Verwaltungsrecht Flashcards
Gesetzesvorrang
Art. 20 III GG: Bindung der Exekutive und Judikative an Gesetze –> Gebot der Gesetzesbefolgung und Verbot von Verstößen gegen höherrangiges Recht
Gesetzesvorbehalt
Verwaltung darf nur tätig werden, wenn sie dazu durch Gesetz ermächtigt worden ist (alles Wesentliche muss durch Gesetz geregelt werden)
Wesentlichkeitstheorie
Alles für die Grundrechtsverwirklichung Wesentliche muss das unmittelbar demokratisch legitimierte Parlament regeln –> hergeleitet aus Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip
Ermessen
Bei Verwirklichung eines Tatbestandes X hat Verwaltung die Wahl, die Rechtsfolge nach ihrem Ermessen selbst zu bestimmen (Entscheidung zwischen Rechtsfolge A, B, C …)
Entschließungsermessen
Entscheidung, ob die Verwaltung überhaupt tätig werden soll
Auswahlermessen
Entscheidung, welche der möglichen und zulässigen Maßnahmen im konkreten Fall getroffen werden sollen
Öffentlich-Rechtliche Streitigkeit Theorien
- modifizierte Subjektslehre: streitentscheidende Norm berechtigt oder verpflichtet in jedem denkbaren Anwendungsfall nur einen Träger hoheitlicher Gewalt
- Subordinationstheorie: Im Streit steht ein Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis
- Interessentheorie: es steht ein Handeln im Streit, das öffentlichen und nicht nur privaten Interessen dient
Nicht verfassungsrechtlicher Art
Nicht unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Organe streiten nicht über unmittelbares Verfassungsrecht (keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit).
Rechtsverhältnis
Ein Rechtsverhältnis ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache.
Feststellungsinteresse
Jedes berechtigte wirtschaftliche, rechtliche, persönliche oder ideelle Interesse an der baldigen Feststellung
Verwaltungsakt mit Doppelwirkung
Verwaltungsakt, der nicht nur für den Adressaten, sondern auch für Dritte rechtliche Auswirkungen hat. Verwaltungsakte, bei denen Dreiecksverhältnisse zu beurteilen sind. Materieller Konflikt zwischen zwei Privaten, zwischen denen aber keine unmittelbare öffentlich-rechtliche Beziehung besteht. Auseinandersetzung läuft über die Behörde als Mediatorin.
Objektives Kontrollinteresse gem. § 47 II VwGO
Eine Behörde hat ein objektives Kontrollinteresse, wenn sie die beanstandete Norm anzuwenden hat oder durch deren Vollzug in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen wird, d.h. wenn sie die Norm bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten hat.