Kommunalrecht Flashcards
Einwohner iSd § 10 GemO
Einwohner einer Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt, dh dort die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung hat, wenn nach den äußeren Umständen eine Benutzung und Beibehaltung der Wohnung angenommen werden kann.
Öffentliche Einrichtungen
Eine öffentliche Einrichtung ist jede Zusammenfassung personeller und/oder sachlicher Mittel, welche die Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungskreises schafft und durch eine Widmung der gleichen Benutzung für ihre Einwohner zugänglich gemacht wird. Von öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch unterscheidet sich die öffentliche Einrichtung insofern, als ihre Benutzung von einem
Zulassungsakt abhängt.
Ehrenamtliche Tätigkeit
Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt vor, wenn ein Bürger der Gemeinde unentgeltlich und außerhalb eines Dienstverhältnisses bei der Erfüllung öffentlicher kommunaler Aufgaben mitwirkt.
Geschäfte der laufenden Verwaltung
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind solche, die für die Gemeinde weder von grundsätzlicher Bedeutung sind, noch erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt haben und die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehren.
Satzung
Satzungen iSd GemO sind allgemeinverbindliche untergesetzliche Normen, die sich an einen unbestimmten Adressatenkreis zur Regelung einer unbestimmten Anzahl von Fällen richten und deren zeitliche Geltungsdauer idR ebenfalls unbestimmt ist. Sie werden von der Gemeinde zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlassen.
Rechtsnatur der Fraktion
Fraktionen könnten als nicht rechtsfähige Vereine gem. § 54 BGB angesehen werden, weshalb Innenrechtsstreitigkeiten nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sind und der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet wäre. Fraktionen haben als autonome Untergliederungen des Gemeinderats allerdings auch öffentlich-rechtlichen Status. Sie dienen auch öffentlich-rechtlichen Interessen. Dieser besonderen funktionalen Stellung werden zivilrechtliche Normen nicht gerecht. Innenrechtsstreitigkeiten sind demnach nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Demnach liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor und der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
Wirtschaftliche Unternehmen iSd § 102 GemO
Solche Einrichtungen, die auch von einem Privatunternehmer mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden könnten.