungsverhältnisse Privatrecht Regelt Verhältnisse zwischen geleichen aber : Arbeitsrecht, Weltkonzern-kleine-Gemeinde-Problem…

Interessentheorie

wenn öff Interesse im Mittelpunkt steht -> ÖffR aber : Handeln in Gewinnerzielungsabsicht des Staates, FSJ…

Sonderrechtslehre (h.M.)

Rechtssätze, welche speziell dem Staat oder einer seiner Untergliederungen zugeordnet sind -> ÖffR

Zwei-Stufen-Theorie

  1. Ob man darf
  2. Wie man darf

fragt auf zwei ebenen nach der Art der Regelung (Zuständigem Gericht) und kann auch auf beiden Ebenen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. So kann ein günstiges Darlehn als Subvention per Subventionsbescheid vergeben werden seine Rückzahlung aber in einem privatrechtlichen Vertrag geregelt werden

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