Schuldrecht BT Flashcards

1
Q
  1. wie läuft die Sachmangelprüfung nach § 434 I ?
  2. was meint Beschaffenheit in diesem Kontext?
  3. welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?
A
  1. nach Reihenfolge im Gesetzt
  2. Beschaffenheit meint die Beschffenheit einer Sache im natürlichen Wortsinn und die Beziehungen einer Sache zur Umwelt (z.B. Veräußerlichkeit, Verkehrswert…)

Bonus: bei genauer Betrachtung gehören auch viele in den Nummer 2 und 3 vermutete Sachverhalte eigentlich zu Nummer 1, Vertragsinhalt also genau prüfen

  1. Zeitpunkt: bei Gefahrübergang
    • also z.B. bei Übergabe oder bei Versendung (B2B)
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2
Q

welcher Art muss der Vertrag sein damit § 434 II anwendbar ist?

A

steht unter dem Titel: Kauf, Tausch es muss sich also um eienen entsprchenden Vertrag handeln es darf sich also ins Besondere nicht um einen selbständigen Montagevertrag handeln

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3
Q

P! Extremabweichung in Fällen des § 434 III

+ was muss beim Schuldner in Fällen des § 434 III erkennbar sein

A

§ 434 III anwendbar: Grammatikalische + historische Auslegung

§ 434 III nicht anwendbar: Stellt keinen hinnehmbaren Erfüllungsversuch dar

  • ein Gesamtleistungswille muss erkannbar sein; Schuldner muss die Leistung zur vollständigen Erfüllung anbieten wollen
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4
Q

Rechtsmangel (§§ 435, 436)

  1. liegt wann vor?
  2. welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?
  3. Wie grenzt man zum Sachmangel ab?
A
  1. wenn Recht eines Dritten, welches nicht mit dem Kaufvertrag überneommen wurde, besteht, nicht erst, wenn dieser diese geltend macht
  2. Eigentumsübergang, Schuldner soll noch die Chance haben bestehende Recht zu entfernen
  3. Abgrenzen nach Zusammenhang mit der Sachbeschaffenheit oder nach der Tatsächlichkeit
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5
Q

P! kann ein fehlender Eigentumsübertrag ein Rechtsmangel sein?

A

Ja:

ist vom Wortlaut erfasst

Nein:

1) ist in § 433 extra in anderen Sätzen geregelt
2) da Verjährungsfirsten unangemessen, fehlender Eigentumsübertrag ist z.T. kaum erkennbar

vermittelnd:

lieber § 438 I Nr. 1 analog, da dies u.U. nur sehr schwer erkennbar

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6
Q

P! ab wann sind Rechtsbehelfe bei Mängeln anwendbar?

A

ab Gefahrübergang

einfach genau wie in § 434

ab Annahme als Erfüllung

umgeht Problem des bei Gefahrübergang erkannten Mangels

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7
Q

Wo liegt der Leistungsort der Nacherfüllung?

Wie wird dieser von Art. 3 VerbrGKRL beeinflusst?

A
  • Bonus: früher mehrere Ansichten: wo die mangelhafte Sache ist, wo die mangelhafte Sache übergeben wurde, nach Verkehrsauffassung differenzieren
  • heute gilt § 269 BGB also:
    1. Parteivereinbahrung
    2. Umstände (z.B. Art der Sache)
    3. Wohnsitz des Schuldners
  • richtlinienkonforme Auslegung:
    • unentgeltlich für Verbraucher
    • ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher
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8
Q

Wie ist, dogmatisch betrachtet, des Verhältnis zwischen Erfüllungsanspruch und Nacherfüllungsanspruch? (h.M)

A

der Nacherfüllungsanspruch ist ein modifizierter Erfüllungsanspruch (“in trauriger Gestalt”)

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9
Q

A. Wie ist der Nacherfüllungsanspruch begrenzt?

B. Wie unterscheidet sich die Begrenzung beim Verbrauchsgüterkauf?

C. Wie interscheidet sich die Begrenzung bei Ein-/Ausbaufällen im B2C Verhältnis?

A
  1. Unmöglichkeit gem. § 275 I
  2. Unverhältnismäßigkeit gem. § 275 II
  3. Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 IV
  • relative Methode / nur eine Art der Nacherfülung fällt weg gem. § 439 IV 1, 2, 3 HS 1
  • absolute Methode / Nacherfüllung fällt ganz weg gem. § 439 IV 3 HS 2

B. beim Verbrauchsgüterkauf ist die absolute Methode gem. § 475 IV 1 ausgeschlossen

C. der Unternehmer hat eine Einrede (§ 475 IV 2) und kann so mindern

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10
Q

Warum muss der Nacherfüllungsanspruch, dogmatisch betrachtet, begrenzt sein?

A

weil er (untypischerweise) kein Verschulden voraussetzt

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11
Q

Wie ist die Faustformel: ab welchem Aufwand gilt Nacherfüllung im Vergleich zum Leistungsinteresse des Käufers als unverhältnismäßig? (h.M.)

A
  • Aufwand übersteigt 150% des Wertes der mangelhaften Sache
  • Aufwand übersteigt 200% des Wertverlustes durch den Mangel an der mangehaften Sache
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12
Q

P! Gilt § 475 IV 2 nur für Ein-/Ausbaufälle oder allgemein?

A

nur Ein-/Ausbaufälle: Norm wäre sonst nicht RL-konform

allgemein: ist allgemein formuliert

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13
Q

P! ist § 434 III analog auf Fälle von Zuviellieferung anwendbar?

A

nur wenn sich daraus ein Nachteil ergibt: Situation ist vergleichbar

nein: vom Wortlaut nicht erfasst bewusst nicht geregelt ergo keine planwidrige Regelungslücke

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14
Q

P! Ist die Nachlieferung gem. § 439 I auch in Fällen von Stückschulden forderbar?

A

Nein: es wurde eben Übereignung einer bestimmten Sacher vereinbart, soll nun doch eine andere Übereignet werden widerspreche das in unzumutbarem Maße dem Parteiwillen

Ja aber nur bei vertretbaren Sachen § 91: bei der SchuldR Reform wurden die Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungsschulden weitesgehend aufgegeben, für die andere Ansicht finden sich keine Anhaltspunkte im § 439, bei der Einigung über eine vertretbare Sache haben die Partein eben diese Vertretbarkeit bedacht die Vertretung ist zumutbar

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15
Q

Was geschieht mit dem Gegenleistungsanspruch, wenn der Schuldner die Nacherfüllung gem. § 275 I bis III nicht zu erbringen brauch?

+ Welche Möglichkeit hat der Gläubiger trotzdem noch? gem. welcher Vorschrift?

A

nichts, § 326 I 1 ist durch § 326 I 2 nicht gültig

der Rückgewähranspruch nach §§ 437, 323, 326 V, 346

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16
Q

das Fristsetzungserfordernis im § 323 ist vermutlich nicht RL-konform

wie ist zu verfahren?

A

Ausnahmetatbestände der Unzumutbarkeit weit auslegen

17
Q

Käufer strebt Minderung (§ 441) an. Wie ist zu verfahren bei…

  1. weit überwiegender Mitverantwortlichkeit des Käufers für den Mangel
  2. bei geringerer Mitverantwortlichkeit des Käufers?
A
  1. kein Minderungsrecht, da gem. § 323 VI kein Rücktrittsrecht
  2. § 254 analog Kürzung der Minderung,
18
Q

Worauf muss sich die Pflichtverletzung beim SchaE gem. § 437 Nr. 3 beziehen?

Worauf muss sich das Vertretenmüssen beim SchaE gem. § 437 Nr. 3 beziehen?

A
  1. die ursprüngliche mangelhafte Sache vgl. § 437
  2. auf ursprüngliche mangelhafte Lieferung, falls Untersuchungspflicht vereinbart