Verwaltungsrecht Flashcards

1
Q

Gesetzesvorrang

A

Art. 20 III GG: Bindung der Exekutive und Judikative an Gesetze –> Gebot der Gesetzesbefolgung und Verbot von Verstößen gegen höherrangiges Recht

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2
Q

Gesetzesvorbehalt

A

Verwaltung darf nur tätig werden, wenn sie dazu durch Gesetz ermächtigt worden ist (alles Wesentliche muss durch Gesetz geregelt werden)

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3
Q

Wesentlichkeitstheorie

A

Alles für die Grundrechtsverwirklichung Wesentliche muss das unmittelbar demokratisch legitimierte Parlament regeln –> hergeleitet aus Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip

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4
Q

Ermessen

A

Bei Verwirklichung eines Tatbestandes X hat Verwaltung die Wahl, die Rechtsfolge nach ihrem Ermessen selbst zu bestimmen (Entscheidung zwischen Rechtsfolge A, B, C …)

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5
Q

Entschließungsermessen

A

Entscheidung, ob die Verwaltung überhaupt tätig werden soll

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6
Q

Auswahlermessen

A

Entscheidung, welche der möglichen und zulässigen Maßnahmen im konkreten Fall getroffen werden sollen

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7
Q

Öffentlich-Rechtliche Streitigkeit Theorien

A
  • modifizierte Subjektslehre: streitentscheidende Norm berechtigt oder verpflichtet in jedem denkbaren Anwendungsfall nur einen Träger hoheitlicher Gewalt
  • Subordinationstheorie: Im Streit steht ein Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis
  • Interessentheorie: es steht ein Handeln im Streit, das öffentlichen und nicht nur privaten Interessen dient
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8
Q

Nicht verfassungsrechtlicher Art

A

Nicht unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Organe streiten nicht über unmittelbares Verfassungsrecht (keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit).

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9
Q

Rechtsverhältnis

A

Ein Rechtsverhältnis ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache.

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10
Q

Feststellungsinteresse

A

Jedes berechtigte wirtschaftliche, rechtliche, persönliche oder ideelle Interesse an der baldigen Feststellung

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